Rede · Flemming Meyer · 17.06.2004 Gefahrhundegesetz

Wir erinnern uns noch gut an die Medienbilder von Opfern von „Kampfhund“-Attacken vor einigen Jahren. Dies hat seinerzeit in der Öffentlichkeit Diskussionen in Gang gebracht, und die Politik veranlasst Regelungen zu finden, um die Gefahr vor gefährlichen Hunden zu minimieren. Seit dieser Zeit hat es in Deutschland auf Bundes- sowie auf Länderebene mehrere Anläufe gegeben, um Regelungen zum Schutz der Menschen auf den Weg zu bringen, so auch in Schleswig-Holstein. Hier wurde im Juni 2000 die so genannte Gefahrhundeverordnung erlassen. Doch mittlerweile müssen wir erkennen, dass die schleswig-holsteinische Gefahrhundeverordnung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der in der Verordnung genannten Hunderassen nicht Stand gehalten hat.

Nun ist es im nachhinein natürlich immer einfach zu sagen: Siehst du, liebe Landesregierung, genau das haben wir bereits vor Jahren kritisiert. Das werde ich hier also nicht machen.

Der SSW hat seinerzeit zwar die Gefahrhundeverordnung kritisiert, wir waren aber der Auffassung, solange es keine bundeseinheitliche Regelung zum Schutz der Menschen gibt, müssen Regelungen auf Landesebene gefunden werden. Dies hat aber wie wir heute wissen nicht funktioniert.

Nun liegt uns der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren – das sogenannte Gefahrhundegesetz – vor.

Und das erste was ich feststelle, ist die Tatsache, dass die Landesregierung im Gesetzentwurf wieder spezielle Hundesrassen auflistet und sie diesmal per Gesetz als gefährlich einstuft. Auch wenn die Landesregierung die Liste von 11 auf 4 Rassen gekürzt hat und dies vermeintlich rechtlich abgesichert ist, stelle ich diese Vorabverurteilung jedoch in frage. Es kann nicht sein, dass bestimmte Hunde quasi per Geburt als gefährlich eingestuft werden können. Vielmehr sollte das Augenmerk mehr auf die Hundehalter gelegt werden, die durch falsche Erziehung, Dressur oder Abrichtung einen Hund erst gefährlich machen können.

Daher begrüßen wir auch ausdrücklich die im Gesetz gefundenen Regelungen, die speziell die den Hundehaltern mehr Verantwortung übertragen und sie mehr in die Pflicht nehmen, indem Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde abzuschließen sind und diese durch Mikrochips gekennzeichnet werden müssen.

Am wichtigsten ist aber, dass erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres und mit entsprechendem Zuverlässigkeits-, Eignungs- und Sachkundenachweis die Haltung eines gefährlichen Hundes erlaubt wird. Durch diese Vorgaben, hat sich der Gesetzgeber an dem eigentliche Problem orientiert und hier entsprechende Vorgaben getroffen. Derartige Regelungen haben wir bereits früher gefordert, daher unterstützen wir diese Vorgaben.

Kritisch sehen wir jedoch den §13 Absatz 5 des Gesetzentwurfs, da dies eine gesetzliche Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung darstellt. Der Paragraf ermöglicht Bediensteten und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörde, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, jederzeit die Betretung von Grundstücken. Auch wenn ich die Intention des Paragrafen durchaus nachvollziehen kann, müssen wir im Ausschuss die Verhältnismäßigkeit beraten. Nur wenn diese gegeben ist, können wir diesen Teil mittragen.

Aber auch im Zusammenhang mit der Halsband-, Leinen und Maulkorbpflicht tauchen Fragen auf. Dem Entwurf ist zu entnehmen, dass gefährliche Hunde „an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen“ sind. Darüber hinaus, müssen gefährliche Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums ein „leuchtend hellblaues Halsband“ tragen. Hier ist der Gesetzgeber meiner Meinung nach nicht konsequent, denn er gibt keine Auskunft, ob das Halsband zur Vermeidung von Gefahren geeignet sein muss. Darüber hinaus stellt sich für mich die Frage, warum ein Hund, der bereits einen Maulkorb trägt, zusätzlich ein hellblaues Halsband tragen muss. Auf diese Fragen hätten wir gern Antworten von der Landesregierung.

Für den SSW möchte ich festhalten, dieser Gesetzentwurf stellt eine Verbesserung gegenüber der Gefahrhundeverordnung dar, und wir freuen uns auf die Ausschussberatungen, um die noch offenen Fragen zu klären. Und es wäre wünschenswert, wenn dieses Gesetz dann auch vor dem Bundesverwaltungsgericht stand halten kann, damit wir endlich eine vernünftige Handhabe gegenüber gefährlichen Hunden und deren Halter haben.

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