Speech · 23.09.2004 Veräußerung der Kommanditanteile an der NordwestLotto Schleswig-Holstein

Die Konstruktion bei der Veräußerung der NordwestLotto ist bekanntlich so, dass die von der I-Bank neu zu gründende Gesellschaft, die eine Konzession für die Veranstaltung von Lotterien und Wetten erhält, in Zukunft Konzessionsabgaben und Einnahmen aus der Lotteriesteuer an das Land abgeführt. Der Veräußerungspreis ist auf der Grundlage eines unabhängigen Gutachters auf 60 Millionen € festgesetzt worden. Da die I-Bank im Besitz Schleswig-Holsteins ist, wird das Land durch die Vertretung der Landesressorts weiterhin in den Gremien der IB einen bestimmenden Einfluss behalten. Dies ist für den SSW ein wichtiger Punkt, wenn es darum geht, warum wir diese Konstruktion unterstützen.

Seit der ersten Beratung im Landtag Ende Mai ist uns nun eine sehr kritische Stellungnahme des Landesrechnungshofes zu dieser Thematik zugeleitet worden. Wir haben diese Stellungnahme sowohl im Finanzausschuss als auch in der August-Sitzung des Landtages ausführlich diskutiert.

Im Kern hat der Landesrechnungshof drei entscheidende Kritikpunkte an der geplanten Konstruktion. Zum einen ist aus Sicht des LRH die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben. Denn laut Landesrechnungshof muss die Übertragung des Spielbetriebes auf die I-Bank wirtschaftlicher sein als die bisherige Erledigung dieser Aufgabe durch einen Landesbetrieb. Der Landesrechnungshof kritisiert dazu, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Landesregierung fehlerhaft ist. Im Prinzip geht es darum, ob der von der IB gebotene Kaufpreis von 60 Mio. € mit entsprechender Zinsbelastung des Landehaushaltes und mit Verzicht auf die Überschüsse des Lotteriebetriebs in Höhe von jährlich ca. 4,0 Mio. € für das Land vorteilhaft ist. - Das Finanzministerium ist natürlich dieser Meinung und geht in seiner Widerrede ausführlich auf die Argumente des Landesrechnungshofes ein.

Das gilt auch für den zweiten wesentlichen Kritikpunkt des Landesrechnungshofes - den Vorwurf der verdeckten Kreditaufnahme nämlich. Der Landesrechnungshof sagt, dass es sich um eine verdeckte Kreditaufnahme des Landes handelt, weil die I-Bank den Kaufpreis für die Lottogesellschaft durch Kredite finanziert und das Land eben Eigentümer der I-Bank ist. Aber man muss natürlich bedenken, dass die I-Bank ja jährlich mit Krediten im Milliarden-Höhe hantiert. Sollen dann alle Kredite der I-Bank als Kreditaufnahme des Landes gelten?

Der dritte entscheidende Kritikpunkt des Landesrechnungshofes ist die Frage, ob das Modell im Einklang mit dem EU-Beihilferecht steht. Nach Ansicht des LRH dürfen die Vorteile der Anstaltslast, der Gewährträgerhaftung oder der staatlichen Refinanzierungsgarantien nur für die Durchführung öffentlicher Förderaufgaben und für bestimmte Projekte von Gemeinschaftsinteresse eingesetzt werden - wobei das staatliche Lotteriewesen nicht dazu gehört. Im Finanzausschuss hat uns Staatssekretär Döring versichert, dass eine Anfrage bei dem zuständigen Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Herrn Koch-Weser, ergeben habe, dass es keinerlei Anhaltspunkte für ein Problem mit den EU-Beihilferecht gibt.

Es handelt sich also um eine schwierige Beurteilung. Aber ich bleibe dabei, was ich bereits in der August-Tagung gesagt habe: Am Ende ist es eine politische Bewertung. Wer immer meint, es gebe hier 100% objektive Bewertungsmaßstäbe, der irrt. Denn wie kann es sonst angehen, dass uns zwei verschiedene und gut ausgearbeitete Stellungnahmen vorliegen, die aber genau das Gegenteil aussagen? Der SSW wird nach gründlicher Abwägung der Argumente der Veräußerung der Kommanditanteile der NordwestLotto zustimmen.

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