Rede · 16.12.2004 Bekämpfung von Stalking

Heute beschäftigen wir uns mit dem Thema Stalking und meine Vorredner haben bereits Ausführungen dazu gemacht, was dieses Phänomen ist. Ich möchte deshalb hierzu keine Anmerkungen mehr machen.

Auch zur Häufigkeit dieser Form der Belästigung gibt es nunmehr die erste epidemiologische Studie vom Zentralinstitut für Seelische Gesundheit. Danach sind von den befragten Frauen und Männern ca. 12 % laut dieser Mannheimer Stichprobe mindestens einmal in ihrem Leben Opfer von Stalking gewesen. Dabei wurde bei den Kriterien, um das Erlebte als Stalking einzuordnen, von folgendem Sachverhalt ausgegangen: es müssen mindestens zwei unerwünschte Kontaktaufnahmen auf unterschiedliche Weise erfolgt sein, diese müssen über zwei Wochen angehalten haben und bei den Betroffenen Angst ausgelöst haben. Diese Art der Belästigung soll nun durch eine Änderung des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt werden. Und genau hier setzen nach meiner Ansicht die Probleme ein.

Zum einen gibt es bisher die „normalen“ Straftatbestände und zum anderen durch das Gewaltschutzgesetz über den zivilrechtlichen Weg ebenfalls die Möglichkeit der Verfolgung. Aber diese Optionen zeigen sich als nicht unbedingt immer passend, da das Gewaltschutzgesetz geschaffen wurde als Instrument gegen häusliche Gewalt. Besonders das Stalking durch eine Person, die sich meist nur eine Beziehung zum Opfer einbildet, kann kaum hiervon erfasst werden, da es keine reale Beziehung zwischen Täter und Opfer gibt.

Darüber hinaus gibt es auch das Problem, wie die vielfältigen Formen des Stalking und das subjektive Belästigungsgefühl in einem Gesetz bestimmt genug formuliert werden sollen. Denn gerade die unterschiedlichen Formen des Stalking, meine Kollegen hatten diese ja bereits beschrieben, und das subjektive Element der Belästigung und das Auslösen von Angst sind schwierig in einem Gesetz genau zu bestimmen. Die Beschreibung des Tatbestandes im Hessischen Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs wirft erhebliche Fragen auf:
Was bedeutet „unzumutbar“ und was ist eine „begründete Befürchtung“ und vor allen Dingen was ist ein „ähnlicher Eingriff“? Schon diese Formulierungen zeigen, dass es schwierig ist, die tatsächlich erfolgenden Eingriffe in bestimmte Rechtsbegriffe umzuwandeln. Diese Schwierigkeiten haben wir bei der Einfügung eines „Stalkingparagraphen“ in das Strafgesetzbuch.

Ich möchte trotzdem noch folgendes klarstellen: Belästigung in jeglicher Form durch Stalking führt oft zu erheblichen Ängsten und Problemen bei den Opfern und diese sind auch tatsächlich vorhanden. Gerade deshalb ist es wichtig dies auch für jeden deutlich zu beschreiben, damit auch jedem klar ist, was strafbewehrtes Verhalten ist.

Aus diesem Grunde begrüßen wir zwar die Initiative der CDU, können ihrem Antrag selbst jedoch aus rechtspolitischen Gründen nicht zustimmen, sondern werden den Antrag der Regierungsfrakionen unterstützen. Dieser enthält nämlich in seiner Begründung den auch für uns entscheidenden Punkt: Stalking kann und sollte unter Strafe gestellt werden, dies aber unter Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes.

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