Speech · 10.10.2007 Aufhebung des Sammlungsgesetzes, des Lebenspartnerschaftsausführungsgesetzes und der Landesverordnung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz


Die Landesregierung ist fleißig dabei, überflüssig gewordene Gesetze und Verordnungen zu entrümpeln. Daran ist übergeordnet betrachtet nichts einzuwenden, denn eine bürgernahe Verwaltung zeichnet sich durch klaren Gesetzesvollzug, einfache Regeln und eine übersichtliche Zahl rechtlicher Normen aus.

Dass sich die Landesregierung allerdings bei ihrem Vorhaben wie ein Streber geriert, der jede noch so kleine Anstrengung gewürdigt wissen möchte, mutet schon etwas seltsam an. Die hier genannten Rechtsnormen taugen auf jeden Fall nicht, um den Ruhm der Landesregierung in Sachen Entbürokratisierung entscheidend zu mehren. Dafür sind die Normen einfach nicht weitreichend genug.

Allerdings warne ich davor, das Kind mit dem Bade auszuschütten. Ich beziehe mich hier vor allem auf das Sammlungsgesetz. Zugegeben ist dem Sammlungsgesetz anzumerken, dass es aus den sechziger Jahren stammt, so zum Beispiel an der Formulierung, dass „Minderjährige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur jeweils zu zweit und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit sammeln dürfen“ (§5, Abs. 2). Trotzdem erscheint mir die komplette Abschaffung des Gesetzes nicht ganz unproblematisch.

Ich bezweifle, ob es tatsächlich so ist, dass die Bürger selbst die Rechtmäßigkeit einer Straßenspendenaktion beurteilen können. Die Zahl betrügerischer Spendenaktionen will ich keineswegs überbewerten, dennoch erscheint es mir durchaus bedenkenswert, die im Sammlungsgesetz vorgesehene Überwachung nach Abschluss der Spendenaktion beizubehalten. Ob es nun Bargeld oder gebrauchte Kleidung ist, der Bürger denkt nicht lange darüber nach, ob der angegebene Spendenzweck auch mit der tatsächlichen Spendenverwendung übereinstimmt. Er oder sie kann sich auf eine Überprüfung seitens des Staates verlassen.

Noch bietet das Sammlungsgesetz die „Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages“ (§2, Abs.1). Damit soll aber am 1. Januar 2009 Schluss sein. Ich bezweifle, dass die Schleswig-Holsteiner sich über diese Änderung informieren werden. Sie gehen einfach weiterhin davon aus, dass in Sachen Spenden schon alles überprüft worden ist.

Es empfiehlt sich ein Blick in die Nachbarschaft zu werfen: offensichtlich hat sich die Landesregierung die Abschaffung des Sammlungsgesetz bei den Hamburgern abgeschaut, die aber durchaus noch Einzelerlaubnisse durch die Bezirksämter bei Straßensammlungen vorsehen. Nachbar Mecklenburg-Vorpommern hat seit 1996 ein Sammlungsgesetz. Niedersachsen hat sogar bei seiner großen Aktion zur Verwaltungsvereinfachung, bei der im November 2004 die Bezirksregierungen aufgelöst wurden, das Sammlungsgesetz ausdrücklich an die neuen Gegebenheiten angepasst.  Ich denke, dass wir in punkto Sammlungsgesetz noch einmal gründlich im Ausschuss diskutieren sollten.

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