Rääde · Flemming Meyer · 14.12.2000 Änderung des Landesbeamtengesetzes

Der Landtag hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach mit Änderungen des Landesbeamtengesetzes befasst. Dabei ging es wiederholt um die Anpassung des Beamtenrechts in einer ganzen Reihe von Punkten. Auch der uns jetzt vorgelegte Gesetzentwurf enthält überwiegend Anpassungen an die Erfordernisse der Praxis.

Wie bei den vorhergehenden Änderungen umfasst die aktuelle Novelle aus unserer Sicht eine Reihe erfreulicher und weniger erfreulicher Neuregelungen. Ich möchte zunächst einige der positiven Veränderungen ansprechen:

Erfreulich ist, dass durch eine klarere Regelung bei der Nebentätigkeit einige Konflikte zwischen Dienstherrn und Staatsdienern vermieden werden sollen. Bisher ist es so, dass bei einer Erhöhung Stundenzahl bei der regelmäßigen Beschäftigung – sprich durch Überstunden – auch gleichzeitig die Stundenzahl der Nebentätigkeit erhöht werden kann. Das halten wir auch für falsch. Die jetzt vorgesehene Begrenzung der Nebentätigkeiten auf 8 Stunden pro Monat ist eindeutig und gut zu vermitteln.

Positiv ist auch die Ergänzung bei Reisekosten. Damit werden Dienstreisende wieder angemessen für die Benutzung des eigenen PKWs entschädigt. Wir gehen davon aus, dass der Finanzminister von seiner Ermächtigung entsprechend Gebrauch machen wird.
Begrüßenswert ist außerdem die angestrebte neue Praxis bei den Jubiläumszuwendungen für Ehrenamtliche. Angesichts der Forderungen nach mehr Engagement in Ehrenämtern ist der Vorschlag zu begrüßen, den im kommunalen Bereich Tätigen im Rahmen von Jubiläen Anerkennung zu kommen zulassen.

Ein Fortschritt wurde bei der Altersteilzeit erreicht. Dieser Punkt ist bereits Gegenstand der letz-ten Debatte im September letzten Jahres gewesen. Es ist nachvollziehbar dass es Probleme der Ungleichbehandlung gibt, wenn Teilzeitbeschäftigte in vollen Umfang die Altersteilzeit beanspruchen können. Andersherum ist es aber auch falsch, sie von dieser Regelung auszuschließen. Es ist deshalb ein richtiger Schritt, die Möglichkeiten des Beamtenrechtsrahmengesetzes so weit wie möglich auszuschöpfen.

Ein wichtiger Maßstab für das Beamtenrecht ist für den SSW die Angleichung der Bedingungen für Beamte und Angestellte. Im vorliegenden Gesetzentwurf sind aber einige Vorschläge gerade in diesem Sinne erläuterungsbedürftig sind, bzw. im Ausschuss hinterfragt werden müssen.

Dies betrifft vor allem die Beihilferegelung. Beamtinnen und Beamte, die bis zu einem Monat vom Dienst ohne Bezüge freigestellt sind, bleiben auch für diesen Zeitraum beihilfeberechtigt. Der Wunsch ist verständlich, aber findet hier nicht möglicherweise eine Besserstellung von Beamtinnen und Beamten gegenüber anderen auch im öffentlichen Dienst Beschäftigten statt? Wer beim Arbeitgeber einen unbezahlten Sonderurlaub beantragt, muss selbstverständlich für diesen Zeitraum auch selbst für die Lohnnebenkosten aufkommen. Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb dieses nicht auch für die Beamtinnen und Beamten gelten soll.

Die durch Bundesrecht geschaffene Möglichkeit der Erprobungszeit vor einer Beförderung bei Aufstiegsfällen soll durch dieses Gesetz wieder abgeschafft werden. Die Argumentation hierzu ist nachvollziehbar. Wenn man sich für den Aufstieg qualifiziert hat, dann ist nicht nachvollziehbar, warum es noch eine Erprobung geben sollte. Aber warum soll diese Erprobungszeit bei politischen Beamtinnen und Beamten und bei Mitgliedern des Landesrechnungshofes entfallen? Das ist für mich nicht nachvollziehbar.

Ich gehe davon aus, dass diese und andere Fragen im Ausschuss beantwortet werden können.

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