Speech · 13.10.2017 Von einem pauschalen Angelverbot kann keine Rede sein

Flemming Meyer zu TOP 27 - Angeltourismus im Fehmarnbelt ermöglichen

„Nur weil man mit der Konsequenz einer rechtlichen Umsetzung nicht einverstanden ist, kann es nicht sein, dass sie ausdrücklich missachtet und außer Kraft gesetzt wird. Das ist eine Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und undemokratisch.“

Bereits im letzten Jahr haben wir das Thema der Fischereiverbote in der AWZ hier im Landtag debattiert. Wir waren uns alle einig, dass das, was seinerzeit aus dem Bundesumweltministerium vorgelegt wurde so nicht ging. 

Natürlich wissen wir, dass die EU-Kommission dem Bund hier im Nacken hing, Denn bis bevor kurzem gab es für die betroffenen Gebiete immer noch keine spezielle Schutzverordnung. Der Handlungsdruck auf Seiten des Bundes war also durchaus da – das sehen wir auch.

Doch was hat sich nun seit dem letzten Jahr geändert. Seinerzeit wurde das Angelverbot noch zu 100 % in dem betroffenen Gebiet vor Fehmarn gefordert. Dann gab es zu Beginn des Jahres eine Abschwächung bezüglich der Verbotskulisse auf nur noch 30 % und nun reden wir aktuell über rund 23 % der ursprünglichen Fläche. Wir stellen glücklicherweise fest, es hat sich was bewegt.

Grundsätzlich möchte ich für den SSW deutlich machen, dass die Ausweisung von Schutzgebieten und die Erstellung von Managementplänen aus nuturschutzfachlicher Sicht durchaus notwendig sein kann – das ist unbestritten. Das kann dann durchaus auch mit Nutzungseinschränkungen verbunden sein. Dies gilt an Land wie auf dem Meer. 

Wenn also – wie in diesem Fall – Meeresschutzgebiete ausgewiesen werden, mit dem Ziel bedrohte Arten oder auch besondere Lebensräume zu schützen, dann kann das eben auch dazu führen, dass bestimmte Nutzungen nicht mehr zulässig oder nur noch begrenzt zulässig sind. 

Dabei ist es immer ein Abwägungsprozess zwischen den verschiedenen Nutzerinteressen und den unterschiedlichen Schutzinteressen. 

Für den SSW möchte ich sagen, dass wir uns seinerzeit deutlich gegen ein Totalverbot jeglicher Nutzung ausgesprochen haben. Denn nach unserer Auffassung hat es eben keinen Abwägungsprozess gegeben. Der Bund hat seinerzeit die regionalen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Anforderungen völlig außer Acht gelassen. Das Verbot betraf die traditionelle Fischerei ebenso wie Freizeit- und Angelfischerei. Letztere ist für die Tourismuswirtschaft in der Region durchaus von Bedeutung. Wie gesagt, die Maßnahme war seinerzeit aus unserer Sicht unverhältnismäßig und nicht akzeptabel. 

Seit dem hat sich einiges geändert. Die Kulisse bezüglich der Angelverbote im Fehmarnbelt ist enorm geschrumpft. Von einem pauschalen Angelverbot, wie es in der Überschrift des vorliegenden Antrages zu lesen ist, kann also keine Rede sein. Die Überschrift ist nicht nur populistisch, sie ist schlichtweg falsch.

Nun zum Verständnis des Antragstellers in Bezug auf die Ausweisung von Naturschutzgebieten. 

Im zweiten Absatz des Antrages ist sinngemäß zu lesen, sollte das Freizeitfischerei-Verbot nicht aufgehoben werden, dann soll sich die Landesregierung dafür einsetzen, dass das Naturschutzgebiet in der AWZ des Fehmarnbelts so zugeschnitten wird, dass Freizeitfischerei betrieben werden kann. 

Mit anderen Worten, die Landesregierung soll sich dafür einsetzen, dass nur die Interessen der Angelwirtschaft berücksichtigt werden. Damit wird die Landesregierung aufgefordert nach Gutsherrenart Gebietskulissen zuzuschneiden ohne Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange. Damit ist der Antrag eine Aufforderung zu willkürlichem Handeln. So geht’s schon mal gar nicht. Recht muss Recht bleiben. 

Es mag ja durchaus sein, dass einem das Naturschutzrecht nicht passt, dann muss man aber das Gesetz ändern. Nur weil man mit der Konsequenz einer rechtlichen Umsetzung nicht einverstanden ist, kann es nicht sein, dass sie ausdrücklich missachtet und außer Kraft gesetzt wird. Das ist eine Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und undemokratisch.

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