Tale · Flemming Meyer · 19.03.2015 Wenn Zwangsbehandlung, dann so menschenwürdig wie möglich

Flemming Meyer zu TOP 3 - Änderung des Psychisch-Kranken-Gesetzes und des Maßregelvollzugsgesetzes

Keine Frage: Allein schon das Wort „Zwangsbehandlung“ ist für die überwältigende Mehrheit der Menschen zuallererst mal negativ besetzt. Man denkt direkt an die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten oder an Fixierung und damit an Freiheitsentzug. Für sich genommen sind solche Maßnahmen natürlich schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte eines Menschen. Man kann der Auffassung sein, dass so etwas durch gar nichts zu rechtfertigen ist. Und ich habe deshalb grundsätzlich Verständnis für die Forderung, jegliche Form der Zwangsbehandlung abzuschaffen. 

Ein Hinweis ist in diesem Zusammenhang dann allerdings unheimlich wichtig: Die Realität sieht nämlich häufig ganz anders aus! Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend oder sogar dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, selbst zu entscheiden, welche Maßnahmen und welche Form der Behandlung für sie gut und richtig ist. Natürlich würde ich mir wünschen, dass diese Fälle weniger werden und eines Tages vielleicht gar nicht mehr vorkommen. Doch leider nehmen sie in unserer heutigen Gesellschaft tendenziell eher zu. Deshalb brauchen wir hier in meinen Augen klare gesetzliche Regelungen, die dafür sorgen, dass derartige Maßnahmen mit Augenmaß und damit möglichst selten angewandt werden. 

Wir alle wissen, dass in den vergangenen Jahren gerade im Umgang mit psychisch Erkrankten und geistig behinderten Menschen vieles in Bewegung ist. So hat zum Beispiel das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit von Behandlungen gegen den Willen der Patienten stark begrenzt. Und auch wenn es hakt, haben wir uns auf den Weg gemacht, um mit der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention allen voran die Rechte von geistig und seelisch behinderten Menschen zu stärken. Auch wenn es dadurch nicht immer einfacher wird, hier in der Gesetzgebung ein Gleichgewicht zu finden, begrüßen wir diese Stärkung der Rechte der Betroffenen ausdrücklich. 

Mit dem aktuellen Urteil aus Karlsruhe ist auch klar, dass wir als Land in der Pflicht sind, die Zwangsbehandlung untergebrachter Menschen neu zu regeln. Deshalb werden im vorliegenden Gesetzentwurf nicht nur die notwendigen Voraussetzungen für derartige Maßnahmen klar definiert, sondern vor allem auch die Grenzen für das ärztliche Handeln. Ich denke allen ist bewusst, dass gerade diese klar definierten Grenzen ungemein wichtig sind, um Patientinnen und Patienten vor Ungerechtigkeit und Willkür zu schützen. Denn für uns steht fest: Wenn Zwangsbehandlung, dann so menschenwürdig wie möglich. 

Im vorliegenden Entwurf wird daher zum Beispiel die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten als wirklich allerletzte Mittel festgelegt. Davor muss ernsthaft und ausgiebig versucht werden, den Betroffenen von der Sinnhaftigkeit zu überzeugen und ein Einverständnis zu erzielen. Daneben ist natürlich auch immer strikt auf die Erfolgswirkung und auf die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme zu achten. Und nicht zuletzt muss all dies genau überwacht und dokumentiert werden und steht unter richterlichem Entscheidungsvorbehalt.

Auch wenn wir uns sicher darauf einigen können, dass es Zwangsmaßnahmen nur in absoluten Ausnahmefällen geben darf, können wir aus meiner Sicht nicht völlig darauf verzichten. In jedem Einzelfall muss gewissenhaft zwischen dem Schutz der Allgemeinheit, oder eben den Menschen im unmittelbaren Umfeld, und den persönlichen Rechten des Betroffenen abgewogen werden. Hierfür bieten das Psychisch-Kranken-Gesetz und das Maßregelvollzugsgesetz den notwendigen Rahmen. Die Möglichkeit zur Zwangsbehandlung wird auf gerichtlich genehmigte Fälle begrenzt. Und Ärzte haben in Zukunft genau wie die Pflegefachkräfte klare Vorgaben, die ihnen die nötige Sicherheit im Umgang mit diesen sensiblen Fällen geben. Ich denke, damit sind wir hier auf einem guten Weg.

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