Tale · Flemming Meyer · 18.10.2000 Halten und Beaufsichtigen von Hunden

Die Schreckensmeldungen über Angriffe von Hunden auf Menschen haben in der Bevölkerung nicht erst seit kurzer Zeit dazu geführt, dass Ängste und Verunsicherungen sich gegenüber Hunden im allgemeinen ausgebreitet haben. Die häufigen Diskussionen - nicht nur hier in Schleswig-Holstein - zum Thema Kampfhunde und ob hierzu neue Gesetzte oder Verordnungen geschaffen werden sollen, haben es bisher nicht vermocht, eine bundesweite Regelung zu finden. Dies wäre nach Auffassung des SSW die vernünftigste Regelung, denn ein Hund ist kein ortsfestes Objekt.

Nun haben wir in Schleswig-Holstein seit Ende Juni diesen Jahres eine Landesverordnung - die sogenannte Gefahrhundeverordnung. Diese Verordnung stellt in ihrer jetzigen Form eine generelle Verbesserung gegenüber der vorher gültigen Hundeverordnung dar, was der SSW auch grundsätzlich begrüßt. Die Gefahrhundeverordnung ist jedoch aus Sicht des SSW nicht die optimale Lösung, um das Problem wirklich in den Griff zu bekommen. Vielmehr sollte das Augenmerk mehr auf die Hundehalter gelegt werden, die durch falsche Erziehung, Dressur oder Abrichtung einen Hund erst wirklich zur Waffe machen.

Ich halte es für falsch, bestimmte Hunderassen in der Verordnung aufzulisten. Wir haben immer gesagt, dass wir nicht das Damoklesschwert über bestimmte Hunderassen kreisen lassen möchten. Denn für uns stellt sich die Frage, ob in der praktischen Arbeit der ausführenden Behörden entschieden werden kann, ob der Hund auf der Liste steht oder nicht. Ich halte es für einen Irrglauben, dass unsere Behörden - ohne ihnen zu Nahe treten zu wollen - in der Lage sind, einen Kaukasichen Ovtscharka von einem Fila Brasileiro zu unterscheiden, geschweige denn Kreuzungen dieser Rassen zu erkennen.
Daher halte ich es für angebracht, § 3 Abs. 1 aus der Gefahrhundeverordnung zu streichen. Nach Meinung des SSW ist die Beschreibung gefährlicher Hunde unter § 3 Abs. 2 ausreichend, da hierunter bereits Merkmale gefasst sind, die einen ungefährlichen von einem gefährlichen Hund unterscheiden.
Zu fordern, die geltende Verordnung aufzuheben, halte ich jedoch nicht für den richtigen Weg, da wir eine effizientere Handhabe bei gefährlichen Hunden haben müssen.

Zucht, Handel, Haltung und Umgang mit Heimtieren in einem bundesweit einheitlich geregelten Gesetz zu verankern, können wir generell unterstützen. Jedoch sehen wir hier noch Klärungsbedarf.
Auch in dem dritten Punkt des Antrages unterstütze ich den Anwalt der Hunde in diesem Parlament, Dr. Garg, der die Landesregierung auffordert, sich auf Bundesebene für die Verpflichtung von Hundehaltern auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Hunde einzusetzen. Das damit verfolgte Ziel, dass nur mit Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung die Anschaffung und Haltung von Hunden erlaubt sein soll, halte ich für vernünftig und legitim. Da jedoch auch hier noch Klärungsbedarf besteht, wie eine derartige Haftpflicht aussehen sollte, befürworten wir die Ausschussüberweisung.

Für den SSW geht es darum, dass endlich bundesweit einheitliche Gesetze und Verordnungen erlassen werden, die transparent und vernünftig sind. Damit zum Schutz der Menschen gegenüber gefährlichen Hunden in diesem Land beigetragen wird. Doch so lange wir dies nicht haben, ist diese Problematik auf Landesebene zu lösen.

Wir müssen Regelungen finden, die es den Menschen ermöglicht, sich frei zu bewegen, ohne dass sie Angst haben müssen, wenn ihnen ein Hund entgegen kommt.

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