Tale · Christian Dirschauer · 23.11.2023 Vorkaufsrecht mit Augenmaß

„Wir wollen das Vorkaufsrecht gerne inhaltlich und sachlich im Ausschuss beleuchten. Aber ein politisches Ausspielen von Landwirtschaft gegen Naturschutz wird es mit uns nicht geben.“ 

Christian Dirschauer zu TOP 09 - Gesetz zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes Drs. 20/1586

Meine Vorgängerin, Anke Spoorendonk, war eine Anhängerin der Wiederholung als pädagogisches Instrument, um Inhalte oder Ziele nicht nur bei Kindern zu festigen. Mit dem vorliegenden Entwurf zum Landesnaturschutzgesetz hat Kollege Kumbartzky entschieden, eben dieses pädagogische Instrument anzuwenden. Denn bereits im März hatte die FDP die Abschaffung des Vorkaufsrechts hier im Landtag gefordert. Wie wir wissen, wurde der Antrag seinerzeit mehrheitlich abgelehnt. 
Der Grund für die vorliegende Gesetzesänderung ist vermutlich der Parteitagsbeschluss der CDU. Denn dort hat die Landes-CDU mittlerweile beschlossen, den §50 des Landesnaturschutzgesetzes abzuschaffen. Aber inhaltlich hat sich seit März nichts geändert. 
Wir haben uns in der Debatte für den Erhalt des Vorkaufsrechts ausgesprochen. Denn für uns -seinerzeit die Küstenkoalition- stand bei der Wieder-Einführung des gesetzlichen Vorkaufsrechts in erster Linie die Stärkung der Biodiversität und Sicherung der biologischen Vielfalt im Fokus. Das zog sich wie ein roter Faden durch den Gesetzentwurf. Dazu gehört selbstverständlich der Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der Biotopverbund. Aus diesem Grund war die Wiedereinführung des Vorkaufsrechts ein brauchbares Instrument, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Damit haben wir für Schleswig-Holstein, gemäß Bundesnaturschutzgesetz, von der Abweichungskompetenz in Bezug auf das Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht und eigene Definitionen ins Landesnaturschutzgesetz eingebracht. 
Ich will nicht verhehlen, dass das Vorkaufsrecht von einigen Verbänden durchaus kritisch gesehen wurde und entsprechend wurde auch darum gerungen. Aber ich will auch ganz klar sagen, dass das Vorkaufsrecht nicht ausufernd und uneingeschränkt gilt. Die Flächen, die für das Vorkaufsrecht infrage kommen, sind genau und einschränkend definiert. Demnach gibt es das Vorkaufsrecht in und an naturschutzfachlich höherwertigen Flächen – beispielsweise Natura 2000-Gebieten, Nationalpark oder Naturschutzgebieten. Sowie für Moor- und Anmoorböden oder an Vorranggewässern. Richtig ist, dass damit eine Stärkung des Naturschutzes einhergeht. Darum ist es auch im Landesnaturschutzgesetz entsprechend verankert. 
Ich weise darauf hin, dass im Zeitraum 2017 bis 2022 jährlich rund 59 Hektar für den Naturschutz gewonnen wurden. Der Flächenfraß findet doch ganz woanders statt. Die Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen beträgt rund drei Hektar pro Tag – also rund 1.100 Hektar pro Jahr. Diese Flächen verlieren wir nicht nur für die Landwirtschaft, wir verlieren diese Flächen auch für Naturschutz. Das, was durch Vorkaufsrecht geschützt wird, ist nicht einmal die Hälfte von dem, was jährlich versiegelt wird. Daher sollten wir doch mal die beiden Zahlen in Relation zueinander sehen. Dann wird das eigentliche Problem deutlich. Und es wird sich vermutlich weiter verschärfen, wenn die Freiflächen-PV sich ungesteuert ausbreitet. 
Der vorliegende Gesetzentwurf wird in den Ausschuss gehen und wir werden dort die Gelegenheit bekommen uns mit dem Vorkaufsrecht inhaltlich weiter zu vertiefen. Das ist auch gut so, denn bereits im März haben wir eine Evaluation des Vorkaufsrechts angeregt. Auch dahingehend, ob es Möglichkeiten gibt, im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, Modelle zu schaffen, damit diese Flächen weiterhin auch landwirtschaftlich bewirtschaftet werden können. 
Wir wollen das Vorkaufsrecht gerne inhaltlich und sachlich im Ausschuss beleuchten. Aber ein politisches Ausspielen von Landwirtschaft gegen Naturschutz wird es mit uns nicht geben. 

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