Rääde · Flemming Meyer · 25.05.2005 Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes

Das Informationsfreiheitsgesetz des Landes, 1999 vom SSW eingebracht und im Januar 2000 vom Landtag beschlossen, gibt allen Bürgerinnen und Bürgern das Recht, Einsicht in Informationen von Behörden zu nehmen. Das Gesetz hat dazu geführt, dass Schleswig-Holstein bundesweit zur Vorreiterin in Sachen Datenschutz und Informations­freiheit geworden ist. Es stellt somit aus unserer Sicht einen Meilenstein der Bürgerfreundlichkeit dar.

Bereits am Ende der letzten Legislaturperiode hatte der SSW eine Novellierung des Informationsfreiheitsgesetzes in den Landtag eingebracht. Es hatte sich nämlich nach vier Jahren Informationsfreiheit langsam herausgestellt, was noch besser gemacht werden kann. Die Diskussion um die Einführung von Informationszugangsrechten ist ja seit der Verabschiedung unseres Gesetzes weitergegangen. Dies betrifft insbesondere das Problem der so genannten „Flucht ins Private“. Gemeint ist, dass ein an sich gegebener Anspruch auf Informationen dadurch unterlaufen wird, dass öffentliche Aufgaben privatisiert werden. Dieses Problem hat sich im Laufe der letzten Jahre mit den zunehmenden Privatisierungstendenzen in unserer Gesellschaft immer mehr verschärft.

Wegen des kurzen Zeitfensters bis zur Landtagswahl gelang es uns in der letzten Legislaturperiode nicht, diesen Gesetzentwurf gemeinsam zu verabschieden.

Deswegen haben wir uns dazu entschlossen, einen neuen Versuch zu starten, und eine überarbeitete Version unseres damaligen Gesetzentwurfes in den Landtag eingebracht. Wir haben u.a. einige Anregungen aus dem Anhörungsverfahrens in den neuen Gesetzestext mit eingebaut. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen des Umweltinformationsrechts.

Kernpunkt des Gesetzes ist weiterhin, dass die Bürgerinnen und Bürger auch dort, wo öffentliche Aufgaben durch private Unternehmen erledigt werden, ein Recht auf Informationen bekommen. Während das Informationsfreiheitsgesetz heute schon den Informationszugang zu Behörden eröffnet, sollen also künftig auch Daten von privaten Unternehmen zugänglich sein, wenn sie sich einer öffentlichen Aufgabe annehmen. Leider ist es heute so, dass viele dieser Unternehmen ihre Informationen zurückhalten mit der Begründung, dass sie keine Behörden im Sinne des IFG sind. Da aber immer mehr öffentliche Aufgaben in den halbprivaten und privaten Bereich verlagert werden, muss die Informationsfreiheit auch dort gelten, wo öffentliche Aufgaben durch private Unternehmen erledigt werden. Mit anderen Worten: mit unserer Novellierung wollen wir den Informationszugang jetzt noch bürgerfreundlicher gestalten, denn der Sinn von Informationsfreiheit ist doch, dass der Staat den Bürgern gegenüber so transparent wie möglich darstellt, welche Aufgaben er für sie erledigt. Die gesetzlichen Bestimmungen zu den Geschäftsgeheimnissen Privater bleiben davon unberührt.

Wichtig ist auch, dass mit unserem Gesetzentwurf die EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG umgesetzt wird, die eigentlich bis zum 14. Februar 2005 in Landesrecht umgemünzt werden sollte. Mit unserer Gesetzesnovelle würde man die Umsetzung der EU-Richtlinie innerhalb der bestehenden Gesetze regeln, statt ein spezielles Umwelt­informationsgesetz zu schaffen. Wir sagen also, dass das IFG gleichzeitig den Zugang zu Umweltinformationen regeln soll, damit die Bürger nicht auf zwei verschiedene Gesetze angewiesen sind, um ihr Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen geltend zu machen.

Wir hoffen und erwarten, dass sich der Landtag zu einer Novellierung des Informations­freiheitsgesetzes entschließt. Denn nur so kann unser Land weiterhin die Vorreiterrolle bei den informationsrechten der Bürgerinnen und Bürger beibehalten.

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