Rede · Flemming Meyer · 20.02.2002 Maßregelvollzugsgesetz

Wenn in den letzten Jahren Nachrichten über Fluchten aus dem Maßregel­vollzug in die Schlag­zeilen kamen, dann hat sich wohl niemand von uns vorstellen können, dass in unse­rem Maßregelvollzug für diese Täter nicht einmal ein aktuelles Lichtbild vorhanden ist. Das ist ein­deutig falsch, und deshalb ist es natürlich begrüßenswert, dass dieser Missstand jetzt behoben werden soll. Die CDU hat zur Behebung der Lücke einen Gesetzentwurf vor­gelegt. Es wird eine Gleichstellung der im Maßregelvollzug untergebrachten Personen mit den Gefan­genen im Regelvollzug ange­strebt.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen wie das Fotografieren oder die Entnahme von Finger­abdrücken sind im Strafvollzug möglich. Im Straf­vollzugs­gesetz wird ausdrücklich ange­ord­net, zu welchen Akten diese Erkenntnisse genommen werden dürfen. Außerdem und vor allen Dingen wird dort aber auch klargestellt, zu welchen Zwecken diese Daten verarbeitet und genutzt werden können. Eine Regelung der Speicherdauer besteht, aber Lichtbilder und die Beschreibung von körper­lichen Merkmalen wer­den nicht vernichtet - auch nicht auf Verlangen.

Beim hier vorliegenden Gesetzentwurf wird auf die Sicherung des Vollzuges im Rahmen des Maßregelvollzugs abge­stellt. Hier sind diese Daten ebenso relevant – insbesondere in Verbindung mit den immer möglichen Fluchtversuchen. Neben dem direkten Ausbruch besteht eine Fluchtgefahr vor allem in Verbindung mit der Gewährung von Vollzugs­lockerungen. Da diese Möglichkeiten, z B. Ausgang zu gewähren, absolut unerlässlich und zentraler Bestandteil eines humanen Strafvollzugs sind, stellt sich vor allem die Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen hierfür erforderlich sind. Dazu gehören natürlich ganz logisch auch Daten, die ein schnelles Auffinden und Identifizieren entwichener Per­so­nen ermöglichen. Der CDU-Vorschlag sieht vor, die selben erkennungsdienstlich rele­van­ten Merkmale wie im Strafvollzug zu erheben und diese Personalakten aufzu­bewah­ren. Im Unterschied zum Strafvollzug können die Daten nach Beendigung Maß­regel­voll­zugs sogar ohne Einschränkung auf Verlangen vernichtet werden, was wir befürworten.

Im Gegensatz zum Strafvollzugsgesetz muss nach unserer Ansicht beim CDU-Gesetz­entwurf auch noch klargestellt werden, zu welchen Zwecken diese Sammlung von Daten gebraucht werden darf. Dies ergibt sich nicht eindeutig aus der vorgeschlagenen Rege­lung. Es wäre sinnvoll und notwendig eine genaue Beschreibung hier gleich mit zu liefern. Sie dient auch der Klarstellung gegenüber dem Untergebrachten. Diese sollen wissen, wann von den Daten Gebrauch gemacht wird.

Hierzu gehört natürlich, dass sie im Falle der Flucht genutzt werden. Nach § 87 Strafvoll­zugs­gesetz dürfen die Daten nach § 86 Strafvollzugsgesetz für eine Fahndung gebraucht werden, und gerade dieses ist im Maßregelvollzug ebenfalls sinnvoll. Die Beschreibung im vorgeschlagenen § 7a Maßregelvollzugsgesetz reicht hierfür noch nicht aus. Dies sollten wir bei der weite­ren Erörterung des Gesetzentwurfes im Ausschuss berück­sichtigen.

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