Tale · Flemming Meyer · 21.08.2013 Ortung von Bürgern durch nicht-individualisierte Funkzellenabfragen

Ortung von Bürgern durch nicht-individualisierte Funkzellenabfragen. Das hört sich erst mal sehr technisch an. Zu Recht. Das ganze Funkzellenabfrage -Phänomen driftet sehr schnell in ein Labyrinth aus Zahlen und Abkürzungen ab. Man stelle sich die ganze Situation aber mal anhand eines anderen Beispiels bildlich vor: Alle Briefe, die zu einem bestimmten Zeitpunkt von Kiel und nach Kiel versandt wurden, werden abgefangen, Absender und Empfänger sowie Zeitpunkt des Versandes werden gespeichert und dann werden die Briefe weiter an den Empfänger verschickt. Ohne einen Hinweis, auf das, was mit dem Brief passiert ist. Darüber hinaus werden die Adressen gespeichert und ausgewertet. Wann diese Adressen vernichtet werden oder ob diese weitergegeben wurden – all davon weiß der Empfänger erst mal nichts. Würden wir über das flächendeckende Abfangen von Briefen durch den Staat reden, wäre der Aufruhr sicherlich groß.

Funkzellenabfragen sind rechtlich erlaubt. Im Einzelfall entscheidet der Richter, ob so eine Funkzellenabfragung gerechtfertigt und im Sinne der Strafverfolgung auch sinnvoll ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet im Einzelfall über die Löschfrist und so lange der Fall noch nicht abgeschlossen ist, bestimmt auch das jeweilige Gericht über die Löschfrist mit. Diese Entscheidung von Justiz und Polizei wird von uns als SSW auch nicht im Einzelfall in Frage gestellt. In der Summe erlaube ich mir jedoch, diese Vorgehensweise zu hinterfragen. In der vorliegenden Drucksache wird deutlich, dass die Anzahl der durchgeführten Handyabfragungen in den letzten Jahren gestiegen ist. Im letzten Jahr wurde in einem ganz konkreten Bereich in Kiel einen Monat lang dauerüberwacht. Das kommt dann einer Rasterfahndung nahe, welches wir als SSW grundsätzlich ablehnen. Grundsätzlich müssen triftige Gründe vorliegen, um eine Abfrage durchzuführen. Die Frage ist, wie sehen die im Einzelfall aus? Wie ist die Bedrohungslage und wie hat sich die Lage in den letzten Jahren entwickelt? Ist es etwa in Kiel heute gefährlicher als noch vor einem Jahr? Und wieso wurden in Flensburg deutlich weniger Funkzellenabfragungen durchgeführt als in den anderen genannten Städten?

Diese Fragestellungen weisen möglicherweise auf eine unterschiedliche Handhabung dieses Instrumentes vor Ort hin. Und das dürfte eigentlich nicht so sein.
Die Abfragen berufen sich alle auf verschiedene Kategorien von Straftaten. Die so-genannten Katalogtaten reichen von Mord bis Bandenhehlerei und der Entziehung Minderjähriger. Und neben schwerer Brandstiftung und besonders schwerer Brandstiftung hat auch die einfache Brandstiftung eine Kategorie. Andere Grundlagen sind beispielsweise die Fälschung von Zahlungskarten und Schecks. Muss wegen gefälschter Schecks etwa ein ganzer Bezirk durchleuchtet werden? Dies war vielleicht nicht die Ausgangslage von der Funkzellenabfragungsserie in Kiel, jedoch kann eine Abfrage in einem solchen Fall grundsätzlich erfolgen. In welchem Ausmaß – das haben dann die Richter zu entscheiden.
Was wir hier jedenfalls feststellen können ist, dass die nicht-individualisierte Funkzellenabfrage eine äußerst schmale Gratwanderung bei den Bürger- und Freiheitsrechten darstellt. Eine Gratwanderung, die sich ganz unmerkbar von der einen zur anderen Seite bewegt. Die zentrale Frage ist bei einer solchen Funkzellenabfrage: Stehen die Freiheitseinbußen in einem angemessenen Verhältnis zur möglichen Verbindung dieser Straftat? Bei Mord oder ähnlichen mag die Abwägung vielleicht noch einfach erscheinen. Wie sieht es aber bei großflächigem Scheckbetrug aus? Ist die Abwehr von Scheckbetrug noch verhältnismäßig in Bezug auf den Eingriff in Freiheits- und Selbstbestimmungsrechte? Das ist die eigentliche Frage, die sich für uns stellt.

Für den SSW steht grundsätzlich fest: Wenn es um die Bekämpfung von Straftaten geht, gewinnen wir nichts, wenn wir die Freiheitsrechte gegen die Sicherheit ausspielen. Sicherlich ein hoch sensibles Thema, dass jedoch eher bundespolitisch zu zuordnet ist. Nichtdestotrotz bin ich mir sicher, dass nähere Beratungen im Innen- und Rechtsausschuss nicht schaden können. Im Gegenteil, hier sollten wir insbesondere die einzelnen Tatbestände, die zu diesen Funkzellenabfragen führen können genauer hinterfragen.

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