Rääde · Lars Harms · 09.10.2014 Integrationsbetriebe bekommen einen Nachteilsausgleich

Mit der Unterzeichnung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung ist diese auch in Deutschland bindend. Daraus folgt unter anderem die Verpflichtung, Menschen mit Behinderung die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Frauen und Männern mit Behinderung muss ein angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz gewährleistet werden. 

 

Integrationsbetriebe leisten hier eine vorbildliche Arbeit, indem sie Menschen mit Behinderung die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsleben ermöglichen. Damit erfüllen sie einen wesentlichen Aspekt der UN-Konvention. 

 


 

Integrationsbetriebe sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Damit haben sie eine erwerbswirtschaftliche Zielsetzung und stehen in freiem Wettbewerb zu allen anderen Unternehmen des Marktes. 

 

Klar ist aber auch, dass Integrationsbetriebe nicht wie andere Betriebe am Markt agieren können, denn die Voraussetzungen sind nicht vergleichbar. Dort wird ein größerer Personaleinsatz benötigt, um wettbewerbs- und leistungsfähig zu sein. 

 

Dies wurde vom Bundesgesetzgeber entsprechend durch den §134 SGB IX berücksichtigt. Danach erhalten Integrationsunternehmen Mittel aus der Ausgleichsabgabe für bestimmte Leistungen. Dies gilt für: Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand. Und das Land leistet als Minderleistungsausgleich aus der Ausgleichsabgabe einen Lohnkostenzuschuss von 30%. Damit bekommen Integrationsbetriebe einen Nachteilsausgleich. Das ist nur fair.

 


 

Wenn wir es ernst meinen mit der UN-Konvention, dem angemessenen Lebensstandard sowie dem sozialen Schutz für Menschen mit Behinderung, dann gehört der Mindestlohn einfach dazu. 

 

Der Bund hat endlich erkannt, dass der Mindestlohn notwendig ist, um den Menschen eine auskömmliche Existenz zu ermöglichen. Damit sie von einem Vollzeitjob leben können und nicht am Ende des Monats auf staatliche Aufstockung angewiesen sind. Dies gilt gleichermaßen für Menschen mit und ohne Behinderung. Daher darf es auch bei Integrationsbetrieben keine Diskriminierung aufgrund von Behinderung geben. 

 

So wird es auch von der Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen gesehen. Dort wird Einführung und Umsetzung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes uneingeschränkt befürwortet. Gleichwohl weist sie auch auf erhebliche Auswirkungen hin. 

 

Dies nehmen wir durchaus ernst. 

 


 

Das grundsätzliche Problem ist also erkannt – auch auf Bundesebene. Aus der Drucksache 18/2010 (neu) des Bundestages geht hervor, dass sowohl die Fraktionen von CDU/CSU und SPD sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales versichern, die Entwicklung der Integrationsbetriebe genau beobachten und gegebenenfalls eine Anpassung der Förderbedingungen, die einen Eingliederungszuschuss erhalten, vornehmen werden, sollte sich aufgrund der Einführung des Mindestlohnes eine Notwendigkeit dafür abzeichnen. 

 


 

Wir untersuchen jetzt im Rahmen des Monitorings der Integrationsbetriebe, wie sich der Mindestlohn letztendlich auf die I-Unternehmen auswirkt. Ich denke, diesen Prozess sollten wir begleiten und erst einmal abwarten, bevor wir uns über weitere Schritte unterhalten. 

 

Sollte es durch den Mindestlohn wirklich zu Härten bei den Integrationsbetrieben kommen, dann ist wohl kaum davon auszugehen, dass sich das Problem allein auf Schleswig-Holstein beschränkt. 

 


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