Rääde · Flemming Meyer · 24.04.1997 Finanzierung von Umschulungsmaßnahmen

In Zukunft sollen Berufsschulkosten von den Trägern der Umschulungsmaßnahmen finanziert werden. Als Träger von Umschulungsmaßnahmen kommen die Arbeitsämter und die umschulenden Betriebe in Betracht.

Die vorgesehene Gesetzesänderung ist eine Sparmaßnahme, die angesichts leerer Kassen einleuchtend erscheint. Die Folge einer solchen Gesetzesänderung wird unter anderem von der Höhe der Berufsschulkosten abhängen. Genaue Zahlen darüber enthält der Gesetzentwurf nicht.
Es ist zu erwarten, daß die Betriebe als Träger von Umschulungsmaßnahmen Berufsschulkosten nicht übernehmen können und wollen. Umzuschulende würden dementsprechend die Berufsschule nicht besuchen. Dazu sind sie gesetzlich ja auch nicht verpflichtet. Die Arbeitsämter könnten als Träger von Umschulungsmaßnahmen einerseits die Anzahl der Umzuschulenden dezimieren, um so die anfallenden Berufsschulkosten zu finanzieren. Andererseits könnten sie die Umzuschulenden zum Verzicht auf den Besuch der Berufsschule auffordern.
Ich befürchte, daß die Schulgesetzänderung zu gravierenden Nachteilen im Verhältnis zwischen Auszubildenden und Umzuschulenden führen könnte. Umzuschulende wären durch den Verzicht auf den Besuch der Berufsschule nicht in gleicher Weise qualifiziert, wie Auszubildende. Allein im Bereich Flensburg wären von der Gesetzesänderung derzeit 600 Umzuschulende betroffen. Sie hätten auf dem Arbeitsmarkt schlechtere Karten. Das würde aber den gesamten Sinn der Umschulung in Frage stellen. Schließlich erhofft sich der Umzuschulende, als Folge der Umschulung einen Beruf ausüben zu können. Ich wünsche mir zu dieser Problematik eine sachliche Auseinandersetzung im Bildungsausschuß.

Hinsichtlich der vorgesehenen Änderung des § 50 des Schulgesetzes hat der SSW Bedenken. Bei der Verwendung privater PC´s durch Lehrer haben wir bereits im letzten Jahr einen entsprechenden Antrag der F.D.P. debattiert. Wenn wir uns schon den Zeichen der Zeit beugen müssen, und die Verwendung privater PC´s erlaubt werden soll, müssen die Anwender die Bedingungen dafür genau kennen. Nun sollen wir das Verbot aufheben. Das weitere soll eine Rechtsverordnung - eine Datenschutzverordnung regeln. Der genaue Inhalt dieser Rechtsverordnung ist aber noch nicht bekannt. Wir Parlamentarier sollen einer Gesetzesänderung zustimmen, ohne zu wissen, welche Anforderungen die Datenschutzverordnung im Einzelnen erfüllen wird. Mir ist nicht bekannt, ob der Landesdatenschutzbeauftragte an der Datenschutzverordnung mitwirkt, und ob die Verordnung im Ergebnis seinen Anforderungen gerecht werden wird. Ich wäre dafür, daß wir die Möglichkeit erhalten, uns von der Übereinstimmung der vorbereiteten Rechtsverordnung mit den Anforderungen des Landesdatenschutzbeauftragten zu überzeugen, bevor der Gesetzentwurf der Landesregierung in zweiter Lesung beraten wird.

Der Ausschußüberweisung stimmt der SSW selbstverständlich zu.

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