Rede · 06.10.2010 Abschiebehaft abschaffen und Abschiebungshaft muss auf den Prüfstand

Menschen, die sich in Deutschland aufhalten möchten, die aber keinen deutschen oder europäischen Pass besitzen, brauchen eine „Aufenthaltsgenehmigung“. Wem eine solche Genehmigung von der Behörde nicht erteilt wird, lebt hier unerlaubt und illegal und muss daher das Land verlassen. Wer sich nicht daran hält, wird in Abschiebehaft genommen.

Hierbei geht es um die Inhaftierung von Menschen, denen keinerlei strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Die Abschiebehaft ist keine strafrechtliche Sanktion, sondern lediglich eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung zur Sicherung der Abschiebung. Es ist den Inhaftierten daher auch nicht klar zu machen, dass deren Freiheitsentzug eine verwaltungstechnische Maßnahme im Rahmen des Abschiebungsverfahrens ist.


Die Inhaftierung, die bis zu 18 Monate andauern kann, dient somit zur Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung. Deutschlandweit werden jedes Jahr mehrere tausend Menschen in der Abschiebehaft festgehalten.

Immer wieder hat es von Seiten der Flüchtlingsorganisationen und der Kirchen heftige Kritik an den Rechtsgrundlagen und der Praxis gegeben. Im Jahresbericht 2009 des Landesbeirates für Abschiebungshaft hält dieser an seiner grundlegenden Kritik an der Abschiebungshaft fest. Der Bericht macht in mehreren Punkten deutlich, dass vieles im Bereich der Abschiebehaft im Argen liegt. So wird ausgeführt, dass Ausländerbehörden und Gerichte in einigen Fällen ohne sorgfältige Prüfung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen Abschiebungshaft beantragt haben. Dies heißt; es hätte überhaupt keine Haft angeordnet werden dürfen. Auch das so genannte Beschleunigungsgebot fand nicht genügend Beachtung. Rechtliche Möglichkeiten zur größtmöglichen Beschleunigung des Abschiebungsverfahren und der Haft wurden unzureichend genutzt.

Für uns als SSW steht fest, dass die Abschiebehaft darf nur als „Ultima Ratio“ angeordnet werden darf. Besonders erschreckend ist aus Sicht des SSW der Umgang beziehungsweise die Inhaftierung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge. Die Inhaftierung Jugendlicher ist nach dem Jugendschutzrecht nicht zulässig. Diese jungen Menschen gehören in die Obhut von Jugendeinrichtungen.

Dies ist nur ein Auszug von Beispielen, die im Bericht angeführt werden. Derartige Vorwürfe sind nicht tragbar und es gilt Missstände im Gesetz zu beseitigen. Damit liegt der Ball in der Hälfte der Politik.

Abschiebehaft und Abschiebung gehören leider zu der in Deutschland existierenden Wirklichkeit. Und solange dies so ist, müssen wir die dazugehörigen Instrumente immer wieder auf den rechtlichen und politischen Prüfstand stellen. Denn mit der Haftanordnung geht es um staatliche Eingriffe in Grund- und Menschenrechte, die nur unter gesetzlich genau bestimmten, engen Voraussetzungen zulässig sind. So ist auch unser gemeinsamer Antrag zu verstehen.

Abschließend noch ein Wort zum Vollzug in der AHE Rendsburg. Es ist erfreulich zu erfahren, dass die dortigen Vollzugsbediensteten und die Mitarbeiter des privaten Wachdienstes verantwortungsbewusst und mit spürbarem Verständnis für die Situation der Häftlinge handeln. Dafür möchte ich meinen Dank aussprechen.

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