Press release · 26.09.2002 Bundesverfassungsgericht soll landesweite Befreiung des SSW von der 5 %-Klausel prüfen

Am 25. September 2002 hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig im Rahmen von drei gegen das Ergebnis der Landtagswahl 2000 gerichteten Wahlprüfungsverfahren über die Frage entschieden, ob die Befreiung des SSW von der 5 %-Klausel zu Recht erfolgt ist. In einem bislang nur mündlich verkündeten Beschluss hat das Gericht bestätigt, dass der SSW nach wie vor als Partei der dänischen Minderheit im Sinne von § 3 des Landeswahlgesetzes anzusehen ist. Der Vorsitzende des 2. Senats, Herr Harbeck, führte in seiner mündlichen Entscheidungsbegründung aber aus, dass es zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels ausgereicht hätte, diese Befreiung auf den nördlichen Landesteil zu beschränken. Daher stelle sich die landesweit geltende Ausnahme von 5 %-Klausel mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Wahlgleichheit als zu weitgehend dar. Das Oberverwaltungsgericht hat die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes mit der Landesverfassung und dem Grundgesetz vereinbar sei.

Gerda Eichhorn, Landesvorsitzende des SSW: „Wir begrüßen zwar, dass das Oberverwaltungsgericht die Rolle des SSW als Partei der dänischen Minderheit noch einmal ausdrücklich bekräftigt hat, aber über die Prüfung des Bundesverfassungsgerichtes sind wir doch etwas verwundert.“ Zu der vom Oberverwaltungsgericht beanstandeten Gesetzesvorschrift erklärt die Vorsitzende der Abgeordnetengruppe des SSW im Landtag, Anke Spoorendonk: „Der SSW hat diese Regelung weder gefordert, noch für sie gestimmt. Wir sind jedoch weiterhin der Ansicht, dass diese Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Ein von Landtag im Auftrag gegebenes Gutachten hat dieses schließlich bestätigt.“ Zudem enthalte auch die im Bundeswahlgesetz enthaltene Befreiung von der 5 %-Klausel keine derartige Beschränkung. Diese sei aber vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden.
„Der Minderheitenschutz darf nicht auf ein Minimum reduziert werden“, so Gerda Eichhorn und Anke Spoorendonk“

Die Möglichkeit, den SSW auch bei Nichtaufstellung eigener Kandidaten im südlichen Landesteil zu wählen, ist es durch die 1997 erfolgte Einführung des Zweitstimmen-Systems bei der Landtagswahl geschaffen worden. Es bleibe jetzt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht die Frage der landesweiten Befreiung des SSW von der Sperrklausel beurteilt. Nach seiner Entscheidung wird das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht fortgesetzt.

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