Tale · Flemming Meyer · 26.04.2013 Gesetzentwurf zur Einführung des Streikrechts für bestimmte Beamtinnen und Beamte

Das Berufsbeamtentum ist als Institution ist in Deutschland fest verwurzelt und gehört darüber hinaus auch zu einem besonderen Eigenmerkmal des beruflichen Lebens in der Bundesrepublik. Zu diesem besonderen Status gesellen sich Aspekte wie die Unkündbarkeit, die Beihilfeleistungen, die Versorgungsbezüge oder etwa die besondere Dienst- und Treuepflicht.
Der vorliegende Gesetzentwurf zielt auf eine Einführung des Streikrechts für eine bestimmte Beamtengruppe ab. Das deutsche System sieht insgesamt kein allgemeines Streikrecht für Beamte und Beamtinnen in der Bundesrepublik vor. Damit soll sichergestellt werden, dass wichtige Funktionen wie Zoll und Schulwesen oder die Verwaltung eines Staates zu jeder Zeit aufrechterhalten werden. Die Juristen sind sich bezüglich dieser Regelung gänzlich uneinig. So hat sich beispielsweise das Oberverwaltungsgericht in Münster gegen ein Streikrecht für Beamte ausgesprochen, ebenso wie das Verwaltungsgericht in Osnabrück. Auf der anderen Seite haben die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Kassel ein Streikrecht für zumindest bestimmte Beamten für rechtens erklärt.

Dass man über das Beamtentum nachdenkt, begrüßen wir. Besonders auf europäischer Ebene zeichnet sich eine Modernisierung des Beamtenwesens ab. Ein Blick auf unsere Nachbarländer zeigt, dass auch ganz andere Formen des Beamtentums möglich sind. So sind in Dänemark seit 2001 nur noch das Militär, der Katastrophenschutz sowie die Polizei verbeamtet, das heißt auch, dass nur diese Gruppen dem Streikverbot unterliegen. Im Nachbarland Österreich wurde das Streikverbot für alle Beamten und Lehrer im Jahr 2002 aufgelöst. Wir können also feststellen, dass der Staat in unseren Nachbarländern davon nicht kaputtgegangen ist. Auf der anderen Seite, macht Dänemark auch gerade mit Problemen von sich reden, jedenfalls wenn es nach einem Großteil der Eltern im Königreich geht. Seit genau vier Wochen werden alle Lehrer der folkeskoler – sprich Gesamtschulen von der ersten bis zur neunten Schulstufe- ausgesperrt, das heißt es liegt eine Zwangsaussperrung vom Seiten des Arbeitgebers vor. Die ausgesperrten Lehrkräfte bekommen kein Lohn, jedoch bezahlt die Gewerkschaft ihnen einen Ausgleich aus der Streikkasse. Die Kommunen als Schulbetreiber streben einen Anstieg der Unterrichtsstunden an und fordern zudem eine allgemeine Anwesenheitspflicht für Lehrer, die folglich bis 16.00 Uhr auf dem Schulgelände bleiben müssen. Dies hat zum Arbeitskampf geführt.

Für berufstätige Eltern bedeutet diese Situation rein praktisch, dass sie ihre Kinder irgendwie anders unterbringen müssen. Jeden Tag müssen sie sich aufs neue Fragen, wo bringe ich meine Kinder unter? Mehr noch, die Schüler in den Abschlussklassen bangen um ihren Abschluss, der so entscheidend ist für ihre weitere berufliche- oder schulische Laufbahn.
In Dänemark können Lehrer also streiken, jedoch bedeutet das auch, dass sie vom Arbeitsgeber ausgeschlossen werden können. Egal ob ausgesperrt oder Streik – das Ergebnis bleibt gleich. Kinder können nicht zum Unterricht und die Eltern stehen vor einem Betreuungsproblem.

Dieses Beispiel soll deutlich machen, dass es einen Zielkonflikt gibt. Einerseits das Recht auf Streik für die Beschäftigten und die Aussperrungsmöglichkeit für den Arbeitgeber, auf der anderen Seite die Aufrechterhaltung der staatlichen Funktionen, für die die Bürgerinnen und Bürger im Übrigen auch ihre Steuern entrichten. Vor dem Hintergrund dieses Zielkonfliktes müssen wir uns einmal in Ruhe im Ausschuss beraten, ob ein Streikrecht zielführend ist oder doch eher nicht.

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