Rääde · Flemming Meyer · 21.11.2007 Menschenwürde über den Tod hinaus; Sozialbestattungen gemäß SGB XII


Für viele Menschen ist die Vorsorge einer würdevollen und angemessenen Bestattung eine Herzensangelegenheit. Für mich und meine Generation scheint das befremdlich, dennoch respektiere ich die Bemühungen um eine individuelle Bestattung.  Die von der rot-grünen Bundesregierung verabschiedeten Hartz-Gesetze respektieren das nicht. Bis auf ein winziges Schonvermögen müssen Arbeitslose alle privat geleisteten Vorsorge-Maßnahmen auflösen - also Riester-Rente, Lebensversicherung und so weiter - bevor sie Anspruch auf Hartz IV erlangen. Durch die Abschaffung des Sterbegeldes, übrigens genau ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Hartz-Gesetze, müssen die Kosten der Bestattung zukünftig selbst erbracht werden.

Aus diesem Grunde haben viele Menschen eine zum Beispiel Sterbeversicherung abgeschlossen. Genau diese Versicherung geriet in den Blick der Sozialkassen. Mit der Frage, inwieweit die Sterbeversicherung ebenfalls heranzuziehen sei, beschäftigte sich im letzten Jahr das Oberlandesgericht Schleswig. Wie auch die Vorinstanz kamen die Schleswiger Richter zu dem Schluss, dass die private Vorsorge für den Todesfall zum Schonvermögen zu rechnen sei. Die Mittel, die dem Betroffenen aus seiner Sterbegeldversicherung im Falle einer Vertragsbeendigung zustünden, unterlägen nicht dem sozialhilferechtlich geforderten Vermögenseinsatz. Das sei eine unzumutbare Härte, die der Gesetzgeber zwar nicht explizit genannt, aber durchaus gemeint habe. Schließlich erwachse das Recht, bereits zu Lebzeiten über die eigene Bestattung zu bestimmen, aus Artikel 2 des Grundgesetzes, wonach das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit garantiert sei. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe halten sich daran, wie aus der Antwort der Kleinen Anfrage der Kollegen Jutta Schümann zu entnehmen ist. Das ist gut so, löst aber nicht das Grundproblem.

Was  uns hier beschäftigt, ist nämlich mal wieder die ganze Widersinnigkeit der Hartz-Gesetze. Während einerseits die Bundesregierung die private Vorsorge zu einem unverzichtbaren Standbein der Alterssicherung propagiert, muss genau diese Vorsorge dran glauben, wenn es um Hartz IV geht. Wer also im Alter von Anfang oder Mitte 50 Hartz-IV-Empfänger wird, muss eventuell umziehen, seine Versicherungen kündigen und wird trotzdem bis zum Lebensende am Existenzminimum leben müssen, weil er kaum Aussichten auf einen Job hat. Dass  er dann auch noch um eine anständige Bestattung fürchten muss, ist der Entwürdigung letzter Akt.

Da die Hartz-Gesetze in absehbarer Zukunft weiterhin Bestand haben werden, und ich fürchte, die inzwischen unübersichtliche Zahl von Nachbesserungen sichert diesem schlechten Gesetz gerade das Überleben, plädiere ich für eine pragmatische Lösung, wie sie im Saarland gefunden wurde. Dort wird aufgrund einer Übereinkunft der zuständigen Sozialhilfeträger im Falle einer unwiderruflichen Zweckbindung der Bestattungsvorsorge  eine Verdoppelung des Schonvermögens von 2.600 Euro auf 5.200 Euro bzw. bei Ehepaaren auf 8.414 Euro anerkannt. Darüber hinaus gibt es verbindliche Checklisten, die die als angemessen und ortsüblich anerkannten Leistungen einer Bestattung aufführen. Damit liegen die Standards fest. Hessen überlegt ein ähnliches Verfahren. Ich plädiere dafür, dass sich Schleswig-Holstein dem anschließt.

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