Rede · 13.12.2000 Landespflegegesetz

Fangen wir mit dem erfreulicheren an: Wir unterstützen, dass die Förderplanung nach § 5 Landes­pflegegesetz entfällt, weil dadurch unnötige Bürokratie abgebaut wird.

Mit dem zweiten Punkt tun wir uns aber ungleich schwerer. Als im Januar 1996 das Landes­pflegegesetz als Ausführungsgesetz zur neuen Pflege­versicherung mit den Stimmen von SPD und SSW beschlossen wurden, da jubelte der SSW-Abgeordnete Karl Otto Meyer. Er bezeichnete die Einführung der Regelung als Meilenstein, weil dadurch erstmals eine soziale Leistung weitgehend unabhängig von dem Einkommen und Vermögen der Leistungs­empfänger gewährt wurde, was ja eher einem skandinavischen Sozial­staatsverständnis entspricht. Der SSW begrüßte damals ausdrücklich die im Vergleich zur Sozialhilfe höheren Einkommensgrenzen, den Verzicht auf Vermögensanrechnung und den Verzicht auf die Heranziehung unterhaltspflichtiger Personen.

Das Landespflegegeld wurde von der Landesregierung eingeführt um zu verhindern, dass pflege­bedürftige Menschen sozialhilfebedürftig werden, weil sie pflegebedürftig sind. Erklär­tes Ziel der Landesregierung war es damals, die Sozialhilfebedürftigkeit wegen Pflegebedürf­tigkeit so weit wie möglich zu vermeiden. 70 % der bisher dahin auf Sozialhilfe angewiesenen Pflegebedürftigen sollten mit dem Pflegewohngeld aus der Sozialhilfe­ heraus­fallen. Das sollte einerseits den Betroffenen dienen und ande­rer­seits die Kommunen von Ausgaben entlasten, die sie in die Verbesserung der ört­lichen Pflegestruktur investieren sollten.

Diesen Weg verlässt die Landesregierung heute leider wieder. Mit dem vorliegenden Gesetz­entwurf sollen die Einkommensgrenzen für das Landespflegegeld wieder ange­hoben und Vermö­gen verstärkt angerechnet werden. Das halte ich für sehr problematisch.

Da einerseits ein kostensenkender Effekt erwartet wird und andererseits nur eine geringe zusätzliche Belastung für Sozialhilfeträger und Kommunen, heißt dieses, dass die investiven Kosten für die Pflegeeinrichtungen jetzt in höherem Umfang wieder den Pflegebedürftigen aufge­bürdet werden. Das ist nicht akzeptabel, weil so die finanziellen Lasten der Pflegebedürftigkeit wieder in höherem Umfang den Betroffenen aufgebürdet werden. Außerdem können wir nicht akzeptieren, dass trotz allem ja ein heute nicht zu beziffernder Anteil der Pflegebedürftigen neu auf Sozialhilfe angewiesen sein wird.

Immerhin verzichtet die Landesregierung aber ausdrücklich auf die Hinzuziehung von Unterhalts­pflichtigen über Ehegatten oder Lebenspartner hinaus. Damit wird verhindert, dass Kinder für ihre Eltern zahlen müssen. Das mag in Deutschland als Subsidiarität gelten, nördlich der Grenze sieht man so etwas zu Recht als unwürdig an.

Der SSW bleibt auch grundsätzlich auf dem Standpunkt, dass Menschen, die ihr Leben lang Steuern und Sozialabgaben gezahlt haben (und die nun auch seit ca. 10 Jahren ihren Beitrag an die Pflegekassen entrichten) bei Pflegebedürftigkeit die notwendigen Hilfen bekommen müssen – ohne Rücksicht auf Vermögensverhältnisse, ohne den Rückgriff auf Dritte und ohne dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfe erforderlich wird.

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