Tale · Flemming Meyer · 27.02.2008 Gesetz zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes


Die von der Landesregierung vorgelegte Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes ist in weiten Teilen eine Anpassung an die gewonnenen Erkenntnisse im praktischen Aufgabenvollzug und an die rechtliche Entwicklung auf Bundesebene.

Auch der SSW vertritt die Auffassung, dass mit der Novellierung die verfassungsrechtlich garantierten Rechte der untergebrachten Menschen in den Mittelpunkt gerückt und verbessert werden sollen. Hier wird von Seiten der Landesregierung eine Regelungslücke geschlossen und die Rechtssituation der Betroffenen verbessert. Dies möchte ich an drei Beispielen deutlich machen, die auch in der Anhörung hervorgehoben wurden:
Die Einführung des §12a – Informationsfreiheit und persönlicher Besitz. Damit wird künftig rechtliche Klarheit erreicht im Umgang mit persönlichem Besitz - sowie über den Zugang zu Medien wie Zeitungen, Hörfunk und Fernsehen. Transparenz nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Einrichtungen im Hinblick auf beschränkende Maßnahmen. Mit der Einführung dieses Paragrafen wird die bisherige Unklarheit in der praktischen Ausführung behoben.
Die Änderung des §16 Abs. 6 stärkt durch Einsicht in alle entsprechenden Unterlagen die Rechtsposition der Besuchskommission, die zu prüfen hat, ob die Rechte der untergebrachten Menschen gewahrt und die Ziele des Maßregelvollzugs beachtet werden. Oder die unter §17 eingeführten Vollzugslockerungen, die künftig unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein sollen. Zum einen ist da die flexible Urlaubsgewährung; zum anderen die Einführung des Probewohnens. Gerade letzteres ist eine besondere therapeutische Erprobungs- und Wiedereingliederungsmaßnahme, kontrolliert durch die Einrichtung des Maßregelvollzugs.
Wir begrüßen, dass das Maßregelvollzugsgesetz in Schleswig-Holstein eine derartige Novellierung erfährt. Denn neben der Stärkung der Rechtssituation der betroffenen Menschen ist es aus Sicht des SSW notwendig, neue Konzepte aufzustellen für die Gestaltung des Übergangs vom Maßregelvollzug in die Freiheit.

Lobend hervorheben möchte ich, dass die Aspekte des Datenschutzes bereits im Vorfeld – bei der Erstellung des Referentenentwurfs – in Zusammenarbeit mit dem Landesdatenschützer geklärt werden konnten und dass seine Empfehlungen auch größtenteils aufgenommen wurden. Daher freut es mich, dass die Punkte, die vom Datenschützer bisher nicht aufgenommen wurden, sich nunmehr in der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses wieder finden. Dies trägt zu einer klareren Definition der Eingriffsgrundlagen bei und wahrt die Rechte der untergebrachten Personen.

Auch wenn die vorliegende Beschlussempfehlung aus unserer Sicht eine weitere Verbesserung des Entwurfs darstellt, sind wir doch der Auffassung, dass der von der FDP eingebrachte Änderungsantrag weiter reicht. Der Änderungsantrag greift Aspekte der Anhörung auf, die auch vom Verband für Soziale Strafrechtspflege explizit genannt wurden - zum Beispiel, wenn es um die Weitergabe der Ergebnisse externer Gutachten geht. Die Ergebnisse sind nämlich nur dann aufschlussreich, wenn die entsprechenden Unterlagen dem Ergebnis beigefügt sind. Und nur dann kann darüber befunden werden, ob die Voraussetzungen zur Unterbringung weiterhin vorliegen.

Auch die im §2 Absatz 1 genannten Maßnahmen – die über die ärztlichen und therapeutischen Maßnahmen hinausgehen - sehen wir als sinnvoll an. Nur wenn die untergebrachten Menschen während ihres Aufenthalts entsprechend begleiten werden und sie sich eine Perspektive erarbeiten können, können wir sie auf ein selbstständiges Leben außerhalb des Maßregelvollzugs vorbereiten und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erreichen.
Dieser Ansatz des FDP Antrages erscheint mir äußerst wichtig - gerade vor dem Hintergrund der Erkenntnisse, die wir im Zusammenhang mit der Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes bekommen haben. Aus diesem Grund stimmen wir dem Änderungsantrag der FDP zu.

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