Rede · Flemming Meyer · 10.03.2004 Gesetz über den Landesrechnungshof

Natürlich ist es so, dass die neue berufliche Tätigkeit des ehemaligen Präsidenten des Landesrechnungshofes der Auslöser dieser Gesetzesinitiative von SPD und Bündnis90/Die Grünen war. Dennoch vertritt der SSW die Auffassung, dass es sich bei diesem Gesetzentwurf nicht um eine „Lex Korthals“ handelt, sondern um eine echte Regelungslücke im Landesrechnungshof-Gesetz. Die Tätigkeit von Dr. Korthals als Geschäftsführer der Treuhand Consult KG, die sich unter anderem mit Beratungen im kommunalen Bereich beschäftigt, in dem auch der Landesrechnungshof Prüfungen vorgenommen hat, war nur der Anlass dazu, dass wir im Finanzausschuss auf diese Problematik aufmerksam wurden.

Worum also geht es eigentlich bei diesem Vorstoß von SPD und der Grünen? Laut Landesbeamtengesetz gibt es eine Anzeigepflicht für den Personenkreis der Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen, die eine Beschäftigung oder eine Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses eingehen. Voraussetzung für eine Anzeigepflicht ist, dass der ehemalige Beamte außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit der im Konkurrenzzeitraum ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.

Nach Entgegennahme der Anzeige muss die zuständige oberste Dienstbehörde diese Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagen, wenn dadurch dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Durch die Untersagung soll verhindern werden, dass das Amtswissen eines früheren Beamten bei Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes für private Zwecke genutzt wird. Die entsprechenden Regelungen des Landesbeamtengesetzes gelten auch für den Landesrechnungshof und somit für den ehemaligen Präsidenten des Landesrechnungshofes. So weit so gut.

Als die Beratertätigkeit von Herrn Dr. Korthals Ende letzten Jahres bekannt wurde, hat sich der Finanzausschuss in mehreren Sitzungen mit diesem Fall beschäftigt. Der amtierende Präsident des Landesrechnungshofes hat dabei dem Ausschuss versichert, dass die Tätigkeit von Dr. Korthals nach §85 des LBG geprüft wurde, und dass weder eine Anzeigenpflicht besteht noch dienstliche Interessen durch die Beratertätigkeit von Dr. Korthals im Sinne von §85, Abs. 2 LBG beeinträchtigt werden. Allerdings verweigerte er mit Hinweis auf die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Landesrechnungshofes und aus datenschutzrechtlichen Gründen jede weitere Auskunft auf Nachfrage der Mitglieder des Finanzausschusses.

Herr Qualen wies richtigerweise darauf hin, dass es mit der verfassungsrechtlichen Stellung des Landesrechnungshof als selbstständige oberste Landesbehörde nicht vereinbar ist, auf Fragen der Abgeordneten zu antworten. - Und das obwohl es ja ein verfassungsrechtlich garantiertes Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Landesregierung gibt. Und das ist eben der Punkt. Kann es angehen, dass ehemalige Präsidenten des Landesrechnungshofes nicht den gleichen Regelungen unterliegen wie ehemalige Minister, Staatssekretäre und Beamte der Landesregierung?

Die Ausschussmehrheit und der SSW waren der Auffassung, dass das nicht angehen kann, und deshalb wurde der Wissenschaftliche Dienst beauftragt, einen Vorschlag für einen Gesetzestext zur Beseitigung dieser Regelungslücke zu erarbeiten. Dieser Vorschlag liegt heute als Gesetzentwurf vor und ist im Grunde eine Mitteilungspflicht des Landesrechnungshofes. Er zielt darauf ab, dass das der Landesrechnungshof den Finanzausschuss des Landtages nicht nur über die Tätigkeit ehemaliger Mitglieder des Landesrechnungshofes informiert, sondern auch nähere Auskunft und auf Verlangen Akten dazu heraus gibt.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die amtierenden Mitglieder des Landesrechnungshofs eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nur mit Zustimmung des Finanzausschusses übernehmen dürfen. Ich möchte dabei unterstreichen, dass der vorliegende Gesetzentwurf in keinster Weise die Unabhängigkeit des Landesrechnungshofs in Frage stellt. - Im Gegenteil, er stärkt die Institution des Landesrechnungshofs, da ehemalige Mitglieder so nicht mehr einem falschen Verdacht ausgesetzt werden können. Denn eines möchte ich auch klarstellen: Keiner der Beteiligten hat ja behauptet, dass die neue berufliche Tätigkeit von Dr. Korthals im Widerspruch zu den entsprechenden Regeln im Landesbeamtengesetz steht. Da aber vonseiten des Landesrechnungshofes keine näheren Angaben zu diesen Tätigkeiten gemacht wurden, konnte nicht mal der Wissenschaftliche Dienst eine abschließende Beurteilung abgeben. In Zukunft können wir solche Fälle also vermeiden.

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