Rede · 26.09.1996 Änderung des Schulgesetzes

Ich habe so meine Zweifel, ob der hier vorgelegte Gesetzentwurf dem entspricht, was sich der Landesdatenschutzbeauftragte wünscht.

In seinem 18. Tätigkeitsbericht hat der Landesdatenschutzbeauftragte auf verschiedene Beispiele verwiesen, die deutlich dokumentieren, daß beim Umgang mit Schuldaten vieles im Argen liegt. Dabei geht es insbesondere um ein Problem, das immer weiter um sich greift. Immer mehr Menschen benutzen Computer, und immer mehr Menschen schaffen sich Computer für den Hausgebrauch an. Dazu gehören natürlich auch Lehrer. Statt bestimmte Arbeiten in der Schule zu erledigen, werden Unterlagen mit nach Hause genommen. Im Ergebnis werden auch personenbezogene Daten auf privaten PC´s abgespeichert. Der Zugang zu diesen Daten ist meistens nicht geschützt.

Mit ihrem Antrag reagiert die F. D. P. Fraktion nun auf das, was wir im Bildungsausschuß unlängst besprochen haben, als der Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten auf der Tagesordnung stand. Wenn ich das aber richtig verstanden habe, ging es dabei in erster Linie um ganz andere Lösungsmöglichkeiten.

Es wurde darauf aufmerksam gemacht, daß die häusliche Verarbeitung von schülerbezogenen Daten von der Vorschrift des § 50 Abs. 2 SchulG nicht erfaßt wird. Es wurden zwei Wege vorgeschlagen, um das Verbot durchzusetzen, wonach personenbezogene Schülerdaten auf Privaten PC´s nicht verarbeitet werden dürfen.
Einerseits könne das Ministerium unter Androhung von Sanktionen nachdrücklicher auf die Einhaltung der Vorschrift hinwirken. Andererseits könne es dem Datenschutz durch intelligente technische Lösungen Rechnung tragen.

Mit der hier vorgelegten Änderung des Schulgesetzes wird keiner dieser Wege beschritten. Statt dessen wird die Regelung geschaffen, Daten zu Hause nicht bearbeiten zu dürfen, im Falle einer Ausnahmegenehmigung hierzu aber ermächtigt zu sein.
Sicherlich, hiermit wird eine bestehende Lücke im Schulgesetz geschlossen. Die Frage ist aber, ob die Lücke ausreichend geschlossen wird. Wenn nämlich die Möglichkeit eröffnet wird, in Ausnahmefällen zu Hause arbeiten zu können, dann müßte für diese Fälle auch geregelt sein, wie man durch technische Lösung den Zugriff anderer auf die Daten verhindern kann. Wird die Formulierung den Forderungen des Datenschutzbeauftragten gerecht? Ich bin mir da nicht sicher.

Mein Kollege und ich sind gerne bereit, der Ausschußüberweisung zuzustimmen. Aufgrund der genannten Bedenken möchte ich aber schon an dieser Stelle anregen, den Landesdatenschutzbeauftragten im Ausschuß anzuhören.

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