Tale · Flemming Meyer · 22.09.2004 Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Hartz IV)

Bei dem hier vorgelegten Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozial­gesetz­buch für das Land Schleswig-Holstein möchte ich zunächst folgendes voranstellen: es handelt sich heute um die Umsetzung von Hartz IV auf der kommunalen Ebene. Wir, der SSW, legen sehr viel Wert auf diese Feststellung, da dieser Gesetzentwurf überhaupt nichts mit den Leistungskürzungen bei den Arbeits­losen oder mit dem fehlenden Vermittlungsmöglichkeiten der Bundesanstalt für Arbeit zu tun hat.

Denn grundsätzlich bleibt der SSW bei seiner Forderung nach Verschiebung und Veränderung von Hartz IV. Wir meinen auch weiterhin, dass es nicht sozial verträglich ist, Arbeitslosen, die womöglich über 30 Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, nur 12 Monate Arbeitslosengeld zu zahlen. Wir glauben auch nicht, dass die Bundesagentur für Arbeit bereits am 1. Januar in der Lage ist, alle Bezieherinnen und Bezieher des Arbeitslosengeld II vernünftig zu betreuen und vermitteln. Auch bei der rechtzeitigen Auszahlung von ALG II zum 1.1.2005 sehen wir immer noch Probleme.

Dennoch steht der SSW der Idee von Hartz IV, wie sie in diesem Gesetz vorgesehen ist, im Kern positiv gegenüber. Wir haben nämlich immer gesagt, dass die Zusam­menlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe richtig ist und eine gemeinsame Vermittlung der Bezieher­innen und Bezieher von Hilfen der richtige Weg ist um die viel zu hohe Langzeitarbeitslosigkeit abzubauen. Von daher ist es richtig die Kommunen in die Umsetzung von Hartz IV mit einzubinden. Aber, wie bereits aufgeführt, sehen wir nicht, dass tatsächlich bei der Bundes­agentur die Vermittlung von Arbeitssuchenden im Mittelpunkt steht, sondern zur Zeit nur wieder die Verwaltung.

Das Gesetz beschäftigt sich also mit der Umsetzung der optionalen Trägerschaft von Kommunen. Das Optionsmodell bedeutet, dass die Kommunen die Möglichkeit bekommen für die Betreuung der Arbeitslosengeld II-Bezieher verantwortlich zu sein. Im Landesteil Schleswig haben sich der Kreis Nordfriesland und Schleswig-Flensburg für diese Option beworben. Voraussetzung ist allerdings nicht nur die Zustimmung der Bundesregierung, sondern auch, dass der Landesgesetzgeber die Ausführungs­bestim­mungen nach den aus Artikel 84 GG und den im SGB II enthaltenen Ermächtigungs­grundlagen gestaltet. Das regelt dieses Gesetz und es wäre nicht richtig hier, die Option zu behindern.

Weiter geht es in den vorgelegten Gesetzentwurf um die finanziellen Folgen der Kommunen durch Hartz IV. Der Bund hat den Kommunen bundesweit eine Entlastung von 2,5 Mrd. € zugesagt. Die Kommunen sollten zwar ursprünglich Geld sparen dadurch, dass sie von den Kosten für die Hilfe zum Lebensunterhalt für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger entbunden werden. Andererseits werden sie aber durch die Kosten der Unterkunft für den Personenkreis der Arbeitslosengeld II-Bezieher belastet. Das ersparte Wohngeld, welches bisher vom Bund gezahlt wurde, soll den Kommunen über das Land zugute kommen und dafür ist dieses Gesetz notwendig.

Im Gegensatz zu den Berechnungen der Bundesregierung machten die kommunalen Spitzenverbände im Frühjahr jedoch eine Rechnung auf, die zu einer erheblichen Mehrbelastung für die Kommunen führt. Deshalb ist es begrüßenswert, dass der Bund jetzt zusätzliche Hilfen zugesagt und auch eine Revisionsklausel eingebaut hat. Diese Klausel soll durch die dann durchgeführte Nachprüfung sicherstellen, dass die Kommunen unter dem Strich auch wirklich eine finanzielle Entlastung von 2,5 Mrd. € bekommen. Im Gesetzentwurf der Landesregierung ist vorgesehen den Finanz­ausgleich so zu ändern, dass die Kommunen die zugesagtem finanziellen Entlastun­gen, die über die Gelder des Bundes kommen, auch wirklich bekommen.

Übrigens bleibt es trotz dieser Entlastungen ein Rätsel, wie die Kommunen darüber hinaus mit dem gleichen Geld auch noch den von der Bundesregierung gewünschten Ausbau im Kinderkrippenbereich finanzieren sollen. Das Tagesbetreuungsgesetz liegt jetzt im Entwurf vor und die Idee ist gut, aber wer soll dies alles bezahlen. Es ist aber auch folgerichtig nach Hartz IV ein derartiges Gesetz mit einzubringen, denn ansonsten können ja Arbeitswillige mit Kindern unter drei Jahren nicht arbeiten gehen wegen fehlender Kinderbetreuung. Aber hier wird etwas wieder auf die Kommunen geschoben ohne dass die Folgekosten zu übersehen sind. Hier wird aus Sicht des SSW weiterhin mit ungedeckten Schecks gearbeitet.

Wir werden der Ausschussüberweisung zustimmen.

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