Rede · Flemming Meyer · 20.02.2004 Weiterentwicklung des Beihilferechts

Der vorliegende Bericht gibt einen guten und prägnanten Überblick über die unterschiedlichen Krankenversicherungssysteme in Deutschland. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Versorgungssystemen sind häufig nicht sehr bekannt : nämlich zwischen
- der gesetzlichen Krankenversicherung, in der ca. 94% aller Bundesbürger versichert sind,
- der privaten Krankenversicherung, in der hauptsächlich Selbstständige und besser verdienende Angestellte Mitglied sind
- und der Beihilfe – der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge.

Der Bericht weist aus, dass es sich um unterschiedliche Systeme mit verschiedenen Leistungen und Finanzierungen handelt. Die Beihilfe ist eine ergänzende Fürsorgeleistung auf der Grundlage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamtinnen und Beamten und deren Familienangehörigen. Der Beihilfebetrag beläuft sich im Regelfall auf 50% der beihilfefähigen Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten. Die beihilfefähigen Aufwendungen unterscheiden sich zum Teil erheblich vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Daneben sind die meisten Beamtinnen und Beamten für ihre weiteren Kosten zusätzlich in einer privaten Krankenkassen versichert.

Während die Arbeitnehmer den Monatsbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung zur Hälfte vom Arbeitgeber erhält, erhalten Beamte keinen Beitragszuschuss. Allerdings bezahlen sie ja auch nicht für die Beihilfebeträge ihres Dienstherrn, möchte ich da hinzufügen. Die im Bericht dargestellten Beispiele der unterschiedlichen Kosten für die Krankenvorsorge für Beamte und Arbeitnehmer, nach denen die Beamten mit Kindern immer mehr zahlen, muss man leider hinterfragen. Denn bei den Modellbeispielen wird bei den Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, immer davon ausgegangen, dass die Ehefrau mit Kindern nicht berufstätig ist und daher beim Ehemann kostenlos mitversichert ist. Diese Modellbeispiele spiegeln nicht die Lebenswirklichkeit der meisten Arbeitnehmerfamilien wieder, weil die Frauen mitarbeiten müssen, um finanziell über die Runden zu kommen. Dann würde sich bei diesem Kostenvergleich ein etwas anderes Bild ergeben. Der Bericht ist doch ein wenig zu sehr auf die Seite der Beamtinnen und Beamten eingestellt.

Richtig ist es aber aus unserer Sicht dennoch, wenn die Landesregierung im Bericht feststellt, dass man Leistungseinschränkungen oder sonstige Maßnahmen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ohne weiteres eins zu eins im Beihilferecht übernehmen kann. Schon in der Vergangenheit hat die Übernahme von Änderungen der gesetzlichen Krankenkasse ins Beihilferecht zu Verwaltungsmehraufwand und Unübersichtlichkeit geführt.

Das gleiche wird auch bei den jetzt angepeilten Änderungen im Beihilferecht aufgrund des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2004 der Fall sein. So will die Bundesregierung zum Beispiel jetzt auch Praxisgebühren für Beamtinnen und Beamte einführen. Wobei man die Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse natürlich verstehen kann, wenn sie sich darüber wundern, dass Beihilfebezieher keine volle Praxisgebühr bezahlen sollen. Kennt man die Hintergründe der unterschiedlichen Systeme nicht, ist dieses unverständlich. Dennoch hat die Landesregierung nicht unrecht, wenn sie darauf hinweist, dass starke Zweifel daran bestehen, ob die vollinhaltliche Übernahme der Änderungen aus dem Kassenbereich in das Beihilferecht mit der geltenden Verfassungsordnung in Überstimmung zu bringen ist.

Die Landesregierung war bisher verpflichtet alle Änderungen des Beihilferechtes vom Bund zu übernehmen. Vor dem Hintergrund der eben genannten Entwicklung gibt es ernsthafte Überlegungen ein eigenes Beihilferecht für das Land zu entwickeln. Der SSW begrüßt, dass dabei das Prinzip der Kostenneutralität gelten soll, auch wenn der SSW sich für eine völlige Neugestaltung des Gesundheitssystem in der Bundesrepublik einsetzt - und unter anderem für eine Art Bürgerversicherung eintritt, in die auch Beamte einzahlen sollen, - sehen wir doch aktuell die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung des Beihilferechts in Schleswig-Holstein voranzubringen. Wir sind also bereit den Vorschlag der Landesregierung offen zu diskutieren.

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