Tale · Flemming Meyer · 19.11.2009 Änderung des Landesfischereigesetzes



Im Hinblick auf die umfangreichen Diskussionen um Biodiversitätsstrategien und Vermeidung von Artensterben, ist einer der wichtigsten Aspekte des vorliegenden Entwurfs, die Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie im Landesfischereigesetz. Demnach sollen bis 2015 die Flüsse, Seen, Küstengewässer und Grundwasser in einem guten Zustand sein.
Als Referenz gilt neben der unverfälschten Gestalt und Wasserführung und der natürlichen Qualität des Oberflächen- und Grundwassers auch die natürliche Vielfalt an Pflanzen und Tieren in den Gewässern.

Zumindest was den Fischbestand angeht wurde dieser Aspekt bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie bisher scheinbar nicht berücksichtigt. Ziel der Maßnahmen aus der Wasserrahmenrichtlinie ist, möglichst schnell einen Überblick zu bekommen, wie es um unsere Gewässer steht und welche Maßnahmen wir durchführen müssen, um die ökologische Qualität unserer Gewässer zu verbessern. Daher sehen wir es als sinnvoll an, dass Gesetz entsprechend anzupassen.

Begrüßenswert ist auch, dass der Gesetzentwurf vorsieht, die Erstellung der Hegepläne künftig nicht mehr innerhalb eines Fischereibezirks abzustimmen. Dies ist durchaus eine Vereinfachung. Ein Problem bleibt aber bestehen. Auf Nachfrage bei meinem ortsansässigen Fischereiverein wurde mir mitgeteilt, dass ein grundsätzliches Problem in Bezug auf die Hegepläne die Abstimmung mit der oberen Fischereibehörde sein. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Genehmigung durch die obere Behörde nicht zeitnah durchgeführt wird.

Um es gleich zu sagen, es geht hierbei nicht um Notwendigkeit von Hegepläne. Die ist unbestritten. Denn damit können die Fischereiberechtigten einen Nachweis erbringen, für eine nachhaltige und ökologisch orientierte Fischerei. Dies ist auch im Sinne der Fischereiberechtigten. Wir sollten im Ausschuss klären, inwieweit es Probleme hinsichtlich der zeitnahen Genehmigung der Hegepläne gibt.

Das Verbot des Fischfangs ober- und unterhalb von Fischwegen unterstützen wir ausdrücklich. Jedoch stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die jeweils 25 Meter ausgewählt wurden. Die in der Begründung aufgeführten Argumente für ein Verbot sind eindeutig und die teilen wir. Es stellt sich aber die Frage, ob ein solcher Abschnitt ausreicht. Auch dies ist ein Hinweis aus der Praxis den ich im Ausschuss gerne aufgreifen möchte.

Wir begrüßen, dass die Sicherstellung der ungehinderten Durchgängigkeit der Gewässer künftig gewährleistet werden soll. Der Entwurf sieht vor, den Bestandsschutz von ständigen Fischereivorrichtungen bis 2019 aufzuheben. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass es bei uns eine Fischereivorrichtung gibt die über 500 Jahre alt ist. Stichwort Kappelner Heringszaun. Dies ist ein einzigartiges Kulturgut und das muss erhalten bleiben. Hierfür muss es Ausnahmeregelungen geben.

Der letzte Punkt im Entwurf auf den ich eingehen möchte bezieht sich auf den Fischereischein. Aus touristischer Sicht ist es durchaus nachvollziehbar, dass an so genannten „put and take“-Seen auf den Fischereischein verzichtet werden könnte. Aber neben beispielsweise Gewässerkunde und Naturschutz wird auch die artgerechte Tötung von Fischen im Rahmen der Fischereiprüfung gelehrt. Dies geschieht aus Gründen des Fischartenschutzes. Ein Verzicht auf den Fischereischein an solchen Gewässern widerspräche damit dem Tierschutzaspekt. Das möchte ich zu bedenken geben.
Aber auch dazu werden wir im Ausschuss noch Gelegenheit haben diesen Punkt zu erörtern. Ich freue mich auf die Ausschussberatungen.

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