Speech · 16.11.2011 Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen (Spielhallengesetz)

Der SSW hat in Sachen Glücksspiel immer betont, dass der Schutz der Spieler das übergeordnete Ziel sein muss. Mit dem Glücksspielgesetz kommen wir diesem Anspruch ganz offensichtlich kein Stück näher. Ganz im Gegenteil: Das Angebot wird erweitert und der Zugang zu Glücksspielen erleichtert. Doch auch wenn wir diese Entwicklung sehr bedauern, werten wir das vorliegende Spielhallengesetz als Schritt in die richtige Richtung. Wir begrüßen, dass die Landesregierung als eine der ersten von ihrer neu gewonnenen Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Spielhallen Gebrauch macht.

Jedem von uns dürfte klar sein, dass die Zahl der Spielhallen seit einigen Jahren rasant steigt. Dies und die Tatsache, dass vor allem auch in den Zentren der Städte eine starke Zunahme zu beobachten ist, sieht der SSW mit Sorge. Allein aus diesen Gründen ist ein wirkungsvoller ordnungsrechtlicher Rahmen für die Errichtung und den Betrieb solcher Spielstätten überfällig. Dass diese nun zahlenmäßig begrenzt und zum Beispiel in ihren Öffnungszeiten eingeschränkt werden sollen, ist durchaus positiv. Mit Blick auf den Gesamtentwurf haben wir jedoch Zweifel daran, ob hiermit wirklich ein effektiver und vor allem umfassender Schutz der Spieler vor den Suchtgefahren des gewerblichen Spiels erreicht werden kann. Dass ein solcher Schutz dringend notwendig ist, weil rund 80 Prozent der Spielsüchtigen durch diese Spielform suchtkrank werden, dürfte eigentlich allen klar sein.

Aus Sicht des SSW sind insbesondere die Bestimmungen zum Jugendschutz nicht streng genug gefasst. So muss zum Beispiel die Frage erlaubt sein, ob die Sollbestimmung zum Mindestabstand zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nicht auch dazu führen kann, dass diese „in begründeten Einzelfällen“ unterschritten wird. Auch die Regelungen im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gehen uns nicht weit genug: Zwar droht dem Betreiber eine Strafe von bis zu 50.000 Euro, wenn er den Aufenthalt von Minderjährigen zulässt. Aber ohne ein festgelegtes Mindeststrafmaß sehen wir die Gefahr, dass der gewünschte Abschreckungseffekt ausbleibt und Geldbußen gering veranschlagt werden und dann in manchen Fällen sogar bewusst in Kauf genommen werden.

Ich möchte mir bei dieser Gelegenheit einen grundsätzlichen Hinweis zum so genannten „kleinen Spiel“ an Automaten erlauben: Diese Spiele finden heute bundesweit auch in über 10.000 Gaststätten an mehr als 200.000 Automaten statt. Trotz der hohen Suchtgefahr ist hier kein wirklich effektiver Jugendschutz sichergestellt. Aus diesem Grund muss sich die Landesregierung, neben dem Spielhallengesetz, auf Bundesebene dafür einsetzen, dass die technische Ausgestaltung der Automaten verändert und diese entschärft werden. Experten weisen immer wieder darauf hin, dass die Spielverordnung des Bundes nicht mit der technischen Entwicklung der Geräte schritt hält. Wir fordern deshalb, dass sowohl die Spieldauer als auch die Gewinn- und Verlustmöglichkeiten endlich konsequent am Ziel des Spielerschutzes ausgerichtet werden. Darüber hinaus muss der Zugang zu den Automaten durch eine zuverlässige Spieleridentifikation so geregelt werden, dass kein Jugendlicher mehr an den Geräten spielen kann.

Aus Sicht des SSW ist klar: Im Großen und Ganzen geht das vorliegende Spielhallengesetz in die richtige Richtung. Der kommunalen Ebene wird ein verbesserter Handlungsrahmen gegeben, um die Auswüchse in diesem Bereich zumindest zurückzudrängen. Dabei dürfen wir uns aber auch nichts vormachen: Die Kommunen können ihren Aufgaben in diesem Rahmen natürlich nur so gut nachkommen, wie es ihre Ressourcen erlauben. Und eine strikte Überwachung der Vorgaben kann durchaus zu einem erhöhten Verwaltungs- und Kontrollaufwand führen.

Ohne Zweifel werden die im Spielhallengesetz vorgesehenen Mindestabstände und das Verbot von Mehrfachkonzessionen dazu beitragen, die ungehemmte Ausbreitung von Spielhallen einzudämmen. Doch nach Meinung des SSW muss die Zeit bis zur zweiten Lesung dringend genutzt werden, um den Entwurf in Punkto Spieler- und Jugendschutz nachzubessern. Nur zur Erinnerung: Erklärtes Ziel der Regierung ist es, einen „soliden Rahmen für das Spielrecht zu schaffen und die Suchtprävention sowie den Schutz der Jugendlichen zu stärken“. Leider ändert auch dieser Entwurf nur wenig daran, dass wir davon meilenweit entfernt sind.

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