Rede · Lars Harms · 02.11.2015 Die Bonn-Kopenhagener Erklärungen und die Friesen: Unerwähnt. Unerhört?

Vortrag von Lars Harms beim ADS/Grenzfriedensbund im Andersenhüs in Risum-Lindholm/Risem-Lonham, 29.10.2015

Immer wieder wird darauf hingewiesen, dass die Bonn-Kopenhagener Erklärungen für die Friesen einen Rückschritt bedeutet hätten, weil die Friesen im Gegensatz zur Kieler Erklärung von 1949 hier keine Erwähnung mehr gefunden hatten. Ob dieses im Kern richtig ist oder eben doch nur die halbe Wahrheit, soll dieser Vortrag zumindest versuchen zu klären. Allerdings muss ich gleich zu Anfang darauf hinweisen, dass oft viele Dinge in die jeweiligen Erklärungen hinein gedeutet wurden, die je nach Standpunkt des Betrachters durchaus völlig unterschiedlich sein konnten. Das hat zum einen damit zu tun, wie im Geiste der Zeit Minderheiten betrachtet wurden und natürlich auch, wie sich die friesische Bevölkerung selbst sah. Deshalb wird es unter anderem notwendig sein, im Vorwege auch die rechtliche Situation in Bezug auf Minderheiten etwas näher zu beschreiben. Erst vor diesem Hintergrund mag es eine Chance geben, die Frage nach der Bedeutung der Kieler Erklärung und der Bonn-Kopenhagener Erklärungen für die Friesen näher zu beleuchten.

Ich will also heute den Versuch machen, erstens zu betrachten, wie Minderheiten – und hier speziell die Friesen - in ihrer Zeit gesehen wurden; zweitens zu beschreiben, wie die Eigensicht der Friesen zu diesem Thema war; drittens vor diesen Hintergründen die Kieler Erklärung und die Bonn-Kopenhagener Erklärungen zu deuten.

Danach werde ich als vierten Punkt die weitere Entwicklung der Minderheitenfrage in der neueren Zeit beleuchten und am Ende natürlich auch einen Ausblick in die Zukunft wagen.

 

Die Friesen – ein Teil des großen Ganzen?

Minderheiten definieren sich heute als Gruppen mit einer anderen Sprache und Kultur, die seit langem in dem jeweiligen Staat beheimatet sind. Grundsätzlich wird diese Definition auch vom Staat entsprechend übernommen. Geht man rund 160 Jahre zurück, sieht man, dass diese Sichtweise nicht immer so war. Die Paulskirchenverfassung (1),sprach noch von Volksstämmen. Artikel 188 lautete: „Den nicht deutsch redenden Volksstämmen Deutschlands ist ihre volksthümliche Entwickelung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer Sprachen, soweit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem Unterrichte, der inneren Verwaltung und der Rechtspflege.“ Diese Bestimmung war sehr fortschrittlich zu seiner Zeit und ist es bis heute. Liest man diesen Artikel genau, so muss man sogar feststellen, dass zumindest die Friesen, heute noch sehr weit von diesen in der Verfassung von 1848 verankerten Rechten entfernt sind. Leider trat die Verfassung nicht in Kraft. Und damit gab es auch keine entsprechenden Rechte für die nicht deutsch redenden Volksstämme.

Aber was uns interessiert, ist ja die Frage, was nun Volksstämme sind. In der damaligen Zeit wird man sicherlich an Angehörige der deutschen Nation mit sprachlich-kulturellen Besonderheiten gedacht haben. Die Gruppen sind nicht näher definiert, was dazu führt, dass man auch nichts über den Status der Friesen erfährt. Trotzdem besteht die Möglichkeit, dass auch die Friesen von diesem Artikel umfasst gewesen wären, wenn denn die Verfassung irgendwann auch im damals dänischen Landesteil Schleswig gegolten hätte. Sie wären ein „nicht deutsch sprechender Volksstamm“ gewesen und hätten so eine gewisse eigenständige Bedeutung gehabt.

Trotzdem muss man aber auch klar sagen, dass sich die Menschen im 19. Jahrhundert als Angehörige eines bestimmten Staatswesens ansahen und sich sicherlich auch an den bestehenden adeligen Dynastien orientierten. Die Menschen sahen sich also erst einmal als Teil einer größeren Nation – in unserem Fall der deutschen oder vielleicht auch der dänischen Nation. Ein „Volksstamm“ wird also in der Diktion dieser Zeit ein Teil der deutschen Nation mit sprachlichen Besonderheiten gewesen sein, die fest mit dem entsprechenden Staatswesen verbunden waren. Hieraus spricht eine gewisse Eigenständigkeit, aber auch eine Vereinnahmung für das große Ganze.

Deutlicher wird dies noch, als die deutsche Staatsbildung abgeschlossen war. In den Jahren nach 1848 bis 1919 wurden in den Verfassungen keine individuellen Rechte für Minderheiten oder Sprachgruppen niedergelegt. Dies kann als Indiz dafür gelten, dass man diese Gruppen eher als eine Gefahr für die staatliche Einheit ansah. Auch wenn es in Zeiten der Romantik sicherlich auch eine Rückbesinnung auf kleine Völker oder regionale Gruppen gab, ging dies doch nicht so weit, diese Gruppen als etwas Eigenständiges anzuerkennen. Ganz in den Zeichen der Zeit, sind deshalb auch die gesetzlichen Regelungen frei von besonderen Bestimmungen für diese Gruppen. Die große deutsche Nation – das Vaterland – stand im Mittelpunkt; nicht die Individualität von einzelnen Sprachgruppen.

Andere Sprachen und Kulturen innerhalb des Deutschen Reiches wurden als Gefahr für die Einheit des Staates wahrgenommen. In Deutschland gab es natürlich auch gemischt-sprachliche Regionen, die durchaus Konfliktpotential hatten, neben dem deutsch-dänischen Grenzland waren dies vor allem die Provinz Posen, Ost- und Westpreußen und Schlesien mit jeweils einem großen polnischsprachigen Bevölkerungsanteil und beispielsweise auch das zwischen Frankreich und Deutschland umstrittene Elsass-Lothringen. Vor diesem Hintergrund gab es nur die Losung, sprachliche Besonderheiten am besten einzuebnen und aus allen fremdsprachigen Staatsbürgern „gute Deutsche“ zu machen. Wer also allzu deutlich die Eigenständigkeit der eigenen Sprachgruppe herausstellte, war suspekt.

Erstaunlich hierbei ist, dass die Realitäten damals im wahrsten Sinne des Wortes eine ganz andere Sprache sprachen. Im Gegensatz zu heute, war Deutschland damals ein Staat mit einer sehr großen sprachlichen Vielfalt. Im Jahr 1900 sprachen von den 56 Millionen Menschen in Deutschland 3 Millionen Polnisch, rund 200.000 Französisch und rund 140.000 Dänisch als Muttersprache. Insgesamt sprachen mehr als 4 Millionen Menschen eine Minderheitensprache. Im Übrigen sprachen damals nach offizieller Zählung 20.677 Menschen muttersprachlich Friesisch im Deutschen Reich. (2) Allerdings gaben sich auch rund 250.000 Personen als zweisprachig an, von denen sicherlich auch der eine oder andere Friese dabei war, da die Friesen im Regelfall immer mindestens zweisprachig waren und sein mussten.

 

Erst nach dem Ersten Weltkrieg und den nachfolgenden Volksabstimmungen über die staatliche Zugehörigkeit bestimmter Regionen scheint es wieder Platz für eine gewisse Eigenständigkeit der anderssprachigen Bevölkerungsgruppen gegeben zu haben. Das mag daran gelegen haben, dass diese Gruppen nun aufgrund der entsprechenden Gebietsabtretungen wesentlich kleiner geworden und damit nationalpolitisch ungefährlicher waren; es mag aber vielleicht auch daran gelegen haben, dass die junge deutsche Demokratie bewusst besondere Rechte für besondere Sprachgruppen einräumen wollte. Die Motivationen in dieser Zeit mögen sehr unterschiedlich gewesen sein, aber trotzdem fanden die Sprachgruppen nach über 80 Jahren wieder eine Erwähnung in der Reichsverfassung. Dies mag auch ein Indiz dafür sein, dass man in der Minderheitenpolitik einen langen Atem braucht. Der Artikel 113 der Weimarer Reichsverfassung lautete: „Die fremdsprachigen Volksteile des Reichs dürfen durch die Gesetzgebung und Verwaltung nicht in ihrer freien, volkstümlichen Entwicklung, besonders nicht im Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterricht, sowie bei der inneren Verwaltung und Rechtspflege beeinträchtigt werden.“ (3) Man achte hier insbesondere darauf, dass nicht mehr die volkstümliche Entwicklung gewährleistet werden muss, wie noch 1848, und auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zugunsten einer Anti-Diskriminierungs-Regelung weggefallen ist. Die fremdsprachigen Volksteile sind somit auf sich allein gestellt und man will die Sprachen nicht aktiv behindern, aber auch nicht fördern. Trotzdem gilt die Weimarer Republik als ein Zeitraum, in dem sich insbesondere der Schulunterricht für die Friesen stark weiterentwickelt hat.

Auch in der Weimarer Reichsverfassung ist wieder nicht definiert, welche Gruppen vom Artikel 113 erfasst sind und es wird auch wiederum die Eigenständigkeit in Abgrenzung zum deutschen Volkstum nicht anerkannt. Vielmehr werden auch hier wieder die einzelnen Sprachgruppen als Volksteile des Reiches mit sprachlichen Besonderheiten angesehen. Entsprechend ist auch der Artikel 73 der Preußischen Verfassung gefasst, der den Schulunterricht und eine Regelung zur Amtssprache enthält. (4)

Man kann also feststellen, dass Minderheitengruppen auch noch bis hinein in die Weimarer Republik nicht als solche anerkannt waren und „nur“ deren Sprachgebrauch einigen Regelungen unterzogen war. Letztendlich, ging man immer davon aus, dass alle Deutsche sind und manche eine besondere zusätzliche Sprache sprechen. Diese Sichtweise ging einher mit der Bildung von Nationen in einer bestimmten Region. Unter diesen Voraussetzungen war es insbesondere für kleine Sprachgruppen ohne eigenen Bezugsstaat nahezu unmöglich, ihre Eigenständigkeit anerkannt zu bekommen. Die Friesen waren ein Teil des großen Ganzen, aber eben nicht ein eigenständiger Teil.

 

 

Eigenständige Friesen – das Ringen um Anerkennung

Diese Sichtweise, dass Friesen Deutsche mit einer besonderen Sprache und Kultur sind, war auch die Sicht der Dinge, wie sie vom 1902 gegründeten Nordfriesischen Verein für Heimatkunde und Heimatliebe, heute Nordfriesischer Verein, vertreten wurden. Man sah sich  als „deutscher Vorposten“ im Grenzland und manchmal sogar als „Deutschlands Ehrenvolk“. (5) Gleichwohl stand der Verein aber auch für eine größere Eigenständigkeit der nordfriesischen Identität. Dies drückte sich insbesondere dadurch aus, dass der Verein die Einheit Nordfrieslands als Landschaft betonte und dafür auch die nordfriesische Flagge – gold-rot-blau – und das nordfriesische Wappen verstärkt nutzte. (6) Ganz im Sinne der Zeit empfand man die Friesen als deutsch mit sprachlicher Besonderheit.

Im Gegensatz zu dieser Sichtweise, stand der 1923 gegründete Friesisch-Schleswigsche Verein, heute Friisk Foriining, Er sah die Nordfriesen nicht als deutschen Stamm, sondern als Angehörige eines eigenen friesischen Volkes. (7) Man arbeitete mit der dänischen Minderheit zusammen, trat bei Wahlen mit einer eigenen Liste an, knüpfte enge Verbindungen zu den Landsleuten im niederländischen Friesland und versuchte auch die Anerkennung der Nordfriesen als eigenständige Gruppe auf internationalem Parkett zu erreichen. Und man trat umgehend dem Verband der nationalen Minderheiten in Deutschland bei, in dem die polnische, dänische, sorbische und litauische Minderheit zusammengeschlossen waren. (8)

Man kann wohl davon ausgehen, dass die Frage, ob die Friesen eine nationale Minderheit seien, unter den rund 30.000 Friesischsprechern der damals knapp 110.000 Einwohner Nordfrieslands nicht die alles entscheidende Frage war. Vielmehr wurde durch die nationalen Friesen, wie sich die Friesen im Friesisch-Schleswigschen Verein nannten, diese Frage erstmals aufgeworfen und war auf den Europäischen Nationalitätenkongressen ein Streitpunkt, der sogar international für Aufsehen sorgte.

Die Frage, sind die Friesen eine nationale Minderheit oder nicht, wurde aber nicht versucht nach objektiven Kriterien zu beantworten, sondern man geriet vollends in die national-politischen Auseinandersetzungen dieser Zeit. Auf der einen Seite die Verteidigung der Bindung an deutsche Kultur und Sprache, ohne das Friesische aufzugeben, und auf der anderen Seite die bewusst betonte Eigenständigkeit der friesischen Sprache und Kultur, auch im Abgrenzung zum Deutschen. Diese Betonung der Eigenständigkeit wurde als Separatismus empfunden und entsprechend bekämpft. Letztendlich war der Begriff „nationale Minderheit“ auch ein wenig zu einem Kampfbegriff geworden, der auch noch bis in die neuste Zeit in dieser Form erhalten blieb.

Es ist zu vermuten, dass die meisten Menschen in dieser Zeit mit dem Begriff „nationale Minderheit“ nicht sonderlich viel anfangen konnten und ihn wahrscheinlich ebenfalls als einen Begriff ansahen, der nach Separatismus roch. Verstärkt wurde dies noch dadurch, dass sich auch die dänische Minderheit als nationale Minderheit sah und immer wieder Diskussionen über eine Grenzrevision stattfanden. Letztendlich äußerten sich auf Initiative des Nordfriesischen Vereins seinerzeit 13.357 Menschen in einer groß angelegten Unterschriftensammlung, den „Bohmstedter Richtlinien“, dass man deutsch gesinnt sei, die friesische Sprache gepflegt werden solle und man nicht als nationale Minderheit betrachtet werden wolle. (9) Damit hatten sich rund 10% der nordfriesischen Bevölkerung geäußert. Wie stark der Druck war, zu unterschreiben und ob es sich bei den Unterschreibenden immer auch um friesischsprachige Personen handelte, lässt sich nicht klären. Trotzdem war wohl der Mainstream in Nordfriesland der damaligen Zeit sicherlich nicht auf einer Anerkennung als nationale Minderheit ausgerichtet. Die Mehrheit der Menschen in Nordfriesland war der Frage gegenüber wohl zumindest indifferent, wenn nicht gar ablehnend gegenüber eingestellt.

Aber die Frage nach der Anerkennung der Friesen als eigenständige Gruppe und der rechtlichen Absicherung dieser Eigenständigkeit war jetzt auf der Tagesordnung und blieb es auch, als die Nazidiktatur, die nichts für eigenständige Bestrebungen über hatte, beendet war.

 

 

Kieler Erklärung vs. Bonn-Kopenhagener Erklärungen

Der Zulauf zur dänischen Minderheit, aber auch zu den nationalen Friesen, kurz nach Beendigung des 2. Weltkriegs machte die Frage nach der Stellung der Minderheiten wieder brandaktuell. Mit der Kieler Erklärung versuchte die Landesregierung 1949, nach eingehenden Verhandlungen mit der dänischen Minderheit, etwas mehr Normalität in das Verhältnis mit der Minderheit zu bekommen. Die Zusammenarbeit zwischen der dänischen Minderheit und den nationalen Friesen, die auch schon eine gemeinsame Partei – den SSW – gegründet hatten, führte zur vielfach zitierten Friesenklausel in der Kieler Erklärung. Die Kieler Erklärung bestätigt noch einmal die Grundrechte, die schon durch das Grundgesetz gegeben waren. Weiter werden Rechte in Bezug auf die eigenständigen dänischen Organisationen gewährt und die politische Partizipation der dänischen Minderheit anerkannt. Entscheidend ist auch das Recht, sich zum dänischen Volkstum und zu dänischen Kultur zu bekennen. Und dann kommt am Ende der folgende Satz: „Die hier aufgestellten Grundsätze gelten sinngemäß auch für die friesische Bevölkerung in Schleswig-Holstein.“ (10)

Es war somit klar, dass auch die Friesen alle staatsbürgerlichen Rechte beanspruchen konnten. Das war ihnen aber ohnehin durch das Grundgesetz gewährleistet. Auch etwaige eigene Organisationen durften nicht behindert werden. Entscheidend war aber die Frage, was die Friesenklausel in Bezug auf die Bekenntnisfreiheit bedeutete? War auch das Bekenntnis zum dänischen Volkstum für die Friesen erlaubt oder war mit der Formulierung ein Recht, sich als Friese zu bekennen verbunden? In der Begründung zum Abschnitt IV, also der Friesenklausel, schrieb die Landesregierung: „Die hier aufgestellte sogenannte Friesenklausel gibt die Möglichkeit, daß auch diejenigen Angehörigen der friesischen Bevölkerung, die sich zur dänischen Minderheit bekennen, deren Rechte genießen. Sie gewährleistet ferner auch den Gebrauch der friesischen Sprache in gleichem Umfang wie der dänischen.“ (11) 

Es sollte also von Seiten der Landesregierung nicht eine eigenständige friesische Minderheit anerkannt werden, sondern es sollte in der Tat nur den Friesen das Recht gegeben werden, sich zum dänischen Volkstum zu bekennen. Dass ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die friesische Sprache genauso genutzt werden könne, wie die dänische, zeigt, dass man bereit war, sprachliche Rechte, wie schon in der Weimarer Republik, zu gewähren, aber Eigenbestrebungen der Friesen nicht unterstützte. Insofern hatte die Friesenklausel nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung. Aber immerhin wurden die Friesen als Gruppe erstmals in einem rechtlich bindenden Dokument genannt.

Allerdings wurde die Friesenklausel auch von den Friesen nicht offensiv genutzt, um sprachliche Rechte und das Recht auf Anerkennung als eigenständige Gruppe durchzusetzen. Die Aufhebung der Kieler Erklärung und die Ratifizierung der Bonner Erklärung hatte für die Friesen rechtlich gesehen keine Auswirkungen. Natürlich waren die Friesen nun als Gruppe auch formal nicht mehr genannt, aber von Seiten der damaligen Landesregierungen wurden die Friesen ohnehin nicht als eigenständige Minderheit anerkannt. Der Gegensatz zwischen den einzelnen friesischen Gruppierungen blieb bestehen und somit drohte die Anerkennung der Friesen in immer weitere Ferne zu rücken.

Trotzdem hatten aber die Kieler Erklärung und auch die Bonner Erklärung ein Grundprinzip festgelegt, von dem auch die Friesen profitieren sollten. Der Grundsatz zur Minderheit gehört, wer sich zu ihr bekennt und das jeweilige Bekenntnis darf nicht angezweifelt werden, war auch eine Grundlage für die weiteren Diskussionen um den Status der Friesen. Schon 1955 legten die Friesen mit dem Friesischen Manifest (12) den Grundstein für die Forderung nach mehr Anerkennung. Friesen aus dem niederländischen Friesland, Ostfriesland und Nordfriesland formulierten unter anderem „Gemeinsam ist uns das Volkstum ...“ und „Wir bekennen uns zu einer Kultur, die in den Tiefen des Volkstums wurzelt.“ Damit war erstmals der Schritt gemacht, sich selbst als eigenständige Gruppe in den Niederlanden und Deutschland zu sehen.

Schritt für Schritt war zu bemerken, was die Anerkennung als Minderheit für die dänische Minderheit bedeutete. Die Bonner Erklärung zeigte deutlich Wirkung und entfaltete eine rechtliche Bindungswirkung bis zum heutigen Tag. Genau das fehlte den Friesen und deshalb war es notwendig, ebenfalls solche gruppenspezifischen Rechte einzufordern. Zu dieser Erkenntnis gelangte man seitens der Friesen immer mehr und das ist die eigentliche Wirkung der Bonn-Kopenhagener Erklärungen in Bezug auf die Friesen.

 

 

Der Weg zu mehr Anerkennung

Es sollten aber noch einige Jahrzehnte ins Land gehen, bevor die friesische Frage erneut auf die große politische Tagesordnung gesetzt werden sollte. Erst als 1989 die Beratungen über eine neue Landesverfassung erfolgten, ist auf Initiative des SSW-Abgeordneten Karl-Otto Meyer auch über einen Minderheitenartikel beraten worden. Sehr schnell wurde klar, dass es dabei um die Dänen und die Friesen gehen sollte. Während die dänische Minderheit als nationale dänische Minderheit Aufnahme in den Minderheitenartikel fand, brach bei den Friesen der alte Gegensatz um die Anerkennung als nationale Minderheit wieder auf. Man einigte sich in Form eines Kompromisses auf die Bezeichnung „friesische Volksgruppe“. (13) Diese Bezeichnung ließ weiterhin offen, die Friesen als Teil des deutschen Volkes zu sehen, als auch den Friesen eine eigene Nationalität zuzugestehen. Auch die deutsche Volksgruppe in Nordschleswig nutzt den Begriff Volksgruppe und auch die österreichische Politik spricht von Volksgruppenpolitik, wenn es um Minderheiten in Österreich gilt. Damit hatte man einen Begriff gefunden, der auf verschiedene Art deutbar war, aber es ermöglichte, den Friesen einen besonderen Gruppenstatus zuzumessen. Damit waren die Friesen als Volksgruppe und die Dänen als nationale Minderheit gleich gestellt. Allerdings gab es auch in dem neuen Verfassungsartikel einen „Schönheitsfehler“. Er gestand formal nur den nationalen Minderheiten die Bekenntnisfreiheit zu. Unter enger Betrachtung des Wortlautes hätte also nur ein Däne sich zu seinem Volkstum bekennen können, nicht aber ein Friese. 

Ende der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts wurden die Sprachencharta, die auch die friesische Sprache als Minderheitensprache schützt, und das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten von Deutschland unterschrieben. Beide Dokumente zeigen deutlich das damalige Dilemma in der Frage der Anerkennung der Friesen. Während die Sprachencharta die friesische Sprache als Minderheitensprache klassifiziert, werden die Friesen anfangs noch nicht durch das Rahmenübereinkommen als Minderheit geschützt. Vielmehr wurden die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens auch auf die Friesen angewandt, ohne dass man die Friesen wie die Dänen und Sorben als eigenständige Minderheit anerkannt hätte. Erst 2004 erfolgt endlich die endgültige und vollständige Anerkennung als eigene Volksgruppe. In der Präambel des Friesisch-Gesetzes wurde die Bekenntnisfreiheit auch für die Friesen festgelegt. (14) Inzwischen hat sich die Bezeichnung „friesische Volksgruppe“ als Eigenbezeichnung durchgesetzt.

Die Friesen selber haben sich in 2006 auch einen neuen Rahmen gegeben, der das Friesische Manifest von 1955 abgelöst hat. In der Interfriesischen Erklärung heißt es unter anderem: „Wir gehören mehr als einem Staat an, fühlen uns aber über alles Trennende hinweg als Angehörige eines Volkes, gewohnt und gewillt, unsere eigene Sprache zu pflegen und auszubauen.“ (15) Dadurch, dass die Friesen in den Niederlanden und in Deutschland sich einheitlich zu ihrem eigenständigen Status bekennen und die rechtlichen Rahmen bei uns inzwischen so gesetzt sind, dass an der Frage, ob die Friesen eine eigenständige Minderheit sind, nicht mehr gerüttelt werden kann, hat sich die Sichtweise auf die Friesen im öffentlichen Raum verändert. Inzwischen wird der Minderheitenstatus nicht mehr infrage gestellt.

Durch das Friesisch-Gesetz haben die Friesen ähnliche Rechte, wie sie der dänischen Minderheit in der Bonner Erklärung zugestanden wurden. Gleichzeitig werden die vier anerkannten nationalen Minderheiten auch auf Bundesebene rechtlich gleichrangig behandelt. Inzwischen werden keine Unterschiede mehr gemacht. Auf der Homepage des Bundes-Innenministeriums steht folgendes: „In Deutschland leben Angehörige von vier nationalen Minderheiten, die hier seit Jahrhunderten traditionell heimisch und deutsche Staatsbürger sind, die aber eine andere Muttersprache und Kultur haben. Dies sind die dänische Minderheit, die friesische Volksgruppe, das sorbische Volk und die deutschen Sinti und Roma.“ (16) Ähnlich ist es auch in der entsprechenden Broschüre zu den nationalen Minderheiten des BMI beschrieben. (17) Und auch in offiziellen Bundestagsdrucksachen kommt dieses jetzt zum Ausdruck. In Bundestagsdrucksache 18/5331 heißt es: „Die Bundesrepublik Deutschland hat 4 nationale Minderheiten im Sinne des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten anerkannt: die Dänen, die friesische Volksgruppe, das sorbische Volk sowie die deutschen Sinti und Roma.“ (18) Damit ist eine Frage endgültig gelöst, die seit 160 Jahren auf der politischen Tagesordnung war und über die die friesische Volksgruppe knapp 100 Jahre lang aufs Erbittertste zerstritten war. Die Kieler Erklärung und die Bonn-Kopenhagener Erklärungen haben mittelbar dazu beigetragen, diesen Konflikt endgültig zu beenden. Die Friesen sind eine der vier nationalen Minderheiten in Deutschland.

 

 

Was bleibt zu tun?

Die neue Schleswig-Holsteinische Landesverfassung hat immer noch den Minderheitenartikel, der den nationalen Minderheiten die Bekenntnisfreiheit einräumt und die friesische Volksgruppe explizit nennt. Sie hat darüber hinaus in ihrer Präambel einen Passus, der festschreibt, den Willen zu haben, die kulturelle und sprachliche Vielfalt in unserem Land zu bewahren und dies wird in Artikel 12 neuerdings spezifiziert, in dem dort der Schutz und die Förderung des friesischen Schulunterrichts an öffentlichen Schulen vorgeschrieben ist. Wenn man so will, ist jetzt alles in guter Verfassung, aber natürlich kommt es jetzt darauf an, die Bestimmungen auch tatsächlich mit Leben zu erfüllen.

In Zukunft werden wir wieder einen hauptamtlichen Professor an der Europauniversität Flensburg haben, der für die Friesischlehrer-Ausbildung zuständig ist und es wird ein Konzept erarbeitet, wie der Friesischunterricht verbindlicher gestaltet werden kann. Es ist ständige Aufgabe der Politik die Rahmenbedingungen so zu setzen, dass das Friesische eine Zukunft hat. Und hier spielt insbesondere der Schulunterricht eine wichtige Rolle.

Es kommt aber auch darauf an, weiter deutlich zu machen, dass das Friesische einen besonderen Status hat. Deshalb wird in Zukunft die wegweisende Beschilderung an den Straßen in Nordfriesland zweisprachig deutsch-friesisch sein. Für jeden wird somit sichtbar sein, dass man sich in einer Region mit einer Minderheit befindet. Gleichzeitig wird dies hoffentlich auch dazu führen, dass sich der eine oder andere nicht-friesischsprachige mehr für das Friesische interessiert.

Und auch das Friesisch-Gesetz und die damit verbundenen Bestimmungen sollen jetzt überarbeitet werden. Wir müssen dafür sorgen, dass Friesisch auch im täglichen Leben überall genutzt werden kann. Das heißt, dass der Staat hier insbesondere dafür Sorge tragen muss, dass mehr friesischsprachiges Personal in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, damit die friesische Volksgruppe auch in der eigenen Sprache bedient werden kann.

Und natürlich müssen wir auch versuchen, dem Friesischen mehr Präsenz in den Medien zu geben. Beim Lokalfunk haben wir jetzt schon eine Bestimmung gesetzlich festgeschrieben, die für mehr Beiträge in den Minderheiten- und Regionalsprachen sorgen soll. Trotzdem müssen aber auch die öffentlich-rechtlichen Sender nachziehen. Da sind die Sorben schon wesentlich weiter als Dänen und Friesen hier bei uns. Sie sehen, meine Damen und Herren, es gibt noch viel zu tun und es fallen einem sicherlich noch mehr Wünsche ein.

All diese Wünsche wirken auf den ersten Blick ambitioniert. Das war die Forderung nach Anerkennung als nationale Minderheit vor knapp 100 Jahren auch. Es wäre schön, wenn vieles nicht wieder rund 100 Jahre dauern würde.

 

Lars Harms ist Vorstandsmitglied des Friisk Foriining, Mitglied des Landtages für den SSW und Vorsitzender des Landtagsgruppe des SSW.

 

 

Quellenverzeichnis

(1)  <link http: verfassungen.de de de06-66 verfassung48-i.htm>verfassungen.de/de/de06-66/verfassung48-i.htm

(2)  <link http: www.verwaltungsgeschichte.de fremdsprachen.html>www.verwaltungsgeschichte.de/fremdsprachen.html

(3)  <link http: www.verfassungen.de de de19-33 verf19-i.htm>www.verfassungen.de/de/de19-33/verf19-i.htm

(4)  <link http: www.verfassungen.de de preussen preussen20-index.htm>www.verfassungen.de/de/preussen/preussen20-index.htm

(5)  Geschichte Nordfrieslands, Verlag Nordfriisk Instituut, 1995, S. 324

(6)  Geschichte Nordfrieslands, Verlag Nordfriisk Instituut, 1995, S. 324

(7)  Geschichte Nordfrieslands, Verlag Nordfriisk Instituut, 1995, S. 325

(8)  Geschichte Nordfrieslands, Verlag Nordfriisk Instituut, 1995, S. 326

(9)  Geschichte Nordfrieslands, Verlag Nordfriisk Instituut, 1995, S. 328

(10)               <link http: www.nordfriiskinstituut.de friesische-bewegung friesische-bewegung.html>www.nordfriiskinstituut.de/Friesische-Bewegung/Friesische-Bewegung.html

(11)               Thomas Steensen: Zwischen „Friesenklausel“ und europäischer Anerkennung, Nordfriesland Nr. 149 (März 2005)

(12)               <link http: www.nordfriiskinstituut.de friesische-bewegung friesische-bewegung.html>www.nordfriiskinstituut.de/Friesische-Bewegung/Friesische-Bewegung.html

(13)               <link http: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de jportal>www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/

(14)               <link http: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de jportal>www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/

(15)               <link http: interfriesischerrat.de index.php de interfriesische-erklaerung>interfriesischerrat.de/index.php/de/interfriesische-erklaerung

(16)               <link http: www.bmi.bund.de de themen gesellschaft-verfassung nationale-minderheiten nationale-minderheiten-deutschland nationale-minderheiten-deutschland_node.html>www.bmi.bund.de/DE/Themen/Gesellschaft-Verfassung/Nationale-Minderheiten/Nationale-Minderheiten-Deutschland/nationale-minderheiten-deutschland_node.html

(17)               Nationale Minderheiten / Minderheiten- und Regionalsprachen in Deutschland, 2. Auflage, 2014

(18)               Bundestagsdrucksache 18/5331

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