Rääde · Flemming Meyer · 26.01.2000 Landesdatenschutzgesetz

Es ist nur zwei Wochen her, da hat die Europäische Kommission angekündigt, die Bundesrepublik vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen, weil sie immer noch nicht die EU-Datenschutzrichtlinie umgesetzt hat. Es ist also sozusagen in letzter Sekunde, dass wir wenigstens auf Landesebene zeigen, dass es uns mit dem Datenschutz wirklich wichtig und ernst ist.
Das neue Landesdatenschutzgesetz reicht über die Erfüllung der EU-Richtlinie hinaus. Wir begrüßen dieses ausdrücklich, denn durch die Entwicklung hin zur Informationsgesellschaft wird ein solider Datenschutz immer wichtiger. Die eingeführten Neuigkeiten - wie der Systemdatenschutz oder das Gebot der Datensparsamkeit und Datenvermeidung - stellen ein gutes Rüstzeug dar, um mit diesen Herausforderung klar zu werden. Mit diesen und anderen neuen Regelungen zeigt Schleswig-Holstein einmal mehr, dass wir in Sachen Datenschutz die Nase vorn haben.
Dass es wichtig ist, in Sachen Datenschutz Signale zu setzen, haben die Stellungnahmen in den Anhörungen uns wieder vor Augen geführt. Es ist zum Beispiel überhaupt nicht nachvollziehbar, wenn seitens kommunaler Landesverbände geäußert wurde, die vorrangige Betrachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei hinfällig; wenn von überzogenen Standards und Vorschriften gesprochen wurde. Die informationelle Selbstbestimmung ist eines der höchsten Güter unserer Gesellschaft und sollte nicht leichtfertig in Frage gestellt werden, weil sie sehr begrenzt zusätzlichen Arbeitsaufwand bringt. Es kann wirklich nicht sein, dass politisches Handeln im Bereich Datenschutz (oder auch Informationszugang) nicht mehr möglich sein sollte, nur weil dadurch die Arbeitsgänge der Verwaltungen sich ändern. Der vom Grundgesetz abgeleitete Datenschutz muss hier zweifelsfrei höher gewertet werden. Ansonsten wird das Grundrecht bald von der gesellschaftlichen Entwicklung überrollt, und damit ist keinem gedient. Im übrigen sei mit Professor Bull darauf hingewiesen, dass das Gesetz größtenteils Pflichten konkretisiert, die für eine rechtsstaatliche Verwaltung selbstverständlich und grundrechtlich geboten sind.
Bedauerlich ist aus unserer Sicht, dass die Sicherheitsbehörden so weitgehend pauschal von den Regelungen des Datenschutzgesetzes ausgenommen worden sind. Es wäre durchaus möglich gewesen, die Regelungen des Datenschutzgesetzes auch auf Polizei, Verfassungsschutz, Staatsanwaltschaften und Steuerfahndungen zu beziehen, ohne deren Arbeit dadurch zu erschweren. Der natürlich notwendige besondere Schutz ihrer Tätigkeiten wäre durch andere Rechtsvorschriften hinreichend gewährleistet gewesen.
Besonders begrüßenswert ist aus der Sicht des SSW, dass nach dem neuen Recht keine persönliche Betroffenheit mehr nachgewiesen werden muss, um das Unabhängige Zentrum für Datenschutz anzurufen. Es reicht die Vermutung, dass das Datenschutzrecht bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen missachtet wird. Dieses ist ein Gewinn, der übrigens auch hervorragend mit dem allgemeinen Recht auf Informationszugang korrespondiert, das wir gleich zu beraten haben.
Was bleibt, ist, dass Bundestag und Bundesrat jetzt so schnell wie möglich - und trotzdem ohne Qualitätseinbußen - die europäische Datenschutzrichtlinie umsetzen. Das schulden wir nicht nur der EU-Kommission, das schulden wir vor allem den Bürgerinnen und Bürgern. Wir vertrauen darauf und erwarten, dass die Landesregierung das in ihrer Macht Stehende dafür tun wird.

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