Speech · 18.06.2008 Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen


„Es kann der frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“ Dieses Zitat von Friedrich Schiller könnte Pate gestanden haben, bei der Erarbeitung des vorliegenden Gesetzentwurfes. Damit reagiert die Landesregierung auf das zunehmend unterschiedliche Freizeitverhalten der Bürgerinnen und Bürger auf der einen Seite und dem daraus erwachsenden Bedürfnis, verhaltensbezogene Immissionen auf örtlicher Ebene zu regeln auf der anderen Seite.

Der kommunalen Ebene soll mit diesem Gesetz ein Instrument gereicht werden, mit dem sie vor Ort auf jeweilige schädliche Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder sonstige Emissionen reagieren kann und per Verordnung, für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebietes, derartigen Belastungen entgegen wirken kann.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die bisherigen Regelungen nur eine gesetzliche Krücke gewesen sind, um auf solche Einwirkungen reagieren zu können. Daher begrüßen wir den Ansatz der Landesregierung, dass diese Lücke jetzt geschlossen werden soll und dass insbesondere der kommunalen Ebene damit mehr Verantwortung übertragen werden soll. Damit bekommt die kommunale Ebene ein Instrument, auf dessen Grundlage sie für ihre Gemeinde eine Verordnung erlassen kann, sofern sie es denn will.

Das bedeutet, eine Gemeinde kann eine örtliche Verordnung erlassen, um Bürgerinnen und Bürger vor Immissionen zu schützen, die ihre Ursache im menschlichen Verhalten haben.
Damit greift die Landesregierung den Wunsch auf, der von Seiten einiger Gemeinden und des Tourismusverbandes an sie heran getragen wurde, dass es vor Ort keinerlei Regelungsbefugnisse gibt, um gegen ruhestörenden Lärm zu bestimmten Tageszeiten oder Immissionen von Brauchtumsfeuern vorzugehen. Spontan fällt mir hierzu ein, dass das Umgreifen einer alten Nordfriesischen Tradition – das Biikebrennen – nun auch an der Ostküste Schleswig-Holsteins vermehrt erlebbar gemacht wird. Im Prinzip finde ich es gut, dass Nordfriesische Bräuche auch in anderen Landesteilen gelebt werden, aber ich muss zugeben, dass ich durchaus Verständnis dafür habe, dass es Bürger gibt, die sich an dem Rauch stören, weil der Bezug zum Biikebrennen dort einfach nicht gegeben ist. Anders sieht es jedoch aus, wenn zu nachtschlafender Zeit einmal im Jahr ein traditioneller Musikumzug in einer Stadt stattfindet. Auch hier soll es Bürger und Verwaltungschefs geben, die gegen derartigen ruhestörenden Lärm gerichtlich vorgehen. Haben solche Gemeinden künftig die Möglichkeit, auf Grundlage des Gesetzes jahrhundertealte Traditionen zu unterbinden? Ich hoffe nicht, aber diese Frage sollten wir im Ausschuss näher klären.

Wir wissen, dass die Menge an Freizeitangeboten - egal wie man dazu stehen mag - immens gestiegen ist und diese auch immer wieder von Bürgerinnen und Bürgern angenommen werden. Sonst würden sie ja nicht angeboten. Aber mit steigender Anzahl von Outdoor-Events steigt natürlich auch ein Belastungsfaktor, sofern man davon überproportional strapaziert wird.
Hierauf muss auch geachtet werden und zur Not reagiert werden. Es geht hierbei nicht darum, den Nörglern und Spaßbremsen ein Gesetz zu reichen, um anderen das Freizeitvergnügen zu vermiesen. Es geht darum, den Gemeinden eine rechtliche Grundlage hierfür zu geben, damit sie entscheiden kann, ob sie davon Gebrauch machen will oder nicht.

Gesetze die kurz und knackig gehalten werden, sind durchaus begrüßenswert. Aber in diesem Fall sehe ich das Problem, dass die Verständlichkeit verloren geht, durch die Vermischung mehrere unterschiedlicher Regelungsbereiche. Ich denke, da an das Immissionsschutzrecht auf Bundesebene, an das Veranstaltungs- und Gaststättenrecht oder auch an das Ordnungsrecht. Nur wenn das vorliegende Gesetz klare Vorgaben macht und auf die jeweiligen Bezüge hinweist, kann das Gesetz auch vor Ort vernünftig umgesetzt werden.

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