Rede · Flemming Meyer · 10.03.2004 Erweiterung des Einsatzes der DNA-Analyse

In dieser Sache haben wir nach der Auseinandersetzung hier im Plenum eine umfangreiche Anhörung im Innen- und Rechtsausschuss durchgeführt. Gleichzeitig haben wir uns direkt beim LKA über die Möglichkeiten der DNA-Analyse informiert. Ich darf mich deshalb ausdrücklich beim Herrn Innenminister und den Mitarbeitern des LKA bedanken für die reichhaltigen Informationen. Einige Befürchtungen, die auch bei mir auftauchten im Rahmen der Erörterung dieses Antrages, konnten aus dem Wege geräumt werden. Und das ist auch gut so, denn Vorurteile helfen uns in dieser Sache nicht weiter.

In den letzen zehn Jahren hat sich viel auf dem Gebiet der DNA-Analyse getan. Dieses hat zu einem Zuwachs an Aufklärungsmöglichkeiten innerhalb der kriminalistischen Fahndung mit sich gebracht. Wie will man jedoch die Grenze zwischen dem, was machbar ist und dem, was erlaubt ist gewährleisten? Dieses muss erst endgültig geklärt sein, bevor eine erweiterte Nutzung der DNA-Analyse überhaupt ins Gespräch kommen kann. Zumal sich immer die Frage stellt, inwieweit man diese Möglichkeiten nutzen soll und kann, denn es gibt immerhin das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dieses sollte, wenn möglich, nicht verletzt werden.

Heute geht es jedoch erneut um eine Änderung von § 81 g Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO). Hier hat sich unsere Haltung zur Gesetzesänderung nicht geändert. Es ist im Rahmen der Erörterung im Ausschuss nicht klarer geworden, warum die Beschränkung „Anlasstaten mit erheblicher Bedeutung“ aufgehoben werden sollte. Gerade auch die einzelfallbezogene Gefährlichkeitsprognose muss erhalten bleiben. Das Argument des Kollegen Geißler, es handle sich hierbei um eine erkennungsdienstliche Maßnahme ähnlich dem Fingerabdruck, können wir uns nach den Aussagen im Ausschuss nicht anschließen. Ein Fingerabdruck gibt nicht so viel potentiell missbrauchbare Daten über eine Person ab, wie die DNA-Analyse. Zwar sind einige Vorurteile ausgeräumt worden, jedoch sind die möglichen Erkenntnisse heute nur auf einen bestimmten Teil begrenzt und dürfen auch nur so verwandt werden, aber gerade die Entwicklung und Fortschritt auf dem Gebiet der DNA- Analyse führt zu folgender Abwägung:

Vor dem Hintergrund der verschiedenen Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen in diesem Bereich, sehen wir keinen Änderungsbedarf bei der einzelfallbezogenen Prognose. Sie hat sich bis auf weiteres bewährt in ihrer jetzigen Form. Außerdem darf das Instrument der DNA-Analyse nicht banalisiert und als Folge dessen leichtfertig angewandt werden. Nur weil etwas machbar ist, heißt es noch lange nicht, dass es richtig ist.

Wir vom SSW schließen uns daher der Beschlussempfehlung des Innen- und Rechts­ausschusses an. Abschließend möchte ich aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten sinngemäß zitieren, der nach meiner Ansicht sehr gut unsere Haltung wiedergibt: „Allerdings sollen die […] Ausführungen nicht als ein Plädoyer für die Zementierung der bestehenden Bestimmungen der DNA-Analyse verstanden werden. Die dynamische Entwicklung wird in den kommenden Jahren stets aufs Neue dazu zwingen, über die Grenzen ihres Einsatzes nachzudenken.“ Genau dieses werden wir auch zukünftig tun.

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