Pressemitteilung · 18.07.2023 Schöffenwahl: Extremisten gehören nicht auf die Richterbank

Die Bundesregierung will das Richtergesetz ändern, um Extremisten vom Schöffenamt fernhalten. Zuständig sind jedoch die Kommunen und Amtsgerichte. Und hier findet eine Überprüfung der Bewerber kaum statt, kritisiert SSW-Landtagschef Lars Harms.

Bundesweit werden derzeit rund 60.000 neue Schöffen für die Wahlperiode 2024-2028 gewählt. Medienberichten zufolge rufen auch rechtsextreme und Querdenker-Bewegungen ihre Anhänger dazu auf, für das Schöffenamt zu kandidieren. Kein Wunder: Als ehrenamtliche Richter entscheiden Schöffen nicht nur gleichberechtigt mit Berufsrichtern über Schuld und Strafmaß von Angeklagten. Sie bekommen auch Einsicht in Akten, Adressen, familiären und finanziellen Details von Angeklagten. 

Verfassungsfeinde auf der Richterbank; diesem fatalen Trend hatte der Rechtsstaat bisher nur wenig entgegen zu setzen: 
"Das Richtergesetz enthält bisher lediglich die Vorschrift, dass nicht berufen werden soll, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder der Stasi angehört hat", erklärt Lars Harms, Vorsitzender der SSW-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag. 
2008 habe das Bundesverfassungsgericht zudem entschieden, dass kein Zweifel an der Verfassungstreue von Bewerbern bestehen darf. "Wirklich überprüft wird das allerdings nicht", weiß Harms. Denn ohne konkreten Anlass stellen die für die umsetzung der Schöffenwahl zuständigen Gemeindevertretungen und Amtsgerichte weder Vorabfragen bei der Polizei noch beim Verfassungsschutz, wie eine kleine Anfrage des SSW-Abgeordneten bei der Landesregierung ergab (LTSH, Drucksache 20/754). 
"Es wird lediglich eine Eigenerklärung verlangt, und das ist schon reichlich naiv", so der SSW-Landtagschef. 
Daran dürfte auch die letzten Donnerstag vom Bundeskabinett beschlossene Änderung des Richtergesetzes nur wenig ändern, fürchtet Harms. 
Der Entwurf von Bundesjustizminister Buschmann sieht vor, die Pflicht zur Verfassungstreue im § 44a Absatz 1 DRiG zu verankern und auch die spätere Abberufung von bereits berufenen Schöffen zu ermöglichen, wenn Zweifel an deren Verfassungstreue aufkommen. 
"Das sind erste Schritte in die richtige Richtung, aber auch nicht viel mehr. Amtsenthebungen waren auch bisher schon möglich. Und das eigentliche Problem bleibt bestehen: So lange eine schriftliche Erklärung ausreicht, um sich als verfassungstreuer Demokrat auszuweisen, stehen Verfassungsfeinden Tür und Tor ins Schöffenamt offen", so der der Innen- und Rechtsexperte des SSW.  

Ziel aller guten Kräfte müsse es sein, Extremisten jeder Art effektiv von der Richterbank fernzuhalten. Dafür müssen wir deutlich besser überprüfen, wer sich auf so ein Amt bewirbt. Leider fehle auch der Kieler Landesregierung jeder Überblick, kritisiert Harms mit Verweis auf seine kleine Anfrage vom März diesen Jahres: 
"Die Landesregierung konnte mir noch nicht einmal mitteilen, ob im letzten Auswahlverfahren des Jahres 2018 Bewerber ausgeschieden sind - sei es aufgrund mangelnder Verfassungstreue oder aufgrund der bisher im Richtergesetz genannten Gründe. Das nenne ich mal gefährliches Desinteresse". 

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