Tale · Flemming Meyer · 10.12.1997 Fleisch- und Geflügelhygiene

Die Zielrichtung dieses Gesetzentwurfs ist eindeutig, und wir vom SSW teilen die Zielvorstellungen. Es besteht kein Zweifel daran, daß es legitim und legal ist, Gebühren für die Fleisch- und Geflügelbeschau in der jetzigen Höhe zu erheben.

Die Vorgaben der EU regeln eindeutig, daß der pauschale Gemeinschaftswert der Europäischen Union für solche Gebühren unter- oder überschritten werden kann, wenn die tatsächlichen Kosten der Kontrollen in einem Mitgliedsland überschritten werden. Dieses ist in Deutschland eindeutig der Fall, wo die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis von Tierärzten zu Fleischbeschauern wesentlich über den Referenzwerten der EU liegen.
Zwar kann auf die Erhebung der Mehrkosten verzichtet werden, ohne daß der Tatbestand der indirekten Subvention erfüllt ist. Aus unserer Sicht besteht aber überhaupt kein Anlaß, dies zu tun. Es widerspräche den Grundsätzen des Verursacherprinzips und des Kostendeckungsprinzips, die der EU-Richtlinie zugrunde liegen. Zudem entstünden bei Kreisen und kreisfreien Städten Kosten für die Fleisch- und Geflügelhygiene, was völlig indiskutabel ist.

Umstritten ist im Zusammenhang mit dem Entwurf, daß das Gesetz rückwirkend zum 1. Dezember 1990 in Kraft treten soll. Dabei gibt es zwei grundlegende Einwände:

Das erste Argument lautet, die Rückwirkung widerspreche dem Prinzip des Vertrauensschutzes. Die Bürgerinnen und Bürger dürfen nicht nachträglich für etwas Gebühren zahlen müssen, für das sie - im Vertrauen auf das bisher geltende Recht - nicht gezahlt haben. Hiergegen läßt sich einwenden, daß der Vertrauensschutz nicht verletzt wird, wenn die Gebührenpflichtigen mit einer Neuregelung rechnen mußten. Dies entspricht dem Tenor eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Nach Ansicht der Landesregierung greift der Vertrauensschutz in diesem Fall also nicht. Dem können wir folgen.

Zum zweiten widerspricht die rückwirkende Geltung nach Ansicht der fleischerzeugenden und -verarbeitenden Industrie - also der Gebührenpflichtigen - Grundsätzen des EG-Vertrags und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Hierzu führt das Ministerium an, daß das Europäische Recht in diesem Zusammenhang nicht zuständig ist und daß die Rechtsprechung anders gelagerte Sachverhalte betrifft. Auch in diesem Punkt sind wir geneigt, den Ausführungen der Landesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfs beizupflichten.

Insgesamt kann ich also feststellen, daß es für uns keine entscheidenden Argumente gegen diese Gesetzesänderung gibt, daß sie im Gegenteil notwendig ist, und daß wir ihr daher werden zustimmen können.

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