Tale · Flemming Meyer · 25.01.1996 Brandschutzgesetz

Bereits bei der ersten Lesung dieses Gesetzes ist uns allen klar gewesen, daß hier eine gute Vorarbeit geleistet worden war. Bis auf wenige Ausnahmen halten wir das Gesetz übereinstimmend für sinnvoll.

In der jetzt seit der ersten Lesung des Brandschutzgesetzes vergangenen Zeit sind die vorgeschlagenen Änderungen teilweise berücksichtigt worden. Teilweise konnten Unsicherheiten aber auch beseitigt werden. Ich denke hierbei insbesondere an die Bedenken, die hinsichtlich der finanziellen Verpflichtung des Landes vorgetragen wurden. Es ging darum, ob das Aufkommen, daß das Land aus der Feuerschutzsteuer erzielt, künftig möglicherweise für andere Dinge, als den Brandschutz verwendet werden würde. Deshalb war der Wunsch geäußert worden, § 4 dementsprechend zu ergänzen. Da es eine entsprechende Regelung im FAG gibt, stellte sich eine solche Änderung als entbehrlich heraus.

Ich habe aber aus Anlaß der ersten Lesung des Brandschutzgesetzes auch Kritik geübt. Ich sah ein Problem durch die Regelung des § 9 auf uns zukommen. Der aktive Dienst sowie der Übertritt in die Reserveabteilung sollen danach in einem früheren Alter möglich sein. Ich befürchte, daß die Freiwilligen Feuerwehren dadurch personelle Schwierigkeiten erhalten könnten. Die Vorschrift ist nicht geändert worden. Ich habe entsprechende Änderungsanträge nicht einreichen wollen, weil der Landesfeuerwehrverband offensichtlich keine Schwierigkeiten auf sich zukommen sieht. Jedenfalls hat er § 9 nicht kritisiert, vielmehr die dortige Möglichkeit begrüßt, nicht mehr diensttaugliche Feuerwehrangehörige vorzeitig in die Reserve- oder Ehrenabteilung überstellen zu können.

In einem anderen Punkt, in dem es um die Wahl zu Gemeinde- und Ortswehrführern ging, war ich unsicher, ob der für die erforderlichen Lehrgänge angesetzte Zeitraum von zwei Jahren ausreichend sei. Gerhard Poppendieker hat gesagt, hierüber sei lange diskutiert worden. Ich stimme mit ihm darin überein, daß der Wehrführer die Verantwortung für seine Feuerwehr hat. Ich gebe ihm darin recht, daß die Lehrgänge lebenswichtig sind. Mir ging es darum, ob ein Angebot tatsächlich vorhanden sei, daß es den Teilnehmern ermöglicht, diese Frist einzuhalten. Für mich handelt es sich also um eine technische Fragestellung. Ich hoffe nun, daß es bei diesen zeitlichen Abläufen keine Schwierigkeiten geben wird. Andernfalls werden wir entsprechende Änderungen im Gesetz auch später vornehmen können.

Besonders in die Kritik geraten ist, daß bestimmte Einrichtungen und Betriebe Ausrüstungsgegenstände zur Brandbekämpfung und zur Gefahrenabwehr beschaffen und unterhalten müssen. Beim Katastrophenschutzgesetz habe ich die Meinung vertreten, daß Betriebe nicht für die Folgen von Schäden, zu denen es aufgrund höherer Gewalt kommt, herangezogen werden dürfen.
Ich bin der Meinung, daß wir es hier mit einer ganz anderen Situation zu tun haben, die nicht vergleichbar ist. Wenn eine Firma beispielsweise ihre Gewinne durch Arbeit mit chemischen Stoffen erzielt, und es im Falle eines Brandes zu verheerenden Folgen kommen kann, halte ich es nicht nur für vertretbar, sondern für geboten, von einer solchen Firma zu verlangen, daß sie die Kosten des vorbeugenden Brandschutzes trägt. Wer Auto fährt, setzt damit Gefahren. Bevor er sein Auto in Betrieb nehmen kann, muß er deshalb eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Es ist völlig selbstverständlich, daß er die Versicherungskosten trägt, selbst wenn er nie an einem Unfall beteiligt sein wird. Ich kann mich deshalb nicht der Auffassung anschließen, daß das Land die anfallenden Vorhaltekosten tragen soll.

Insgesamt begrüße ich das Gesetz in seiner jetzigen Form und stimme ihm deshalb zu.

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