Rääde · 26.05.2005 Änderung der Abgabenordnung (Bankgeheimnis)

Die Kollegen von der FDP unternehmen mit dem vorliegenden Antrag den Versuch, sich als Beschützer der Bürgerinnen und Bürger vor dem „Big Brother“ zu profilieren. Angeblich versuchen die Finanzbehörden, Lieschen Müller ins Sparbuch zu schauen. Folgerichtig sieht die FDP einen dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Die Verhältnismäßigkeit der Mittel ist laut FDP nicht gewahrt.

Richtig ist dagegen, dass die Kontenabrufmöglichkeit weder flächendeckend noch willkürlich erfolgt, sondern nur im Einzelfall. Nur dann, wenn Anzeichen darauf hindeuten, dass die Angaben des Steuerpflichtigen unrichtig sein könnten, schaut das Finanzamt genauer hin. Richtig ist, dass das Finanzamt dabei nur erfährt, bei welchem Kreditinstitut ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder ein Depot unterhält. Informationen über Kontobewegungen oder Kontostände gehen nicht ans Finanzamt.

Das Finanzamt erhält die Daten auch nicht „frei Haus“, quasi auf Zuruf. Der Steuerpflichtige wird vor dem Kontoabruf vom Finanzamt um Auskunft gebeten. Dabei wird er bereits auf die Kontenabrufmöglichkeit hingewiesen.

Stellt sich nach einem Kontenabruf heraus, dass Konten oder Depots vorhanden sind, die bei der Steuererklärung nicht angegeben waren, wird der Steuerpflichtige um Aufklärung gebeten. Erst wenn diese Aufklärung unterbleibt, kann das Finanzamt sich an das Kreditinstitut wenden und weitergehende Auskünfte anfordern.

Für die Kontenabrufung gilt nichts anderes als für andere vergleichbare Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden. Obwohl eine richterliche Anordnung dafür zwar nicht erforderlich ist, kann die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufes jedoch gerichtlich überprüft werden.

In anderen Ländern sind die Eingriffsmöglichkeiten der Finanzbehörden erheblich radikaler, ohne dass diese Länder die Bürgerrechte mit Füßen treten. Im Gegenteil, diese Transparenz wird als Teil der Steuergerechtigkeit akzeptiert, ohne dass diese Transparenz als Neid-Debatte diffamiert wird. Das Verhältnis zum Geld ist nun einmal sehr stark kulturell geprägt. Der SSW lehnt es ab, einseitig das Bankgeheimnis gegen die Steuergerechtigkeit auszuspielen.

Ich denke, dass die Verhältnismäßigkeit zwischen der Privatsphäre der Bürger und dem ebenfalls verfassungsrechtlichen Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit gewahrt ist. Der SSW lehnt den Antrag daher ab.

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