Rede · Flemming Meyer · 18.02.2004 Europäischer Haftbefehl

Heute konnten wir in der dänischen Tageszeitung Flensborg Avis lesen, dass in Dänemark die regierungstragende Dänische Volkspartei ein DNA-Profil von jeder Dänin und jedem Dänen speichern möchte. Damit sollen zukünftig Straftaten aufgeklärt werden. Als Argument für die lückenlose Erfassung führt die „Dansk Folkeparti“ an, dass schließlich niemand diskriminiert wird, wenn alle erfasst werden.

Auch wenn dieses Beispiel nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag steht, so macht es doch eines deutlich: Die Auffassung darüber, was Rechtsstaatlichkeit bedeutet geht auch innerhalb der vielbe­schwo­renen europäischen Wertegemeinschaft weit aus­einander.

Deshalb kann es niemanden verwundern, dass es alles andere als leicht ist, eine gemein­same Strafverfolgung innerhalb der EU zu etablieren. Trotzdem wird der Versuch gewagt. Mit einem Europäischen Haftbefehl sollen Auslieferungsverfahren innerhalb der EU beschleunigt werden. Wenn Richter in einem Land einen Haftbefehl ausstellen, soll dieser zukünftig auch durch die Behörden in anderen Ländern vollstreckt und die Gesuchten ausgeliefert werden können.

Die Bundesregierung hat im Sommer 2003 einen Gesetzentwurf in den Bundestag ein­ge­bracht, der den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union über den Europä­ischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umsetzen soll. Ein Teil der Mitgliedsstaaten der EU hat bereits entsprechende Umset­zungs­beschlüsse vorgenommen, denn die Frist zur Umsetzung war der 31.12.2003.

Gerade weil innerhalb Europas große Unterschiede darin gibt, was für Recht und Ordnung gehalten wird oder nicht, kam es im Januar 2004 auch prompt zu den ersten Problemen. Denn was in einem Land als strafwürdig gilt, kann in einem anderen Land durchaus als weniger schwere Tat durchgehen. Dies wird aber vom Europäischen Haftbefehl nicht berücksichtigt.

Die Kritik um dieses Verfahren geht im Kern darum, dass ohne Prüfung des Einzelfalles immer unterstellt wird, dass die Justizentscheidungen anderer EU Staaten rechtsstaatlich unbedenklich sind und es so faktisch zur gegenseitigen Anerkennung von Justizakten kommt. Wenn die Bundesrepublik Beschul­digte oder verurteilte Straftäter ausliefert, obwohl das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht in dem „Empfängerland“ ein anderes sein kann als hierzulande, dann nehmen wir dieses andere Recht faktisch für uns an.

Ein Beschuldigter kann nur noch Verfahrensrechte auf dem möglicherweise niedrigeren Niveau des Landes in Anspruch nehmen, in das er ausgeliefert werden muss. Über diese Ungleichheit der Rechtssysteme haben sich schon die Mütter und Väter des Grundge­setzes ihre Gedanken gemacht. Deshalb schrieben sie in Art. 16 GG Absatz 2 fest: „Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.“ Hintergrund war und ist, dass es nicht sicher ist, ob andere Staaten einem Beschuldigten dieselben Rechte zubilligen, wie sie hier gelten. Dieses Prinzip wird aber jetzt von der EU eingeschränkt.

Der Staat der ausliefern soll, hat nicht das Recht, den Fall nach eigenen Rechtsmaßstäben selbst prüfen. Deshalb weist der Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereins darauf hin, dass der Vollstreckungsstaat grundsätzlich dazu verpflichtet sein sollte, den Haftbefehl aus dem anderen Land trotzdem am nationalen oder internationalen ordre public, der Euro­päischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta zu messen. Der Republi­kanische Anwältinnen- und Anwaltsverein fordert, dass sowohl im Vollstreckungsstaat als auch im anfordernden Staat ein Verteidiger in Anspruch genom­men werden kann, der auch Akteneinsicht erhält.

Schon aus diesen Gründen wäre es sinnvoll abzuwarten. Der Prozess um die Angleichung des Strafrechts und der Strafverfahrensrechte ist zwar begonnen, aber lange noch nicht abge­schlos­sen. Bevor keine Einigung auf ge­mein­same rechtlichen Stan­dards erfolgt ist, sollte kein derartiges Gesetz verabschiedet werden.

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