Tale · Flemming Meyer · 20.02.1998 Rücknahme des Landschaftsprogramm

Im Landesnaturschutzgesetz ist die Erstellung eines Landschaftsprogramms für Schleswig-Holstein vorgeschrieben. Das Landschaftsprogramm soll als Planungs- und Steuerungsinstrument - und somit als umfassende Orientierungsgrundlage - für den Naturschutz in Schleswig-Holstein dienen. Der SSW tritt weiter für das Instrument des Landschaftsprogramms ein. Wir halten ein solches Programm neben den Landschaftsrahmenplan und den Landschaftsplan für einen wichtigen Teil der gesamten Landschaftsplanung im Land.
Wir lehnen deshalb eine Rücknahme des Landschaftsprogramms ab. Wir haben aber heute einen eigenen Änderungsantrag zu diesen Thema eingebracht. Denn auch wir hätten uns einen anderen Verlauf für das Landschaftsprogramm Schleswig-Holstein gewünscht. Der SSW vertritt die Auffassung, daß zum einen das Landschaftsprogramm viel zu spät gekommen, zum anderen hat die Art und Weise wie das Programm vor Ort präsentiert wurde zu erheblicher Kritik bei den betroffenen Gemeinden und Interessengruppen geführt.
Wenn man einen Blick in den 300-Seiten großen Entwurf wirft, kann man verstehen, warum der jetzt vorgebrachte Entwurf des Landschaftsprogramms zu erheblicher Verwirrung in den Kommunen und zu verminderter Akzeptanz vor Ort beigetragen hat. Denn aus diesem Papier geht nicht klar hervor, welche rechtliche Konsequenzen die Forderungen und Zielsetzungen, die dort formuliert sind, für die Kommunen haben. Auch das schlechte Kartenmaterial für den Funktionsraum I, indem die besonders schutzbedürftigen, überwiegend naturnahen Landschaftsräume dargestellt werden, hat zum Unmut beigetragen.
Der gesetzlich vorgeschriebene Koordinierungsablauf, wonach die Ergebnisse zwischen den Landschaftsprogramm und Landesraumordnungsplan als Grundlage für Regionalpläne und Landschaftsrahmenpläne erstellt werden sollen, wurde leider in einigen Gebieten von Schleswig-Holstein verlassen. Damit stimmt die Systematik der Landesplanung nicht mehr. Dies gilt insbesondere für das Gebiet des Planungsraums V (Kreis Schleswig-Flensburg und Kreis Nordfriesland). Für diesen Planungsraum gibt es keinen Landschaftsrahmenplan, aber viele Kommunen haben bereits auf kommunaler Ebene einen Landschaftsplan erstellt.
Einige Gemeinden - beispielsweise im Amt Oeversee - wurden jetzt dazu aufgefordert, ihren bereits erstellten Landschaftsplan an das Landschaftsprogramm anzupassen. Dieses Programm liegt aber erst im Entwurf vor und befindet sich noch in der Anhörungsphase. Natürlich führt eine solche Forderung zu Irritationen, - denn dadurch kann der Verdacht entstehen, daß die Einwände der Gemeinden nicht entsprechend berücksichtigt werden. Dazu stellt sich für diese Gemeinden die Frage, inwieweit der bereits erarbeitete Landschaftsplan an das Landschaftsprogramm angepaßt werden soll und wer die Kosten dafür tragen wird?
Für die Sorgen der Landwirte, die durch die umfassende Ausweisung von Naturschutzgebieten, um den Wert ihrer Böden fürchten, haben wir zwar Verständnis. Wenn man aber - wie beispielsweise die F.D.P. - von einer kalten" Enteignung spricht schießt man weit über das Ziel hinaus. Es ist also eine Auseinandersetzung zwischen Umweltschutzzielen und den wirtschaftlichen Interessen der Landwirtschaft. Der SSW vertritt die Auffassung, daß den Landwirten in dieser Frage angemessene Entschädigungen zugestanden werden müssen. Wir empfehlen dabei, daß sich der Bauernverband und die Landesregierung gemeinsam darüber einigen was denn nun als angemessen zu gelten hat.
Die Landesregierung muß jetzt sicherstellen, daß die Anpassung der bestehenden Planung der Gemeinden an das Landschaftsprogramm flexibel gehandhabt wird, und daß eventuelle Anpassungsfolgekosten nicht alleine von den Kommunen getragen werden. Dazu muß klargestellt werden, welche rechtlichen Wirkungen die Zielformulierungen im Landschaftsprogramm für die einzelnen Kommunen haben. Weiter fordern wir Nachbesserungen im Entwurf, die die Lesbarkeit erhöhen. Das würde zu einer erheblichen Verbesserung der Verständlichkeit und damit auch zur Akzeptanz des Landschaftsprogramms vor Ort beitragen.
Änderungsantrag
des SSW im Schleswig-Holsteinischen Landtag
zum Antrag der CDU-Fraktion (Drs. 14/1273)
Rücknahme des Landschaftprogramm"
Der Landtag wolle beschließen:
1. Der Landtag spricht sich gegen eine Rücknahme des Landschaftsprogramms aus. Die Landesregierung wird aufgefordert, die Verlängerung der Anhörungsfrist zum Entwurf des Landschaftsprogramms Schleswig-Holstein zu nutzen, um klarzustellen, welche Rechtsrelevanz die Zielsetzungen und Forderungen, die im Landschaftsprogramm formuliert sind, für die Kommunen haben.
2. Um die Akzeptanz des Programms auf kommunaler Ebene zu stärken, muß die Landesregierung den Kommunen unmißverständlich dargelegen:
- daß kein weiterer Eingriff in die Planungshoheit der Kommunen beabsichtigt ist.
- daß das in den Grundsätzen der Landesplanung (§ 4a Landesnaturschutzgesetz) vorgeschriebene Abwägungsgebot gemäß §1 Bundesnaturschutzgesetz und §1 Landesnaturschutzgesetz weiterhin berücksichtigt wird.
- daß eventuelle Anpassungsfolgekosten für eine Realisierung der Programmziele nicht einseitig zu Lasten der Kommunen gehen.
- daß die im Anhörungsverfahren vorgetragenen Einwände der Kommunen bei der Umsetzung des Landschaftsprogramms berücksichtigt werden.
Um die Lesbarkeit und Anwendung des vorliegende Entwurfs zu verbessern, muß die aktuelle Fassung überarbeitet werden. Dabei sind unter anderem zu berücksichtigen:
- eine klare Untergliederung in einen Grundlagen- und Planungsteil.
- eine klare und durchgängige Begriffswahl.
- ein Register.
- ein besseres Kartenmaterial für den Funktionsraum I.
Begründung:
Im Landesnaturschutzgesetz ist die Erstellung eines Landschaftsprogramms für Schleswig-Holstein vorgeschrieben. Das Landschaftsprogramm soll als Planungs- und Steuerungsinstrument - und somit als umfassende Orientierungsgrundlage - für den Naturschutz in Schleswig-Holstein dienen.
Der gesetzlich vorgeschriebene Ablauf, wonach die Ergebnisse des Landschaftsprogramms in den Landesraumordnungsplan einfließen, und auf dieser Grundlage Regionalpläne und Landschaftsrahmenpläne erstellt werden sollen, wurde leider verlassen. Damit stimmt die Systematik der Landesplanung nicht mehr. Dies gilt insbesondere für das Gebiet des Planungsraums V (Kreis Schleswig-Flensburg und Kreis Nordfriesland). Für diesen Planungsraum gibt es keinen Landschaftsrahmenplan, aber viele Kommunen haben bereits auf kommunaler Ebene einen Landschaftsplan erstellt. Der jetzt vorgebrachte Entwurf des Landschaftsprogramms hat daher zu erheblicher Verwirrung in den Kommunen und zu verminderter Akzeptanz vor Ort beigetragen. Unter anderem wurden einige Gemeinden dazu aufgefordert, ihren bereits erstellten Landschaftsplan an das Landschaftsprogramm anzupassen, das erst im Entwurf vorliegt und sich noch in der Anhörungsphase befindet.
Die Landesregierung muß sicherstellen, daß die Anpassung der bestehenden Planung der Gemeinden an das Landschaftsprogramm flexibel gehandhabt wird, und daß eventuelle Anpassungsfolgekosten vom Land übernommen werden. Dazu muß klargestellt werden, welche rechtlichen Wirkungen die Zielformulierungen im Landschaftsprogramm für die einzelnen Kommunen haben. Nachbesserungen im Entwurf, die die Lesbarkeit erhöhen, würden zu einer erheblichen Verbesserung der Verständlichkeit und damit auch zur Akzeptanz des Landschaftsprogramms beitragen.

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