Tale · Flemming Meyer · 13.09.2007 Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen


Nach fast eineinhalb Jahren Diskussion – seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 – ist es nun doch in letzter Minute gelungen, sich auf einen neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland zu einigen. Dabei hat die öffentliche Auseinandersetzung so manche Kapriolen geschlagen und vor allem die Lobbyisten der privaten Anbieter von Sportwetten haben mit Annoncen, Gutachten und vielen Briefen massiven Druck auf die Politik ausgeübt. Schleswig-Holstein hat lange eine Entscheidung blockiert, weil sich insbesondere die CDU-Landtagsfraktion nicht mit einer Weiterführung des staatlichen Glücksspielmonopols anfreunden konnte. Dabei ist nicht zuletzt der Kollege  Arp als Don Quichotte der privaten Glücksspielanbieter durch das Land gezogen, um gegen die Windmühlen des staatlichen Glückspielmonopols zu kämpfen.

Der SSW begrüßt also, dass sich der Ministerpräsident am Ende den Argumenten der anderen Bundesländer – insbesondere auch des Bundeslandes Bayern – nicht verschließen konnte und den vorliegenden Staatsvertrag unterschrieben hat.  Damit sind die Sportförderung in Schleswig-Holstein und auch die Mittel der Zweckabgabe für andere soziale Zwecke zumindest bis Ende 2011 in angemessener Höhe gesichert. Denn solange läuft ja der vorliegende Staatsvertrag, und die Sportförderung wird mit mindestens 6,3 Mio. €  jährlich unterstützt werden.  Das ist für den SSW ein ganz entscheidender Punkt dieses Staatsvertrages. Wir alle wissen, welchen überragenden Stellenwert gerade der Sport genießt, wenn es um die Belange unserer Jugend und die Jugendförderung im Lande geht.

Dennoch: Man kann es drehen und wenden, wie man will: es bleibt immer ein Nachgeschmack, wenn man mit dem Glücksspiel gleichzeitig auch den Sport und viele sozialen Verbände fördern will. Das war ja auch der Grund dafür, dass das Bundesverfassungsgericht die Weiterführung des staatlichen Wettspielmonopols nur mit der Berufsfreiheit vereinbar hält, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Daher verlangte das Bundesverfassungsgericht eine Änderung es bisherigen Staatsvertrages bis spätestens Ende dieses Jahres.

Der vorliegende Gesetzentwurf zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesens in Deutschland erfüllt aus Sicht des SSW die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. So wird es in Zukunft verstärkt die Möglichkeit geben, Spielersperren für besonders gefährdete Personen auszusprechen, auch soll die Werbung für Glücksspiele stark eingeschränkt werden. Die Werbung soll sich auf Information und Aufklärung über die Möglichkeit zu wetten beschränken und darf nicht mit aggressiven Maßnahmen dazu beitragen, neue Kunden zu gewinnen. Der Veranstalter soll also die mit den Glücksspielen verbundenen Gefahren mit der Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten verbinden.

Das ist natürlich eine Gratwanderung, aber gerade deshalb ist es wichtig, dass das staatliche Gewinnspielmonopol erhalten bleibt.  Dahinter steht die Vermutung, dass der staatliche oder staatlich beherrschte Veranstalter, diesen öffentlichen Auftrag effektiver gestalten kann, weil er eben nicht im gleichen Maße wie private Anbieter der Profitmaximierung verpflichtet ist.

Der Gesetzentwurf sieht für Schleswig-Holstein vor, dass die NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH weiterhin diese öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Dennoch wird es eine Öffnungsklausel mit der Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Übertragung dieser Aufgabe auf andere Träger geben. Welche Träger dafür in Frage kommen, geht aus dem Gesetzentwurf nicht hervor. Diese Frage können wir aber hoffentlich noch im Ausschuss klären.  Aus dem Gesetzentwurf geht ebenfalls nicht hervor, mit welchen Folgen die Landesregierung für die privaten Wettanbieter in Deutschland und Schleswig-Holstein rechnet. Bestimmte Glücksspielangebote aus dem Internet sollen noch ein Jahr laufen, und dann soll damit Schluss sein. Wir sollten uns im Ausschuss noch mal mit den betroffenen Unternehmen befassen und weitere Informationen zu dieser Frage einholen.

Ein anderer wichtiger Punkt ist die Frage, ob der Staatsvertrag mit dem EU-Recht in Überstimmung ist, weil er ja eben weiterhin private Anbieter aus dem deutschen Markt quasi ausgrenzt. Über diese rechtliche Frage hat es eine intensive Debatte gegeben und wir haben – wie schon erwähnt - gerade von Seiten der privaten Glückspielanbieter im Wochentakt neue Gutachten bekommen, die alle sagen, dass der vorliegende Staatsvertrag das EU-Recht bricht.
Genauso konsequent sagen uns die 16 Landesregierungen und die Bundesregierung, dass der Staatsvertrag europarechtskonform ist, weil ein staatliches Monopol unter der Voraussetzung der konsequenten Suchtbekämpfung auch für Brüssel akzeptabel ist.

Im Übrigen sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit eines staatlichen Monopols ausdrücklich in Überstimmung mit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelt worden. Dies geht aus dem „Umdruck 16/2288 - Zur Vereinbarkeit des Glücksspielvertrages mit dem Europarecht“  hervor. Dennoch wird im selben Umdruck darauf hingewiesen, dass zumindest das Internetverbot von Glückspielen aus EU-rechtlicher Sicht problematisch sein könnte und daher von der EU-Kommission überprüft wird.  Ein Restrisiko bleibt also in dieser Frage bestehen; sie muss gegebenenfalls vor dem Europäischen Gerichtshof geklärt werden.

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