Tale · Lars Harms · 14.11.2014 Jugendarrest nicht als alleinstehende Maßnahme betrachten

Lars Harms zu TOP 2 - Jugendarrestvollzugsgesetz

Drs. 

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Das neue Jugendarrestvollzugsgesetz ist zweifelsohne ein großer Schritt, in Richtung moderne Ausgestaltung des Jugendarrests. Maßgebend ist dabei das Ziel, den Jugendarrest nicht wie einen kleinen Strafvollzug zu behandeln. Sondern mit diesem Gesetz soll etwas Eigenständiges hervorgebracht werden. Das Gesetz hat in der Tat einen langen Weg hinter sich gebracht. Dabei wurden neben der umfassenden Anhörung auch Fachtagungen und Informationsgespräche mit sowohl Rechtswissenschaftlern als auch Erziehungswissenschaftlern abgehalten, um eine vom Vollzug selbständige Ausgestaltung möglich zu machen.  Es ist ein moderneres und nachhaltigeres Gesetz geworden, das den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts eindeutig entspricht. Dies ist das Ziel und so soll es auch schon beim ersten Lesen deutlich werden. Das Gesetz trägt neben der eindeutig kriminologischen, eben auch eine erziehungswissenschaftliche Handschrift. Und genau diese Handschrift, zieht sich durch das gesamte Gesetz. 

Als Gesetzgeber ist es unsere zentrale Aufgabe,  diese Heranwachsenden wieder in unsere Gesellschaft zu integrieren. Der Weg zur Führung eines eigenverantwortlichen Alltags, ohne weitere Straftaten, darf nicht versperrt werden. Sondern hier müssen wir als Gesetzgeber Möglichkeiten anbieten. Denn zweifelsohne werden die meisten der jungen Leute auch nach dem Arrest noch Unterstützung und Betreuung brauchen. Zum Beispiel in Form von Nachgesprächen oder Sozialauflagen. Der Jugendarrest ist keine alleinstehende Maßnahme. Dies müssen wir uns vergegenwärtigen. Die Vernetzung des Jugendarrestes mit anderen Institutionen im Umfeld des jungen Menschen, ist deshalb entscheidend. Das kann die Schule sein, die Ausbildungsstätte, das Jugend- sowie Sozialamt oder auch eine Drogenberatungsstelle. Diese Zusammenarbeit wird in § 7 II entsprechend berücksichtigt. Dies ist deshalb so bedeutsam, da eine isolierte Tätigkeit des Jugendarrestes das eigentliche Ziel kaum erreichen würde.  Ein abgestimmtes Auftreten der verschiedenen Einrichtungen, kann einen straffreien, sowie integrierten Alltag des Jugendlichen möglich machen. Dass dies ein aufwändiges Verfahren ist, brauche ich an dieser Stelle nicht weiter zu erläutern. Nichtdestotrotz geht es in diesem Fall um Nachhaltigkeit, was im konkreten Fall die Verhinderung eines erneuten Arrestes bedeutet. Ein ehrgeiziges, aber nichtsdestoweniger erstrebenswertes Ziel, an dem wir mit Hilfe dieses Gesetzes auch in Zukunft festhalten wollen. 

All die Paragrafen und Gesetzesartikel dürfen jedoch nicht verdecken, um was oder besser gesagt, um wem es bei diesem Gesetz eigentlich geht. Nämlich um junge Menschen. Im Alter zwischen 14  und 21. Jahren,  bis dahin kann das Jugendrecht nämlich nach einer individuellen Überprüfung angewandt werden. Diese Lebensspanne ist eine ganz entscheidende Zeit. Die richtigen Maßnahmen, können den möglichen Kriminalitätsverlauf des zukünftigen Erwachsenenlebens deutlich verändern. Noch können sich diese jungen Erwachsenen verändern. Bei einigen geht das ganz schnell, bei anderen wird dies mehr Zeit in Anspruch nehmen. Und nochmals wird deutlich, dass der Arrest nicht isoliert betrachtet oder ausgeführt werden sollte.  Der Austausch zwischen den verschiedenen Ämtern und Trägern muss strukturiert angegangen werden. Sozusagen eine Form von Durchgangsmanagement. Dabei ist es vor allem der junge Mensch, der  merken muss, dass die verschiedenen Adressaten zusammen agieren und, dass er es mit einem Kontinuum zu tun hat. Nur so kann man dem Vollzugsziel auch tatsächlich ein Stück näher kommen.  Das vorgelegte Jugendarrestvollzugsgesetz, bietet eine gute Grundlage dafür.  

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