Tale · Flemming Meyer · 28.09.2018 Betroffene entlasten und Verwaltungsaufwand minimieren

Flemming Meyer zu TOP 18 - Elternunterhalt bei Pflege neu regeln

Es geht zwar indirekt aus unserem Antrag hervor, aber ich will es trotzdem nochmal deutlich sagen: Der Hinweis für diese Initiative stammt aus dem Bericht unserer Bürgerbeauftragten. Grund genug, um mich auch an dieser Stelle für die gute Zusammenarbeit zu bedanken. Für mich wird an diesem Beispiel wieder einmal deutlich, wie wichtig die Institution Bürgerbeauftragte ist. Und diese Debatte zeigt aus meiner Sicht auch, wie relevant und wertvoll die Arbeit ihres Teams für die Bürgerinnen und Bürger ist.

Mit der grundsätzlichen Frage, ob und in welchem Umfang man für seine pflegebedürftigen Eltern zahlt, sind erst einmal relativ viele Menschen konfrontiert. Meistens geht es hier um Dinge, die weder die Bürgerbeauftragte noch den Gesetzgeber erreichen. Aber in manchen Fällen entstehen durch die Sozialgesetzgebung in diesem Bereich auch unbillige Härten, die wir mit unserem Antrag abwenden wollen. 

Konkret geht es um Fälle, in denen die Leistungen der Pflegeversicherung und die Einkünfte der Pflegebedürftigen nicht alle entstehenden Kosten decken. In der Folge muss beim Sozialamt ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Diese wird nach dem so genannten Nachranggrundsatz aber nur dann gewährt, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den Bedarf zu decken. Hier prüft die Behörde dann also nicht nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pflegebedürftigen, sondern auch die ihrer Kinder.

Die Bürgerbeauftragte weist auf eine Reihe von Problemen hin, die in diesem Zusammenhang entstehen können. Zum einen führt eine solche Prüfung durch das Sozialamt oft zu Streitigkeiten zwischen Eltern und Kindern. Hier geht es dann meistens darum, welche Kosten für die Heimunterbringung als angemessen gesehen werden. Oder Kinder von Pflegebedürftigen befürchten durch die Zahlungspflicht ganz einfach Einbußen beim eigenen Lebensstandard. Und zum anderen können die Betroffenen häufig nicht verstehen, warum sie ihre Einkommen- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Sozialamt offenlegen müssen. Ich denke spätestens dann, wenn auch Schwiegerkinder herangezogen werden, kann man dieses Unverständnis wirklich sehr gut nachvollziehen.

Ein weiteres wichtiges Argument für eine Neuregelung zeigt sich beim Thema Verwaltungsaufwand. Denn die Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kinder ist in vielen Fällen sehr aufwendig. Oft dauert die Prüfung monatelang und bindet erhebliche Ressourcen in der Behörde. Noch dazu ist dieser Aufwand häufig einfach unverhältnismäßig. Laut Bericht der Bürgerbeauftragten kommt am Ende oft nur eine bescheidene Zahlungsverpflichtung heraus. Oder manchmal auch gar keine. Die generelle Befreiung bis zu einer gewissen Einkommensgrenze kann also vor allem auch der Verwaltung viel Arbeit ersparen.

Vor diesem Hintergrund halten wir eine Neuregelung des Paragraphen 94 SGB 12 für notwendig. Wir wollen, dass Kinder, deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt, hier grundsätzlich befreit werden. Auch ihr Vermögen soll nicht zur Finanzierung von stationären Pflegeleistungen herangezogen werden. Eine Orientierung an diesem Einkommensniveau findet sich im SGB 12 auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Regelung ist also nicht frei gegriffen, sondern hat sich schon in anderen Zusammenhängen bewährt.

Ich freue mich, dass wir uns in der Zielrichtung einig sind. Das zeigt ja der Alternativantrag der Koalition. Wir sind uns also einig darüber, dass sich Kinder in bestimmten Fällen an den Kosten der Heimunterbringung ihrer Eltern beteiligen sollen. Aber eben erst ab einem gewissen Einkommen. Das führt dann nicht nur zu finanzieller Entlastung von Angehörigen, sondern entlastet auch die Sozialämter von ihrem Prüfaufwand.

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