Tale · Flemming Meyer · 15.07.2009 Entwurf eines Gesetzes über den Schutz vor genetischen Diskriminierungen in öffentlichen Dienstverhältnissen

Die neuen Entwicklungen in der Gentechnik haben unbestreitbare Fortschritte gebracht. Allerdings wurden gendiagnostische Verfahren auch missbraucht, und das bereits tausendfach. So kann die Klärung der Abstammung ohne Wissen des Betroffenen zu schweren Traumata führen. Auch die Diagnose von Erbkrankheiten hat einerseits den betroffenen Patienten Klarheit gebracht und ihnen Entscheidungsspielräume eröffnet, andererseits verhindern Versicherungsgesellschaften genau mit diesen Diagnosen einen Versicherungsvertrag; benutzen also die Diagnose gegen den Betroffenen. So wie übrigens auch Arbeitgeber. Auch in Schleswig-Holstein haben wir in jüngster Zeit erlebt, dass in Fragebögen die Ergebnisse eventuell bereits erfolgter Diagnosen erfragt wurden.

Es ist also höchste Zeit, die Grenzen der Gendiagnostik genau festzulegen.
So wenig es gelingt, die technische Entwicklung hin zum Internet zurückzudrehen, kann man einmal erreichte Forschungsergebnisse und –verfahren in der Gendiagnostik aus der Welt schaffen. Darum ist es am Gesetzgeber, schleunigst klare Grenzen des Gebrauchs der neuen Technik zu formulieren und die Rechte der Forschung gegen Individualrechte einzelner Bürgerinnen und Bürger abzuwägen. Eine verantwortungsbewusste medizinische Forschung sollte selbsttätig eine realistische Technikfolgenabschätzung vornehmen. Doch in der Praxis zeigt sich immer wieder, dass die Forscher daran kaum einen Gedanken verschwenden.
Seit der umstrittenen Patentierung bestimmter Gen-Sequenzen mussten wir lernen, dass in einigen Laboren die genetischen Informationen unabhängig von dem Lebewesen, sei es eine Maus oder eben ein Mensch, verwendet werden. Es ist also unbedingt nötig, die Selbstbestimmungsrechte der Bürgerinnen und Bürger über ihre genetischen Informationen zu schützen; unabhängig von der Antwort auf die Frage, wie es überhaupt zu einer Forschung kommen konnte, die genetische Informationen zum Material herunterdefiniert.

Deshalb kommt dem Gesetzgeber in Sachen Gendiagnostik eine besondere Verantwortung zu. Die komplexe Materie steht dem allerdings entgegen, so dass sich auch der Bundesgesetzgeber entschlossen hat, die kritische Bewertung kommender Entwicklungen im Bereich genetischer Untersuchungen einer Kommission zu übertragen, die beim Robert-Koch-Institut angesiedelt wurde. Für die Beurteilung und kritische Würdigung der Forschungen ist die Einbindung kompetenten Sachverstands ohne Alternative. Es bleibt allerdings dem Gesetzgeber vorbehalten, die nötigen Schutzgrenzen einzuziehen und Sanktionen zu formulieren. Der Bundesrat hat bereits im Mai mit dem Gendiagnostik-Gesetz genau das getan, indem unter anderen heimliche Vaterschaftsuntersuchungen verboten werden und zukünftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Trotzdem hat dieses Gesetz auch seine Schwächen. Die Gründe dafür lassen sich an einem einzigen Beispiel gut illustrieren. Immer mehr Frauen nutzen die Möglichkeit, ihr Brustkrebsrisiko diagnostizieren zu lassen. Es ist nämlich bekannt, dass der Ausbruch einer Brustkrebserkrankung auch etwas mit einer genetischen Disposition zu tun haben kann. Eine Frau mit einer diagnostizierten höheren Krebswahrscheinlichkeit wird vielleicht niemals im Leben an dieser Krankheit erkranken – trotzdem hat sie bei bestimmten Versicherungskonzernen absolut keine Chance, eine Lebens-Versicherung abzuschließen. Das Gendiagnostik-Gesetz gestattet weiterhin die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen, wenn die Lebensversicherungssumme über 300.000 Euro beträgt. Dieser faule Kompromiss hat keine Klarheit geschaffen. Im Gegenteil, es ist zu befürchten, dass im Vertragswesen die genetische Diskriminierung mit zunehmend verbesserten diagnostischen Verfahren weiter um sich greifen wird; also nicht nur die im Gesetz genannten Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherung betreffen wird. Höchstwahrscheinlich werden andere langfristige Verträge, bis hin zum privaten Mietvertrag oder dem Kreditvertrag diesem Beispiel folgen. Da muss in absehbarer Zukunft Abhilfe geschaffen werden.

Der Bund hat sich über solche negativen Beispiele hinaus in dem Gesetz aber auch verpflichtet, auf gendiagnostische Verfahren bei der Einstellung bzw. bei einem Aufstieg seiner Beamtinnen und Beamten zu verzichten. Durch die Föderalismusreform und dem damit verbundenen Ende des einheitlichen Beamtenrechtes ist es notwendig, dass jedes Bundesland sein Beamtenrecht dementsprechend ändert. Der SSW begrüßt daher ausdrücklich die Initiative der Grünen. Gerade vor dem Hintergrund ausufernder Ausbeutung genetischer Untersuchungen sollte Schleswig-Holstein mit gutem Beispiel vorangehen und diese Untersuchungen lassen, was sie sind: nämlich Privatsache. Es ist wegweisend, dass sich das Land als Arbeitgeber verpflichtet, keinesfalls Ergebnisse gentechnischer Untersuchungen bei der Einstellung oder Beförderung von Landesbediensteten zu berücksichtigen und diese auch nicht zu verlangen. Ob eine Bewerberin oder ein Bewerber Lehrer, Professor oder Polizist in den Diensten Schleswig-Holsteins werden kann oder nicht, hängt ausschließlich von deren Befähigung, Qualifikation und Erfahrung ab. Das sollten weiterhin die einzigen Kriterien sein – und nicht die genetische Disposition des Bewerbers.

Der SSW unterstützt die vorgesehene Verpflichtung des Landes ohne Einschränkungen und würde sich wünschen, wenn sich alle Fraktionen dem vorgelegten Antrag anschließen.

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