Rede · Flemming Meyer · 12.07.2000 Änderung des Kindertagesstättengesetzes

Hoffentlich können wir am Freitag sagen Ende gut, alles gut", denn es mutet schon an wie eine Farce, was in den letzten Wochen in Sachen Kindertagesstättengesetz geschehen ist. Dabei waren wir uns im Sozialausschuss am Anfang eigentlich einig, dass bis zum 1. August etwas passieren muss. Damals waren zumindest die kommunalen Spitzenverbände einig, was sie wollten. Diese Einmütigkeit zerbrach aber genau so schnell, wie sie entstanden war. Erst dividierten sich Landkreistag, Städtetag und Gemeindetag auseinander, dann wollte die Opposition etwas anderes als die Regierungsfraktionen und schließlich gerieten sich auch noch SPD und Grüne in die Haare. Am Ende sah es so aus, als würden wir bis zum August gar nichts auf die Reihe kriegen.
Dass wir heute doch noch zu Potte kommen, verdanken wir der CDU und der FDP. Das heißt nicht, dass wir deren Gesetzentwurf zustimmen können, aber ohne diesen wäre die Sache wohl erst nach den Sommerferien weitergegangen. Daher möchte ich ausdrücklich den Kollegen Geerdts und Dr. Garg für ihren Einsatz danken. Es erscheint etwas seltsam, dass SPD und Grüne zuletzt einen Änderungsantrag zum CDU-FDP-Entwurf eingebracht haben, obwohl ihr eigener Gesetzentwurf noch im Ausschuss liegt. Trotzdem kommt dieser unseren Vorstellung am ehesten entgegen. Daher findet er unsere Zustimmung.
Für den SSW ist es von Anfang an entscheidend gewesen, dass die Finanzierung der Kinderhorte abgesichert werden muss. Ein Problem dabei ist der Kostenausgleich, der gezahlt wird, wenn ein Kind eine Einrichtung in einer anderen Kommune besucht. Der geltende § 25 Abs. 4 Kindertagesstättengesetz begrenzt den Kostenausgleich auf Kinder im Kindergartenalter. Kommunen sind somit nicht verpflichtet, zu zahlen, wenn ein bei ihnen wohnhaftes Schulkind in einer anderen Kommune ein Hort oder eine ähnliche Tageseinrichtung besucht. Kinder sind also generell davon betroffen, wenn an ihrem Wohnort keine entsprechenden Angebote vorgehalten werden. Außerdem trifft dieses besonders kleinere Träger wie den dänischen Schulverein oder freie Träger wie die Waldorf-Einrichtungen, weil diese nicht in allen Kommunen Horte vorhalten können. Sie müssen allein schon der wirtschaftlichen Effizienz wegen notwendigerweise mit zentralen Angeboten arbeiten. Daraus folgt, dass der Kostenausgleich zwischen den Kommunen unbedingt auch für Kinder im schulpflichtigen Alter gelten muss. Die Betreuung von Schulkindern muss auch dann abgesichert sein, wenn sie eine Einrichtung in einer anderen Gemeinde als ihrem Wohnort besuchen. Dafür haben wir uns bereits vor der Verabschiedung des KiTaG im Juni 1999 mit einem Änderungsantrag stark gemacht. Der fand damals keine Mehrheit. Es ist schön, dass diese Mehrheit jetzt offensichtlich doch vorhanden ist.
Ein Knackpunkt ist bis zuletzt die gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Sozialstaffel gewesen. Ohne den Hinweis auf das Bundessozialhilfegesetz hätte das Kinder- und Jugendhilfegesetz als Berechnungsgrundlage gedient. Die Folge wäre gewesen, dass Eltern völlig freigestellt gewesen wären, wenn sie weniger als das doppelte des Sozialhilfe-Regelsatzes verdienen. Erst ab dieser Obergrenze hätten sie gestaffelt Beiträge entrichten müssen. So sehr wir uns solche sozialpolitische Wohltaten wünschen, so sehr ist uns aber auch die aktuelle Haushaltslage des Landes und der Kommunen bewusst. Mit der gefundenen Lösung können die Kommunen flexibel entscheiden, ob und wie viel sie die Staffelung oberhalb des Sozialhilfesatzes ansetzen.

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