Tale · Flemming Meyer · 10.12.1997 Änderung des Landesnaturschutzgesetzes

Aus unserer Sicht darf man das Thema Bootsstege auf keinen Fall wieder zur Stimmungsmache gegen das Landesnaturschutzgesetz mißbrauchen. Wenn auch nicht jedes Detail des Landesnatuschutzgesetzes unsere Zustimmung findet, so steht der SSW im großen und ganzen weiter zu diesem Gesetz.

Im Vordergrund dieser Thematik steht klar und eindeutig der besondere Schutz unserer Seen. In dieser Zielsetzung sind wir uns hier im Hause sicher alle einig. Die Problematik der Bootsstege allerdings ist eine solche Detailfrage, die den SSW veranlaßt hat seine Skepsis zu den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes zum Ausdruck zu bringen.

Der uns heute vorliegende Gesetzesentwurf zur Änderung des Landesnaturschutz-gesetzes wurde von der F.D.P. - Fraktion schon im wesentlichen vor gut zwei Jahren im Landtag eingebracht. Mein Vorgänger Karl-Otto Meyer stimmte dem Entwurf der F.D.P., der damals ausschließlich eine Änderung des Paragraph 59 des Landesnaturschutzgesetzes beinhaltete, zu

Der heutige Vorschlag für eine Änderung dieses Paragraphen soll dafür sorgen, daß Bootsstege, die bis zum 1.10.97 benutzt oder vor dem Inkrafttreten des Gesetzes genehmigt worden sind, nach dem Bestimmungen des Landesnaturgesetzes als genehmigt gelten können. Unabhängig davon, ob diese Stege nun legal genehmigt worden waren oder einfach illegal errichtet worden sind, welches natürlich aus rechtspolitischer Sicht ein großes Problem darstellt.

In der Diskussion um die Änderung des Paragraphen 59 geht es aber für den SSW vorallen um die Frage, ob ein Abbruch vieler der vorhandenen Stege wirklich wieder den ursprünglichen Zustand des Seeufers wiederherstellen würde. Und somit den Schutz des - ohne Zweifel - ökologisch bedeutsamen und wertvollen Uferbereichen in unseren heimischen Gewässern vor Beeinträchtigungen sichern könnte - so wie dies von der Landesregierung beabsichtigt worden war.

Oder ob die Beseitigung der Stege nur dazu führen wird, daß der Zugang zum See über den Uferbewuchs das Seeufer noch weit stärker belasten wird, als ein geordneter Zugang durch die Stege. Vor diesem Hintergrund war der SSW damals skeptisch gegenüber der konkreten Umsetzung der geseztlichen Regelungen hinsichtlich der Bootsstege im Landesnaturschutzgesetz.
Wir wissen alle, daß das Landesnaturschutzgesetz von 1993 nur die alte Regelung betreff der Bootsstege, die bereits 1982 von der CDU-Landesregierung im Landschaftspflegegesetz eingeführt wurde, übernommen hatte. Allerdings standen in der Diskussion vor zwei Jahren „Horrorzahlen“ über einen Abriß von zwischen 5.000 und 40.000 vorhandenen Stegen im Raum. Es stellt sich bei solchen Zahlen - wenn sie denn realistisch sind - die Frage nach der Verhältnismäßigkeit, und ob man durch diese Maßnahmen die gewünschte Zielsetzung erreichen kann.

Um der massiven Kritik zu begegnen wurde von der damaligen Landesregierung in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kommunen ein Nutzungskonzept zur natur- und umweltverträglichen Bootsstegnutzung, das sogenannte Zonierungskonzept, vorgelegt. Die Gemeinden sollten über die Landschaftpläne dieses Konzept einarbeiten und auch selbst überwachen. Vom Ansatz her also ein Stück Dezentralisierung in der Umweltpolitik.

In der Landtagsdebatte vor zwei Jahren wurde von der SPD-Regierung zugesichert, daß man nach einem angemessenen Zeitraum überprüfen sollte, ob das Konzept in der Praxis funktioniert hat. Nun scheint dieser Zeitpunkt gekommen zu sein.

Bevor der SSW endgültig zu diesen Teil des Gesetzesentwurfes Stellung nehmen kann, möchten wir deshalb im Ausschuß folgende Fragen erörtert haben:
Wieviele private Bootsstege sind denn nun tatsächlich seit 1995 abgerissen worden? Und wie wirkt das damals beschlossene Zonierungskonzept in der Praxis? Hat man beispielsweise jetzt in größen Umfang Gemeinschaftsstege gebaut? Kurz gesagt; wie hat das Konzept der damaligen Umweltministerin Müller sich in der kommunalen Praxis ausgewirkt? In diesen Zusammenhang sollten wir überlegen, ob eine Anhörung der kommunalen Spizenverbände zu diesen Thema sinnvoll wäre.

Den anderen Teil des Gesetzesentwurfes der F.D.P., der über eine Neufassung des Paragraphen 37 des Landesnaturschutzgesetzes das Ziel einer Änderung der Genehmigungsbehörde für die Errichtung oder wesentliche Veränderung eines Bade- und Bootssteges beabsicht, stehen wir allerdings sehr skeptisch gegenüber.

Der SSW ist der Meinung, daß die Genehmigungspflicht nicht - wie vorgeschlagen - bei der unteren Wasserbehörde plaziert werden sollte. Bei einer solchen Änderung bestünde die Gefahr, daß bei zukünftigen Genehmigungen der Stege wesentliche Umweltaspekte außer acht gelassen werden.

Wir werden der Ausschußüberweisung des Gesetzesentwurfes zustimmen.

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