Tale · Flemming Meyer · 13.03.1997 Kommunales Verfassungsrecht und Gemeinde- und Kreisordnung

Für den SSW sind die Bestandteile dieser verschiedenen Änderungen des kommunalen Rechts vollkommen unbedenklich. Das gilt sowohl für die wahlrechtlichen Änderungen als auch für die Änderung des Einspruchsrechtes bei Bebauungsplänen.

Auch die Einfügung einer zusätzlichen Alternative der Entschädigung der Kommunalvetreterinnen und -vertreter und der Kreistagsabgeordneten kann ich nur begrüßen. Die Zusätzliche Variante, ausschließlich Sitzungsgeld zu zahlen, gewährt den Kreisen, Städten und Kommunen eine größere Flexibilität.

Ich bin froh, daß die vierte Alternative der CDU, gar nichts zu zahlen, fallen gelassen wurden. Die von der CDU vorgeschlagene Formulierung, die Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder können eine Entschädigung bzw. ein Sitzungsgeld bekommen - also die sogenannte „Nullösung“ - wäre kontraproduktiv gewesen. Ich sehe die Probleme für Gemeinden, die auf das unbezahlte Ehrenamt gesetzt haben. Für sie erwächst jetzt eine zusätzliche finanzielle Belastung. Anderseits wäre es auch ungerecht gewesen, wenn nach der Nullösung z. B. ein ehrenamtlicher Bürgermeister für Sitzungen der Kommunal-vertretung eine Entschädigung bekommen hätte, die anwesenden Gemeinderatsmitglieder aber nicht. Vor allem aber hätte die Nullösung die Möglichkeit eröffnet, eine Gemeindevetretung gegen die andere auszuspielen, oder sogar Vetreterinnen und Vertreter, die wirklich auf den Ausgleich angewiesen sind, unter Rechtfertigungsdruck zu setzen. Jetzt bleibt es Kommune, Stadt oder Kreis unbenommen, ob sie die vorgegebenen Höchstsätze wirklich ausschöpfen will. Das halte ich für die vernünftigste Lösung.

Zu guter letzt ist es für mich auch akzeptabel, daß der Anspruch auf Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigung bei Ausschußsitzungen jetzt auf alle Mitglieder der Gemeindevertretung ausgedehnt werden. Damit ist gewährleistet, daß Parteien ohne Fraktionsstatus auch vernünftig mitarbeiten können.

Ich werde den Änderungen des kommunalen Verfassungsrechts und der Gemeinde- und Kreisordnungen also zustimmen.

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