Rääde · Flemming Meyer · 23.01.2002 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz

Der von der Landesregierung vorgelegte Entwurf zur Änderung des Wahlgesetzes befasst sich vor allen Dingen mit Anpassungen an die bundesweit geltenden Wahlregeln. Dabei werden einige Verbesserungen eingeführt, die es den Menschen bei Wahlen zu Gemeinderäten, Kreistagen und bei Direktwahlen leichter machen sollen. Das begrüßen wir natürlich.

Positiv hervorzuheben ist unter anderem, dass Bürgerinnen und Bürger nicht in so großem Umfang wie bisher bei einem Umzug ihr Wahlrecht verlieren. Die Fristen werden durch die vorgeschlagene Änderungen stark eingegrenzt. Damit entfällt zukünftig eine Regel , die viele Bürgerinnen und Bürger verärgert hat, weil sie diese zu Recht nicht nachvollziehen konnten. Den ehrenamtlichen Wahlvorständen und anderen am Wahlgeschehen beteiligten wird in Zukunft erspart, die berechtigten Unmutsäußerungen über die schlechte Regelung über sich ergehen lassen zu müssen. Gerade bei Umzügen innerhalb des Landes und häufig von einer Kommune in die Nachbarkommune ist es nicht nachvollziehbar, warum die Menschen nicht wählen dürfen, obwohl die Kenntnisse über die lokalen Gegebenheiten bei den Neubürgerinnen und -bürgern vorhanden ist.

Zu begrüßen sind auch die weiteren Verwaltungserleichterungen bei Wahlen, insbesondere der Verzicht auf Neuwahlen der Gemeindewahlausschüsse bei getrennten Direktwahlen und Kreiswahlen. Auch die Rücksichtnahme auf die vermehrte Nutzung der Briefwahlen und die damit verbundene Vorverlegung der Einreichung von Wahlvorschlägen ist gut. Eine lebendige Demokratie muss auf verändertes Verhalten bei Wahlen reagieren können.

Das gilt allerdings nicht nur für solche wahltechnischen Regelungen, und deshalb hätte der SSW natürlich begrüßt, wenn die Landesregierung auch die Gelegenheit zu weiteren Verbesserungen genutzt hätte. Das gilt zum Beispiel für den § 10 des Wahlgesetzes. Dort ist die sogenannte 5 % Sperrklausel geregelt. Auch hier gibt es dringenden Handlungsbedarf, denn es ist leider so, dass diese Regelung ermöglicht, dass Sitzverteilung nicht den tatsächlichen Ergebnisse bei den Kommunalwahlen entsprechen. Es gibt Gemeinden in Schleswig-Holstein, in denen die Zahl der Sitze in der Vertretung so gering ist, dass wir tatsächlich eine 7 oder 9 % Sperrklausel haben. Das mag manche Parteien freuen, weil so die unliebsame Konkurrenz vor der Tür bleibt. Im Sinne der demokratischen Erfinder ist es kaum. Wenn wir schon die notwendigen Änderungen des Wahlgesetzes im Ausschuss erörtern, sollten wir also diesen Paragraphen 10 auch aufgreifen.

Denn auch im Absatz 2 besteht unserer Ansicht nach Regelungsbedarf. Dort wird nämlich weiterhin für die Verteilung der Mandate in den kommunalen Gremien das Höchstzahlverfahren zugrunde gelegt, obwohl dieses Wahlverfahren nicht dem neuen Bundeswahlgesetz entspricht. Es gibt anderen Verfahren - wie zum Beispiel das nach Hare/Niemeyer - die das tatsächliche Wahlergebnis viel korrekter und genauer widerspiegeln als die alte Auszählweise. Deshalb sollten wir uns auch dieser Frage annehmen, um das Wahlrecht im Land auf den neuesten Stand der Demokratie zu bringen.

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