Rede · Flemming Meyer · 14.11.2002 Altenpflegegesetz und Gesetz zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe

Mit dem Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes des Bundes geht für den Schleswig-Holsteinischen Landtag ein lang gehegter Wunsch in Erfüllung. Als der Landtag vor 4½ Jahren das Landesgesetz über die Altenpflege beschloss, unterstrichen alle Fraktionen, dass man sich lieber eine bundeseinheitliche Regelung der Altenpflegeausbildung gewünscht hätte. Dies ist einer der wenigen Bereichen, wo sich der Landtag gern vom Bund das Heft aus der Hand nehmen lässt.

Die landesrechtliche Regelung wurde aber notwendig, weil sich das Bundesland Bayern gegen eine bundeseinheitliche Regelung wehrte und schließlich vor das Bundesverfassungsgericht zog, als der Bundestag im Jahr 2000 ein Altenpflegegesetz beschloss. Das 1999 verabschiedete Landesgesetz hat gute Dienste geleistet, aber nun hat das Verfassungsgericht endlich die bayerische Barriere aus dem Weg geräumt und den Weg frei gemacht für eine bundesweit gleichartige Regelung der Altenpflegeausbildung. Das ist erfreulich.

Andererseits ist es aber bedauerlich, dass dieses nicht auch für die Ausbildung der Altenpflegehelferinnen und -helfer gilt. In diesem Bereich geht das Bundesverfassungsgericht nicht von einem Heilberuf aus. Deshalb ist die Regelung nicht von der konkurrierenden Gesetzgebung umfasst und muss vom Land geregelt werden. Das bedauern wir, denn es wäre im Sinne einer einheitlichen Regelung im Pflegebereich gewesen, wenn die Altenpflegehilfe auch umfasst wäre. Wie viel professionelle Verwandtschaft besteht, sieht man schon daran, dass bislang für diese Ausbildung das Altenpflegeausbildungsgesetz und die entsprechende Verordnung mit einigen Abweichungen gelten. Aber immerhin wird das Provisorium der Ausbildung jetzt aufgehoben und es erhält eine dauerhafte rechtliche Grundlage.

Seitdem ich im Landtag sitze erlebe ich die kontinuierliche Modernisierung und Verbesserung der Pflege. Ein, wenn nicht das wichtigste Stichwort in der Pflegepolitik ist die Qualitätssicherung. Dabei ist nicht nur entscheidend, dass hohe Standards der Pflege und der Dokumentation eingeführt werden, was natürlich Anforderungen an die entsprechende Ausbildung stellt. Entscheidend wird auch sein, dass sich weiterhin ein neues professionelles Selbstverständnis entwickeln kann. Die Altenpflege ist lange ein Bereich gewesen, dessen Nachwuchs sich vor allem aus dem Arbeitskräftepotenzial der Arbeitsämter gespeist hat. Unser Ziel ist es aber, dass die Altenpflege und die Altenpflegehilfe zu einem Arbeitsfeld werden, für das sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus eigener Motivation interessieren, weil nur so ein hohes Maß an professioneller Identifikation und eine lange Arbeitsdauer in diesen Berufen erreicht werden kann. Dazu ist eine Professionalisierung der Pflege erforderlich, die vor allem über die Ausbildung geleistet werden kann.

Zur höheren Attraktivität der Pflegeberufe muss auf Dauer auch beitragen, dass eine größere berufliche Flexibilität möglich wird, damit die Betroffenen auch ihr Tätigkeitsfeld wechseln können, ohne aus dem Beruf auszusteigen. Deshalb ist mit den vorliegenden Gesetzentwurf der Veränderungsbedarf in der Altenpflegeausbildung noch nicht abgeschlossen. Seit über 20 Jahren wird von Fachleuten gefordert, die Ausbildungen in der Altenpflege, der Krankenpflege und der Kinderkrankenpflege starker zu integrieren, in dem zum Beispiel eine gemeinsame Grundausbildung eingerichtet wird. Eine solche Verzahnung ist schon modellhaft erprobt worden - unter anderem an der Diakonissenanstalt in Flensburg. Wir hoffen, dass es in den nächsten Jahren gelingen wird, eine solche flexiblere, integrierte Pflegeausbildung auf Dauer zu etablieren.

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