Speech · 20.09.2017 Unter dem Deckmantel des Tierschutzes wird hier Stimmungsmache betrieben

Flemming Meyer zu TOP 32 - Verbot der betäubungslosen Schlachtung aus religiösen Gründen

Der Tierschutz hat in Schleswig-Holstein und in Deutschland einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert. Dies lässt sich mittlerweile anhand der rechtlichen Bestimmungen und Regelungen feststellen. Tiere sind in Deutschland juristisch durch das Tierschutzgesetz und durch Verordnungen geschützt. Zudem ist der Tierschutz seit 2002 sogar im Grundgesetz verankert und auch in Schleswig-Holstein hat er Verfassungsrang. Zudem wurde seinerzeit von der Küstenkoalition ein Verbandsklagerecht für Tierschutzverbände in Schleswig-Holstein eingeführt. Nichts desto trotz gilt es den Tierschutz und das Tierwohl immer weiter fortzuführen. Wie gesagt, Tierschutz hat mittlerweile einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert, daher ist es ausdrücklich zu begrüßen, dass wir in Schleswig-Holstein entsprechende Gremien und einen Beauftrage haben, die sich dieser Thematik annehmen. 

Wir haben einen Tierschutzbeirat, der sich aus Persönlichkeiten aus den Bereichen des Tierschutzes, der Landwirtschaft, der Kirche, der Veterinärmedizin und anderer Wissenschaftsbereiche zusammensetzt. Er hat eine beratende Funktion gegenüber dem zuständigen Minister in Grundsatzangelegenheiten des Tierschutzes. Dann haben wir den Runden Tisch „Tierschutz in der Nutztierhaltung“, der in regelmäßigen Abständen und in einem breiten gesellschaftlichen Dialog Tierschutzthemen erörtert.

Mit der Arbeit des Runden Tisches haben wir ein hervorragendes Instrument, um die Aspekte der Nutztierhaltung von allen Seiten zu beleuchten - sowohl unter fachlichen, ökonomischen und ethischen Gesichtspunkten. Das ist Fakt und das ist gut und richtig. 

Das Schlachten von warmblütigen Tieren ist in Deutschland klar geregelt. Demnach dürfen die Tiere nur getötet werden, wenn sie vorher betäubt worden sind. Es gibt aber eine Ausnahmegenehmigung, mit der vom Grundsatz abgewichen werden kann. Soll heißen, die zuständige Behörde darf nur dann eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn dies „erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen“, so ist es im Tierschutzgesetz geregelt. Dies ist eine Klarstellung und deutliche Einschränkung wie und wann Tiere ohne Betäubung geschlachtet werden dürfen. 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil dazu klargestellt, dass muslimische Metzger unter bestimmten Voraussetzungen für das Schächten eine Ausnahmegenehmigung von der Betäubungspflicht erhalten können. Wir als SSW teilen diese Auffassung, weil sie prinzipiell der Lebenswirklichkeit in den muslimischen Glaubensgemeinschaften entspricht. Das Schächten kann eine Notwendigkeit sein, um die religiöse Freiheit leben zu können. 

Doch wie sieht die Wirklichkeit bei uns aus? Veranlasst durch den Antrag, schaut man näher hin und informiert sich. Wir wissen, dass Ausnahmen erteilt werden dürfen und das machen die Zuständigen Veterinärbehörden. Diese sind gegenüber dem Ministerium meldepflichtig. Die letzte Ausnahmegenehmigung wurde in Schleswig-Holstein in 2004 erteilt. Es sind also in den letzten 13 Jahren keine Ausnahmegenehmigungen erteilt worden. Ein unmittelbarer Handlungsauftrag lässt sich also nur schwer erkennen.

Vielmehr sind wir der Auffassung, dass hinter diesem Antrag ein ganz anderer Aspekt steckt. Unter dem Deckmantel des Tierschutzes wird hier Stimmungsmache betrieben. Es geht hierbei nicht um Tierschutz, es geht einzig und allein darum, bestimmten Religionsgemeinschaften die Möglichkeit zu entziehen, eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten zu bekommen. 

Wer sich die Geschichte des Schächtens in Deutschland näher anschaut, stellt fest, dass das betäuben der Tiere vor der Schlachtung erst im April 1933 eingeführt wurde und das nach der Feststellung des Bundesgerichtshofs, damit das Ziel verfolgt wurde, den jüdischen Teil der Bevölkerung in seinen religiösen Empfindungen und Gebräuchen zu verletzen. In diesem Kontext sehe ich auch den vorliegenden Antrag in Bezug auf muslimische Religionsgemeinschaften.

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