Tale · Flemming Meyer · 12.07.2007 Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht


Der SSW hat sich im Herbst letzten Jahres in der Debatte um die Landesverfassung für die Errichtung eines eigenen Landesverfassungsgerichts ausgesprochen. Für uns geht es darum, dass die Bürger bei verfassungsrechtlichen Streitigkeiten nicht mehr an das Bundesverfassungsgericht verwiesen werden. Und es bietet sich die Chance, dass die zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter einen leichteren Zugang zu den landesspezifischen Besonderheiten haben. Darüber hinaus erscheint uns die gegenwärtige Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts nicht unproblematisch, da die hohe Arbeitsbelastung am Karlsruher Verfassungsgericht die Verfahrenszeiten andauern lassen. Bedenkt man den juristischen Weg hin zum Verfassungsgericht, wird einem schnell klar, dass es sich häufig um jahrelange Rechtsstreitigkeiten handelt, die den Beteiligten kaum zumutbar sind.

Heute liegt uns der interfraktionelle Gesetzentwurf über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht in erster Lesung vor. Und ich meine, dass dies ein gutes Signal  und der Sache angemessen ist, wenn der Schleswig-Holsteinische Landtag geschlossen hinter dem eingebrachten Gesetzentwurf steht.

Mit der Errichtung des Landesverfassungsgerichts steht natürlich auch die Entscheidungen über Standorte und Zuständigkeiten an. Dass für solche Entscheidungen immer mehrere Bewerber in Frage kommen, ist klar - so auch in diesem Fall. Neben Schleswig ist auch Lübeck für den Standort des Landesverfassungsgerichts ins Rennen gegangen und hat eine Bewerbung ausgesprochen. Doch es kann in dieser Sache nur einen geben. Auch wenn Lübeck durchaus gute Argumente für sich hervorbringen kann, stand für den SSW immer fest, dass der Sitz nur in Schleswig sein muss.
Erfreulicherweise konnten wir in der Debatte um den Sitz, feststellen, dass es im Parlament eine deutliche Mehrheit für Schleswig gibt.

Schleswig ist die Justizhauptstadt des Landes, und damit hat die Stadt mit den ansässigen Obergerichten bereits heute den notwendigen Standortvorteil. Daher sollten wir die Synergieeffekte auch dort nutzen, wo sie erbracht werden können. Alles andere macht keinen Sinn, denn es müsste anderer Orts erst aufgebaut werden. Zu diesem Ergebnis kam auch die Nutzwertanalyse des Justizministeriums. Ausführlicher brauchen wir die Vorteile Schleswigs nicht weiter aufführen, das haben wir bereits in der Januarsitzung getan.

Nun aber zum vorliegenden Gesetzentwurf. Auch wenn es sich hierbei um eine interfraktionelle Initiative handelt, gibt es aus Sicht des SSW doch einen Punkt im Gesetzentwurf, den wir in der Ausschussarbeit noch klären sollten. Denn der Gesetzentwurf weist meines Erachtens im ersten Teil unter § 5 eine kleine Lücke auf, die wir im Sinne der Gewaltenteilung schließen sollten. Dort wird unter anderem explizit genannt, dass Mitglieder des Landesverfassungsgerichts weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, noch entsprechenden Organen eines Landes angehören dürfen. Hier sollten wir überlegen, ob wir - analog zu anderen Landesverfassungsgerichtsgesetzen – auch Mitglieder entsprechender Organe der Europäischen Union unter diesem Paragraphen aufführen sollten.
Ansonsten bleibt für uns festzuhalten, es ist jetzt wichtig, dass wir ein Gesetz für das Landesverfassungsgericht bekommen und aus unserer Sicht ist mit der Standortfrage das größte Problem gelöst.

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