Rääde · Flemming Meyer · 11.11.2004 Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Heute beschäftigen wir uns in der 1. Lesung mit einem Staatsvertrag. Dieser ist auf Länderebene ausgehandelt worden und es fragt sich, ob und wo wir eine Wahl haben.

Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1994 wurde die Gebühren­festsetzung für die Rundfunkgebühr neu geregelt und deshalb beschlossen, dass die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) unter Berücksichtigung der Programmautonomie, die Anmeldungen zum Finanzbedarf festzustellen hat. Dieser Gebührenvorschlag soll dann die Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Länderparlamente sein. Diese Kommission hat diesmal eine Erhöhung von 1,09 € empfohlen und mit der heutigen Vorlage wird uns nun ein geringerer Betrag vorgeschlagen. Es kann nach den Empfehlungen nur dann eine Abweichung vorgenommen werden, wenn eine unangemessene Belastung des Gebührenzahlers auftritt, die nicht sozialverträglich ist.

Nachweislich in der Begründung des Staatsvertrags wird die Belastung in Höhe von 1,09 € als nicht sozialverträglich angesehen. Wie sich aus der Anhörung in einer gemein­sa­men Sitzung der Medienausschüsse der norddeutschen Länder ergab, stehen die Rund­funkanstalten vor dem Problem der Umsetzung eines derartigen Beschlusses. Der ange­meldete Finanzbedarf lag bei einer Erhöhung von ca. 2 € und ist durch die Kommis­sion (KEF) bereits heftig reduziert worden. Wir erwarten viel von den öffentlich- recht­lichen Rundfunkveranstaltern und diese haben bereits für den Bereich des NDR ange­kündigt, dass es voraussichtlich im Bereich des Sponsorings erhebliche Einschnitte geben wird.

Es ist jedoch richtig, dass in diesen Zeiten jede weitere Belastung von Privathaushalten ein erhebliches Problem ist, so dass die Begründung der 3 Ministerpräsidenten, die als erste den neuen Vorschlag als einzig akzeptabel einführten, stichhaltig ist. Aber auch die hohen Anforderungen an die Rundfunkanstalten müssen berücksichtigt werden. Heute sollen wir nun also darüber abstimmen in 1. Lesung, ob die Gebührenerhöhung, so wie bereits festgelegt, in Ordnung ist.

Hiermit tun wir uns aus verschiedenen Gründen schwer. Zum einen weil die Gebühren­erhöhung für die Rundfunkanstalten nicht ausreichend ist, wogegen andererseits eine Erhöhung zum jetzigen Zeitpunkt aus der Sicht des einzelnen Bürgers auch nicht richtig wäre. Beide Interessengruppen müssten diesen Vertrag also ablehnen. Nur die Folge wäre, dass dann kein Staatsvertrag zustande kommt und somit überhaupt keine Erhöhung die Konsequenz ist. Das kann weder im Interesse der Rundfunkanstalten sein noch im Interesse des Bürgers, der sein Recht auf Information und Kultur einfordert.

Der Vertrag enthält daneben allerdings andere Regelungen, die ich ausdrücklich begrüße. Nach dem Gebühreneinzugsverfahren gibt es nun Befreiungen von der Zahlung der Gebühren nach Vorlage der entsprechenden Bescheide bezüglich ALG II oder Sozialgeld oder Grundsicherung. Dies ist gut so, denn in den letzten Jahren war insbesondere durch den Datenschutzbeauftragten bemängelt worden, dass die Vorlage von Bescheiden in diesem Bereich zu unerwünschten und überflüssigen weiteren Nachforschungen seitens der GEZ führten. Dem kann nun Abhilfe geschaffen werden. Aber es gibt hier einen erheblichen Wermutstropfen:

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder setzen sich seit Jahren dafür ein, dass auch beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk das Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zu berücksichtigen ist. Das Problem ist hier die Beschaffung von Adressen. Über den Staatsvertrag soll nun die Beschaffung und Verarbeitung von Daten aus dem kommerziellen Adresshandel legitimiert werden. Die Kritik eines Teils der Datenschutzbeauftragten zielt nun darauf ab, dass öffentlich-rechtliche Institutionen personenbezogene Daten nur verarbeiten dürfen, wenn dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Länder haben deshalb bereits die regelmäßige Übermittlung von Meldedaten zugelassen – gegen das Votum der Datenschutz­beauftragten. Deshalb ist nicht ersichtlich, warum gerade diese weitere Daten­verarbeitung zugelassen werden sollte. Unserer Ansicht nach hat der kommerzielle Adresshandel nichts bei den öffentlich-rechtlichen Institutionen zu suchen.

Wir werden diesen Punkt in der Ausschussberatung ausführlich erörtern können.

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