Rääde · Flemming Meyer · 21.01.2004 Änderung des Rundfunkgesetzes (Regionalprogramme in RTL und SAT1)

Wer sich den Gesetzentwurf der CDU zur Änderung des Rundfunkgesetzes für das Land Schleswig-Holstein angesehen hat, ist im ersten Moment geneigt, diesem ohne weiteres zuzustimmen. Ein paar Fragen haben wir dennoch, doch die Richtung des Entwurfs stimmt. - Da macht es nichts, dass der Gesetzentwurf identisch mit dem Niedersächsischen Mediengesetz ist. Ich möchte die CDU dafür loben, dass sie den im Entwurf angefügten Absatz 3 korrekt vom Gesetzentwurf zum Niedersächsischen Mediengesetz abgeschrieben hat und dabei sorgsam darauf geachtet hat, dass die Länderzuordnung stimmt. -

Was nun den Absatz 3 des vorliegenden Entwurfs angeht, stellt sich für mich die Frage, inwieweit der § 15 des Landesrundfunkgesetzes die Anforderungen bereits erfüllt. So ist in § 15 Absatz 3 festgeschrieben:

„In bundesweit verbreitete Fernsehvollprogramme sollen bei drahtloser Verbreitung durch erdgebundene Sender in Schleswig-Holstein Fensterprogramme aufgenommen werden, die aktuell die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Schleswig-Holstein darstellen. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch die bundesweiten Veranstalter sicherzustellen. Die Landesanstalt stimmt die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter mit den anderen Landesmedienanstalten ab.“ So der geltende Gesetzestext.

Wo ist hier der inhaltliche Unterschied zum Absatz 3 des CDU-Entwurfs?

Wir können den Inhalt von Absatz 3 zwar voll unterstützen, aber er wird nicht dadurch besser, dass wir ihn im Gesetz wiederholen. Aber manchmal ist es ok, Gürtel und Hosenträger zu tragen.

Was nun die geforderte Dauer von mindestens 30 Minuten für ein landesweites Fensterprogramm angeht, kann ich sagen, dass dies im Rundfunkstaatsvertrag und in den Zulassungsbestimmungen für die Regionalberichterstattung geregelt ist. Und wer die Pressenmitteilung der ULR vom 14. Januar gesehen hat, konnte lesen, dass RTL den in der Lizenz festgelegten Umfang der Schleswig-Holstein-bezogenen Berichterstattung nicht eingehalten hat. Dieser zeitliche Umfang für die regionale Berichterstattung gilt im übrigen auch für SAT 1.

Nach Auffassung des SSW müssen wir den Absatz 3 des Gesetzentwurfs in den Ausschussberatungen auf jeden Fall näher beleuchten, um zu erfahren, welche Handhabung wir durch das Gesetz bekommen werden, die wir nicht schon durch die Lizenz haben.

Wir sind aber der Meinung, dass die CDU mit ihrem Absatz 4 des Gesetzentwurfs durchaus einen Punkt aufgegriffen hat, der nicht unproblematisch ist. Denn auch wenn RTL kürzlich in einem Schreiben an die Chefin der Staatskanzlei zugesagt hat, dass die Produktionspraxis des RTL-Regionalfensters in Schleswig-Holstein nicht verändert wird, ist dies zwar erfreulich, aber für den Sender nicht bindend. Dieser Punkt muss geregelt werden. Denn es hat Zentralisierungsabsichten der Sender gegeben, die zu Verunsicherungen geführt haben. Daher muss es eine langfristige Absicherung der regionalen Produktionsstandorte geben.

Ich wage aber zu bezweifeln, dass es rechtlich zulässig ist, auch die studiotechnische Abwicklung des Fensterprogramms in Schleswig-Holstein im Gesetz festzulegen. Die Absicht, die schleswig-holsteinischen Studios zu stärken, kann ich durchaus nachvollziehen, aber in Zeiten der drahtlosen Übertragung ist es kein Problem, einen Bericht von Eiderstedt z.B. ans Studio in Hamburg zu senden, um es dann von dort auszustrahlen.

Wie ich eingangs bereits sagte: Der Gesetzentwurf geht in die richtige Richtung, aber wir haben hier durchaus noch Fragen, die in der Beratung noch geklärt werden müssen.

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