Rede · Lars Harms · 22.09.2016 Die Wahl durch den Landtag gewährt Unabhängigkeit der Verfassungsrichter

Lars Harms zu TOP 16 - Landesverfassungsgericht

„Wir bekommen eine Regelung aus einem Guss, die die Unabhängigkeit der Richter unterstreicht und gleichzeitig das Verfahren einfacher macht.“

Inzwischen ist es normal, dass auch Schleswig-Holstein ein Landesverfassungsgericht hat. 

Seit 2008 gibt das Land seine verfassungsrechtlichen Fragen nicht mehr an das Bundesverfassungsgericht weiter, sondern es werden hiesige Strukturen genutzt. Das diente der Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Weitreichende und gute Entscheidungen, nicht zuletzt die Neuwahl des Parlamentes aufgrund des unzureichenden Ausgleichs der Überhangmandate, nahmen ihren Anfang in einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes. Das Gericht leistet hervorragende Arbeit und hat sich darum einen festen Platz in unserem Land erobert. Der Landtag ist dem Landesverfassungsgericht in Schleswig tief verbunden. 

Fraktionsübergreifend haben wir einige Änderungen vorgeschlagen; auch um den Bundes-Regelungen zu entsprechen. Dabei bleiben wir dem Grundsatz treu, dass Verfassungsrichterinnen und –richter von einer Zweidrittelmehrheit des Landtages gewählt werden. Die Parteien sind auf diese Weise zu Verhandlungen und Kompromissen gezwungen. Keine Mehrheit kann ihren Kandidaten einfach so durchsetzen. Somit wird sich auch nie eine politische Richtung in der Besetzung der Richterstellen alleine durchsetzen. Man ist immer wieder auf einen politischen Kompromiss angewiesen und hier zeigt sich, dass ein Kompromiss nichts Schlechtes ist, sondern das Wesen der Demokratie an sich. Von diesem Grundsatz bin ich überzeugt. Und deshalb werden wir von bestehenden verfahren auch nicht abweichen! Gerade das, diese Art der Wahl durch den Landtag, ist allerdings den Piraten ein Dorn im Auge. Die Wahl durch den Landtag ist aber das einzige Verfahren, das eine politische und eine innere Unabhängigkeit gewährt. Diese Unabhängigkeit wird durch das neue Verfahren weiter gestärkt werden.

Indem wir die Wahlzeit auf zwölf Jahre verlängern, setzen wir die Verfassungsrichterinnen und – richter in Zukunft keiner Wiederwahl nach 6 Jahren aus. Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und dadurch dass wir auch in der Mitte ihrer Amtszeit keine Wiederwahl mehr vornehmen müssen, wird ihre formale Unabhängigkeit noch größer. Diese Reform erscheint aus diesem Grund schon fast überfällig. Darüber hinaus ist eine zwölfjährige Amtszeit absehbar und endlich, so dass eine Neubesetzung des Sitzes als auch eine Neuorientierung des Richters bzw. der Richterin noch möglich ist. Eine Wiederwahl soll es nicht mehr länger geben. Die Kompetenz des Verfassungsgerichts kann sich auf diese Weise aber eben auch ständig erneuern.

Wir bekommen somit eine Regelung aus einem Guss, die sowohl die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter unterstreicht und gleichzeitig das Verfahren einfacher macht.

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